Februar 2017 Blog

BFH kippt steuerliche Begünstigung von Sanierungsgewinnen – eignet sich ein Forderungsverzicht noch als Mittel zur Sanierung kriselnder Unternehmen?

BFH kippt steuerliche Begünstigung von Sanierungsgewinnen - eignet sich ein Forderungsverzicht noch als Mittel zur Sanierung kriselnder Unternehmen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einer Entscheidung des Großen Senats die im sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen für rechtswidrig erklärt. Die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen könnten die Sanierung in die Krise geratener Unternehmen erheblich erschweren. 

Hintergrund

Um ein Unternehmen vor einer drohenden Insolvenz zu retten oder im Rahmen eines Insolvenzplans zu sanieren, sind dessen Gläubiger häufig zu einem (Teil-)Verzicht ihrer Forderungen bereit. Im Falle einer Insolvenz droht ohnehin die wirtschaftliche Wertlosigkeit ihrer Forderung. Für den Schuldner wiederum vergrößert sich durch den Verzicht sein finanzieller Spielraum. Allerdings erhöht sich durch die Ausbuchung von Verbindlichkeiten das steuerliche Betriebsvermögen des Schuldners. Dieser sog. Sanierungsgewinn kann zu einer größeren Steuerbelastung führen. Der durch den Forderungsverzicht erlangte finanzielle Spielraum ist dann oft schnell verbraucht.

Bis zu einer Gesetzesänderung im Jahr 1997 war der Sanierungsgewinn grundsätzlich gemäß § 3 Nr. 66 EStG a.F. steuerfrei. Im Jahr 2003 reagierte das BMF auf die Aufhebung dieser Regelung mit dem sog. Sanierungserlass. Unter den im Sanierungserlass genannten Voraussetzungen (Sanierungsbedürftigkeit, zumindest teilweiser Erlass der Schulden, Sanierungsabsicht und Sanierungseignung) wurden Sanierungsgewinne bislang faktisch in denselben Fällen steuerlich privilegiert wie unter der früheren Gesetzeslage.

Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs

Der Große Senat hat nun entschieden, dass das BMF mit seinem Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Die Finanzbehörden sind nach diesem Grundsatz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die wegen Verwirklichung eines steuerrechtlichen Tatbestands entstandenen Steueransprüche festzusetzen und die Steuer zu erheben. Einen im Belieben der Finanzverwaltung stehenden, freien Verzicht auf Steuerforderungen gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat mit der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. seinen Willen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Sanierungsgewinne künftig nicht mehr steuerlich zu privilegieren sind. Diesem zum Ausdruck gebrachten Willen zuwider hat die Finanzverwaltung mit dem Sanierungserlass die vom Gesetzgeber aufgehobene Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne jedenfalls im Ergebnis durch Verwaltungsvorschrift wieder eingeführt.

Der Umstand, dass die Besteuerung des Sanierungsgewinns für das betroffene Unternehmen problematisch ist, weil der durch den Forderungsverzicht gewonnene wirtschaftliche Spielraum wieder eingeengt wird und die steuerliche Belastung das Unternehmen „zur Unzeit“ trifft, führt nicht zur sachlichen Unbilligkeit.

Auswirkungen für die Praxis

Sanierungen vor und in der Insolvenz werden durch die aktuelle Entscheidung des Großen Senats, vor allem aber durch seine Feststellungen zum Vorliegen von Billigkeitsgründen, erschwert. Eine Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen ist zwar auch zukünftig möglich, setzt aber in jedem Einzelfall die Prüfung von Billigkeitsgründen voraus. Das wird sich auf Ausnahmefälle beschränken müssen, da der BFH den Sanierungsfall als solchen und die in diesen Fällen bestehende wirtschaftliche Härte einer Besteuerung nicht als Billigkeitsgrund anerkennt.

Die Praxis muss daher zukünftig mit dem Risiko leben, dass der – in fast jeder Sanierung – notwendige Erlass von Forderungen zu einer steuerlichen Belastung der Gesellschaft führt, die diese zusätzlich schultern muss. Das gilt für Sanierungen vor der Insolvenz, aber auch für Sanierungen im Wege eines Insolvenzplanverfahrens. Die Entscheidung des Großen Senats steht damit im Widerspruch zu den Zielen des Gesetzgebers, Unternehmen in der Krise zu erhalten und ihre Sanierung zu fördern.

(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.11.2017 – GrS 1/15)

Uli Schmidt, Rechtsanwalt
München

Lars-Olaf Leskovar, LL.M., Rechtsanwalt
Frankfurt am Main

 

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