Bundesregierung plant Anpassung der Auftragswertberechnung
Im Zuge des von der Bundesregierung am 22.03.2023 vorgelegten Entwurfs der Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts soll § 3 Abs. 7 S. 2 VgV ersatzlos gestrichen werden.
Wie sich bereits im Referentenentwurf angekündigt hat, soll die Auftragswertberechnung bei Planungsleistungen – trotz teils vehementer Kritik aus der Wirtschaft – an die Rechtslage in den übrigen EU-Mitgliedsstaaten angepasst werden.
Die Bundesregierung reagiert hiermit auf den Umstand, dass § 3 Abs. 7 S. 2 VgV in der derzeit gültigen Fassung Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens (Az. INFR (2018)2272) ist. Derzeit regelt § 3 Abs. 7 S. 2 VgV, dass bei Planungsleistungen nur gleichartige Leistungen bei der Vergabe in mehreren Losen zusammenzurechnen sind.
Im Zuge der geplanten Streichung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV wird bewusst in Kauf genommen, dass Planungsleistungen zukünftig häufiger im Bereich der Oberschwellenvergabe liegen könnten. Die Interessen von kleinen und mittelständischen Unternehmen sollen indes durch die bestehenden Gestaltungs- und Berücksichtigungsmöglichkeiten der jeweils anzuwendenden Vergabeordnung gewährleistet werden.
Entgegen zahlreicher Stimmen aus der Wirtschaft geht der Gesetzgeber nicht davon aus, dass die Streichung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV zu einem nennenswerten Mehraufwand auf Seiten der Bieter führt. Inwiefern diese Einschätzung zutrifft, lässt sich erst nach der Umsetzung der Verordnung beurteilen.
Neben § 3 Abs. 7 S. 2 VgV sollen auch die entsprechenden Regelungen in § 2 Abs. 7 S. 2 SektVO sowie § 3 Abs. 7 S. 3 VSVgV gestrichen werden.