Januar 2018 Blog

Bußgeldminderung durch nachträgliche Implementierung von Compliance-Management-Systemen

Bußgeldminderung durch nachträgliche Implementierung von Compliance-Management-Systemen

Begehen Mitarbeiter aus einem Unternehmen heraus Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, kann gegen das Unternehmen unter anderem eine Geldbuße (§ 30 OWiG) verhängt werden. Schlagzeilen machte insoweit die Siemens AG, gegen die infolge einer Schmiergeldaffäre ein Bußgeldbescheid über 395 Mio. EUR erlassen wurde.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof erstmals höchstrichterlich festgestellt, dass bei der Bemessung einer solchen Geldbuße sowohl die vorherige als auch die nachträgliche Implementierung bzw. Anpassung eines Compliance-Management-Systems mit dem Ziel der Verhinderung neuerlicher Verstöße positiv zu berücksichtigen ist.

Anknüpfungstat

Zwar genügt allein die Begehung einer Straftat durch einen Angestellten für die Verhängung einer Unternehmensgeldbuße nicht. Voraussetzung ist vielmehr, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten durch Leitungspersonen – insbesondere Geschäftsführer und Vorstände – begangen und hierdurch unternehmensbezogene Pflichten verletzt werden oder das Unternehmen durch die Taten bereichert wird. Allerdings ist die Geschäftsleitung verpflichtet, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Unternehmensangehörigen durch die Ergreifung „gehöriger“ Aufsichtsmaßnahmen zu verhindern. Genügen die Leitungspersonen diesen Anforderungen nicht, begründet dies für die Geschäftsleiter eine eigenständige Ordnungswidrigkeit (vgl. § 130 Abs. 1 OWiG). In der Praxis folgt hieraus, dass Straftaten von Mitarbeitern, die durch entsprechende Aufsichtsmaßnahmen hätten verhindert werden können, eine Ordnungswidrigkeit von Leitungspersonen begründet, die ihrerseits als Anknüpfungstat für eine Unternehmensgeldbuße dient.

Was im Gesetzestext als „gehörige Aufsicht“ bezeichnet wird, beschreibt letztlich nichts anderes als die Pflicht der Geschäftsleitung, Compliance-Strukturen zu implementieren. Effizient gestaltete Compliance-Management-Systeme dienen nämlich dazu, gesetzeskonformes Verhalten der Unternehmensangehörigen sicherzustellen, indem sie die Art der Beaufsichtigung der Mitarbeiter regeln. Sie sollen mithin verhindern, dass aus dem Unternehmen heraus Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

In seinem Urteil stellt der Bundesgerichtshof nunmehr heraus, dass die Implementierung eines solchen Compliance‑Management-Systems bei der Bemessung einer Unternehmensgeldbuße mindernd zu berücksichtigen sei. Denn selbst wenn die ergriffenen Maßnahmen die Straftat im Ergebnis nicht verhindern konnten, dokumentiert das Unternehmen doch, seiner Pflicht, Rechtsverletzungen aus seiner Sphäre zu unterbinden, nachkommen zu wollen. Auch wenn sich die Maßnahmen nachträglich als nicht ausreichend erweisen, soll deshalb zumindest der Wille, sich compliant zu verhalten, honoriert werden.

Darüber hinaus betont der erkennende Senat, dass auch ein nach Aufdeckung der Anknüpfungstat installiertes effektives Compliance-Management-System ebenso zur Bußgeldminderung führen muss, wie die Optimierung bereits bestehender (aber offenbar unzureichender) Compliance-Regelungen. Es müsse sich stets positiv auswirken, wenn ein Unternehmen betriebsinterne Abläufe so ausgestaltet, dass vergleichbare Verstöße in Zukunft verhindert, jedenfalls aber erheblich erschwert würden.

Folgen für die Praxis

Die Implementierung eines effektiven Compliance-Management-Systems wirkt sich für Unternehmen damit regelmäßig bußgeldmindernd aus. Eine vor Entdeckung einer Straftat eingerichtete Compliance-Struktur verhindert im besten Fall die Tatbegehung (und damit die Bußgeldverhängung), führt aber grundsätzlich zumindest zu einer Bußgeldminderung. Und auch ein nach Tatentdeckung installiertes oder verbessertes System verschafft dem betroffenen Unternehmen nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel eine Minderung des möglichen Bußgeldes.

(BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – Az. 1 StR 265/16)

Stefan Glock, Rechtsanwalt
Hamburg

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