November 2021 Blog

Corona-Pandemie: Neue Arbeit­geber­-Pflichten seit 24.11.2021

Seit dem 24.11.2021 müssen Arbeitgeber weitere gesetzliche Pflichten umsetzen, um den betrieblichen Gesundheitsschutz zu verbessern. Dazu gehört, die Beschäftigen über betriebliche Zutrittsregelungen zu informieren, die Einhaltung von 3G täglich zu kontrollieren, die Überwachung zu dokumentieren und den Beschäftigen anzubieten, ihre Arbeitsleistung von zu Hause aus zu erbringen.

I. Gesetzliche Neuregelung

Die Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) bezwecken, die Weiterverbreitung von COVID-19 im betrieblichen Umfeld zu begrenzen. Insbesondere der geänderte § 28b IfSG ist für Arbeitgeber von besonderer Bedeutung. Diese bis zum 19.03.2022 geltende Vorschrift enthält u.a. folgende Regelungen:

1.  3G für Arbeitsstätten (Absatz 1 S. 1-3)

Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie
1. geimpft, genesen oder getestet sind und
2. einen Nachweis über die Impfung, Genesung oder die Negativtestung mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben.

Eine Ausnahme des vorgenannten Betretungsverbots gilt für Beschäftigte, die
1. unmittelbar vor Arbeitsaufnahme ein Schnelltestangebot des Arbeitgebers durchführen oder
2. ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrnehmen.

Als Arbeitsstätten kommen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ArbStättV nicht nur geschlossene Räume in Betracht, sondern auch Orte im Freien auf dem Betriebsgelände und Baustellen.
Die konkreten Anforderungen an den Impf-, Genesenen- oder Testnachweis ergeben sich aus § 2 Nr. 3, 5 oder 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wobei ein Antigentest maximal 24 Stunden und ein PCR-Test maximal 48 Stunden alt sein darf. Sofern Beschäftigte ein Testangebot des Arbeitgebers wahrnehmen, muss der Test grundsätzlich unter dessen Aufsicht durchgeführt werden.

2.  Information über betriebliche Zutrittsregelung (Absatz 1 S. 4)

Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten über die betrieblichen Zugangsregelungen informieren. Diese Information muss bei Bedarf barrierefrei zugänglich sein.

3.  Nachweiskontrolle und Dokumentation (Absatz 3 S. 1-4 sowie S. 9)

Die Einhaltung der 3G-Bedingungen muss der Arbeitgeber täglich überwachen, indem er Nachweiskontrollen durchführt. Er ist verpflichtet, die Nachweiskontrolle regelmäßig zu dokumentieren. Soweit erforderlich, darf er diese personenbezogenen Beschäftigtendaten verarbeiten. Die Gesundheitsdaten der Mitarbeiter sind spätestens 6 Monaten nach ihrer Erhebung zu löschen.
Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungegemäßen täglichen Überwachung durch den Arbeitgeber droht gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 11d., Abs. 2 IfSG ein Bußgeld von bis zu 25.000 €.

4.  Strengere Pflichten für bestimmte Einrichtungen und Unternehmen (Absatz 2 und 3)

Für bestimmte Unternehmen und Einrichtungen, in denen besonders vulnerable Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht sind, gelten strengere Vorgaben. Arbeitgeber müssen auch bei immunisierten Beschäftigten täglich das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen und unterliegen besonderen Mitteilungspflichten gegenüber Behörden. Betroffen sind u.a. Krankenhäuser, Arztpraxen, bestimmte ambulante Pflegedienste und Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.

5.  Homeoffice-Angebot (Absatz 4 S. 1 und 2)

Der Arbeitgeber ist (wieder) verpflichtet, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen. Von diesem Angebot darf er nur absehen, wenn der Homeoffice-Tätigkeit zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. Erforderlich dafür wäre, dass die Betriebsabläufe erheblich beeinträchtigt würden oder die Anwesenheit bestimmter Beschäftigter im Betrieb notwendig ist, etwa für die Bearbeitung der Eingangspost oder persönliche Kundenkontakte.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, das Angebot des Arbeitgebers anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Beschäftigte können Homeoffice beispielsweise wegen fehlender Arbeitsfläche, störender Mitbewohner oder einer unzuverlässigen Internetverbindung in der Wohnung ablehnen.

II. Praktische Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen im Betrieb

Arbeitgeber sollten ihre Beschäftigten gut verständlich darüber informieren, dass sie das Betriebsgelände grundsätzlich nur als Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete betreten dürfen. Eine Ausnahme für das Betretungsverbot besteht, wenn sie vor Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrnehmen möchten. Um unnötige Nachfragen zu vermeiden, sollte die Information klare Angaben zu den Voraussetzungen für die jeweiligen Nachweise über Impfung, Genesung bzw. Testung enthalten. Die Mitarbeiter sollten wissen, dass sie ihren 3G-Nachweis beim Arbeitgeber hinterlegen können.
Die Mitarbeiterinformation über die betriebliche Zutrittsregelung kann gleichzeitig das Homeoffice-Angebot an die Beschäftigten umfassen, soweit sie Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten erledigen.

Die Dokumentation der 3G-Nachweis-Kontrolle kann digital erfolgen. Soweit gültige Geimpft- bzw. Genesenen-Nachweise vorliegen, genügt bei diesen Beschäftigten grundsätzlich ein Vermerk über den Zutritt zum Betriebsgelände. Eine Ausnahme besteht bei bestimmten Unternehmen und Einrichtungen, deren Beschäftigte immer über einen aktuellen Testnachweis verfügen müssen.
Der größte organisatorische Aufwand wird voraussichtlich bei der Überprüfung, Durchführung und Dokumentation der Testnachweise von ungeimpften und nicht genesenen Beschäftigten liegen. Durchdachte Verfahrensschritte können unnötige Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs vermeiden.
Die Befassung mit den 3G-Nachweisen muss datenschutzkonform erfolgen. Die Verarbeitung der Beschäftigtendaten sollte auf möglichst wenige Personen beschränkt werden. Die Daten sollten sorgsam gespeichert und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden. Spätestens 6 Monate nach ihrer Erhebung müssen die Gesundheitsdaten gelöscht werden.

Karsten Kujath, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Frankfurt a. M.

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!