Neue Straftatbestände bei Sanktionsverstößen, Entfall der Übergangsfrist von 2 Werktagen
Der Bundestag verabschiedete kürzlich umfangreiche Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) mit Wirkung zum 6. Februar 2026. Wir klären Sie über die neue Rechtslage auf.
Im Einzelnen
Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG)
Neue Rechtsgrundlage für Treuhandverwaltung
Eine der prominentesten Neuerungen ist die Möglichkeit der Treuhandverwaltung durch einen neuen § 6a AWG. Von einem Geschäftsverbot nach Art. 5aa Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO 833/2014) betroffene inländische Unternehmen können nun durch Verwaltungsakt unter Treuhandverwaltung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) gestellt werden. Durch Anordnung des BMWE vom 27. Februar 2022 erfolgte so eine (erneute) Treuhandverwaltung von Rosneft Deutschland GmbH und RN Refining & Marketing GmbH, dieses Mal gestützt auf den neuen § 6a Abs. 1 AWG.
Erweiterung sanktionsrechtlicher Straftatbestände
Darüber hinaus betreffen die wesentlichen Änderungen § 18 Abs. 1 AWG, der nun weitere Fälle des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1226 als Straftatbestände normiert. Der neu gefasste § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) AWG sanktioniert nicht mehr nur die Erbringung von Finanzdienstleistungen, sondern auch begleitende Handlungen im Finanzdienstleistungssektor. § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) AWG erfasst nun ausdrücklich Verstöße gegen die Dienstleistungsverbote des Art. 5n VO 833/2014 (auch wenn solche Verstöße bislang bereits von § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AWG a.F. erfasst waren). Die Dienstleistungsverbote des Art. 5n VO 833/2014 betreffen eine Vielzahl von Dienstleistungen, z.B. Rechts- oder Steuerberatungsdienstleistungen, aber auch Bauleistungen, Werbung oder IT-Beratung u.a. Soweit öffentliche Aufträge sanktionswidrig an einen Drittstaat, an eine Einrichtung eines Drittstaats oder an eine Organisation oder Einrichtung, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet, vergeben oder fortgeführt werden, stellt dies gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. f) AWG nun eine Straftat dar. Der Abschluss oder die Fortführung eines Miet- oder Pachtvertrags oder einer sonstigen Transaktion mit einem Drittstaat, mit einer Einrichtung eines Drittstaats oder mit einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder einer Einrichtung eines Drittstaats befindet, sind gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) AWG strafbar. § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. g) AWG erfasst die sanktionswidrige Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens oder eine sonstige Investition, sodass in diesem Fall das AWG über die Reichweite der EU-Richtlinie hinausgeht. Eine der weitreichendsten Verschärfungen betrifft darüber hinaus die neue Strafandrohung für leichtfertige Verstöße nach § 18 Abs. 1 Nr. a) und b) bei Dual-Use-Gütern, § 18 Abs. 8a AWG. Verstöße im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern sind nun bereits dann als Straftat – und nicht mehr lediglich als Ordnungswidrigkeit – zu werten, wenn sie leichtfertig, also grob fahrlässig begangen wurden.
Strafbarkeit bei Verstoß gegen bestimmte Umgehungsverbote
Um eine praxistaugliche Anwendung des AWG sicherzustellen und dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu genügen, beschränkte der Gesetzgeber die Strafbarkeit auf die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) und b) AWG aufgeführten Fälle. Diese sind dann einschlägig,
wenn Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, auf die sich eine in § 18 Abs. 1 Nr. 2 genannte Pflicht bezieht, verwendet oder an einen Dritten transferiert oder über solche Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen in sonstiger Weise verfügt wird, um diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zu verschleiern, oder
eine falsche oder irreführende Information zur Verschleierung des Eigentümers oder des Begünstigten von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, auf die sich eine in § 18 Abs. 1 Nr. 2 genannte Pflicht bezieht, bereitstellt.
Dies gilt aber nur für Personen, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AWG zur Verhinderung
- der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern,
- des Zugangs zu Geldern,
- des Einsatzes von Geldern in einer Weise, die
- die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, den Besitz, eine Eigenschaft oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert, oder
- eine Veränderung bewirkt, die eine Nutzung der Gelder ermöglicht, oder
- der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen verpflichtet sind,
- und somit einer solchen Pflicht zuwiderhandeln.
Zudem erfasst auch das neu in § 18 Abs. 6a Nr. 2 AWG eingefügte Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall Sanktionsumgehungen im Falle des Handels mit sanktionierten Gütern durch eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Abs. 3 AO.
Verstöße gegen Meldepflichten und Jedermannspflicht
Die mit Sanktionen bedrohten Verstöße gegen Meldepflichten in § 18 Abs. 5a AWG wurden erweitert. Durch § 18 Abs. 5a Nr. 1 AWG sind gelistete Personen verpflichtet, ihr Vermögen zu melden. Dies gilt für sämtliche EU-Sanktionsverordnungen. Außerdem ist gem. § 18 Abs. 5a Nr. 2 AWG jedermann verpflichtet, Informationen zur Umsetzung einer Sanktionsmaßnahme an die zuständigen Stellen zu melden, sofern diese in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurden und einzufrierende Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen betreffen. Diese „Jedermannspflicht“ war bisher als Ordnungswidrigkeit von § 19 Abs. 5 Nr. 1 AWG erfasst; § 18 Abs. 5a AWG geht nun im Wege der Gesetzeskonkurrenz vor. Von der Jedermannspflicht ausdrücklich ausgenommen sind die dem Berufsgeheimnis unterliegenden Berufsgruppen gem. § 18 Abs. 13 AWG. Die bisher in § 18 Abs. 13 a.F. AWG enthaltene Privilegierung bei freiwilliger Nachmeldung einer bereits versäumten Meldung entfällt. Durch die Erhebung bislang bußgeldbewährter Verstöße zu Straftaten wird zusätzlich der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 4 AWG (Bußgeldfreiheit durch Selbstanzeige) eingeschränkt.
Änderungen bei Privilegierungen: Keine Übergangsfrist von zwei Werktagen mehr / Ausnahme für humanitäre Hilfe
Die früher bestehende Übergangsfrist des § 18 Abs. 11 AWG von 2 Werktagen entfiel ersatzlos. Die neuen § 18 Abs. 11 Nr. 1 und Nr. 2 AWG gewähren lediglich Privilegierungen bei humanitärer Hilfe sowie Tätigkeiten zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse. Durch die tatbestandliche Einschränkung „im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit sowie mit dem humanitären Völkerrecht“ wird gewährleistet, dass Vermögenstransfers an Terroristen nicht von dem Strafausschließungsgrund erfasst sind. Eine Strafbarkeit kurz nach Inkrafttreten etwa neuer Sanktionsvorschriften könnte nun allenfalls am fehlenden Vorsatz scheitern.
Höherer Strafrahmen für besonders schwere Fälle
In besonders schweren Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) (Verbot des Handels mit Gütern, der Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder des Verkaufs oder Kaufs von Gütern) oder § 18 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) (Verstoß gegen Genehmigungspflicht für Handel mit Gütern, die Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung von Gütern oder den Verkauf oder Kauf von Gütern) ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, § 18 Abs. 6a AWG.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- gegenüber einer öffentlichen Stelle eine unvollständige oder unrichtige Angabe über die Endverwendung, die Beförderungsroute, den Empfänger, den Versender, den Ursprung, den Käufer, den Verkäufer, die Menge, den Wert oder die Beschaffenheit der Güter macht oder
- eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Abs. 3 AO nutzt, auf die er unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausübt.
Damit betrifft der besonders schwere Fall insbesondere solche Konstellationen, in denen der Versuch unternommen wird, einen Sanktionsverstoß durch zusätzliche Maßnahmen zu verschleiern. Die Strafandrohung von nun 6 Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe stellt dabei eine Verdopplung der bisherigen Mindeststrafe sowie der Höchststrafe dar.
Erhöhung der Maximalbeträge für Geldbußen
Die neuen § 19 Abs. 7 und Abs. 8 AWG erhöhen das Höchstmaß der Geldbuße bei vorsätzlichen Straftaten nach § 18 Abs. 1 AWG und Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 AWG mit § 130 Abs. 1 OWiG von 10 Millionen auf 40 Millionen Euro. Dadurch soll die Höhe der Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung sowie zu den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden juristischen Person stehen können.
Änderungen an der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Die Änderungen an der AWV stellen meist Folgeanpassungen durch die Verschiebung bisheriger Ordnungswidrigkeiten zu Straftatbeständen dar. Betroffen davon ist schwerpunktmäßig § 82 AWV, insbesondere § 82 Abs. 4 ff. AWV. Die entsprechenden Tatbestände des § 82 AWV, die nunmehr in § 18 Abs. 1 Nr. 1 b, c, e oder g AWG strafbewehrt sind, wurden gestrichen.
Ausblick
Bestimmte sanktionsrechtliche Verstöße (etwa gegen die Pflicht zur Aufnahme von No-Russia/No-Belarus-Klauseln oder gegen die sog. Best-Efforts-Verpflichtungen) sind nach wie vor nicht explizit straf- oder bußgeldbewehrt, können aber auf mangelnde Sorgfaltspflichten und Unzuverlässigkeit hinweisen und insofern ebenfalls zu Konsequenzen führen.

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