Februar 2026 Blog

Erste delegierte Rechtsakte unter der Ökodesign-Verordnung (ESPR)

Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (Ecodesign for Sustainable Products Regulation – ESPR) am 9. Februar 2026 erste delegierte Rechtsakte erlassen, die ein unionsweit geltendes Verbot der Vernichtung unverkaufter Textilwaren – einschließlich Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhen – einführen. Gleichzeitig werden harmonisierte Anforderungen zur Offenlegung relevanter Unternehmensdaten festgelegt.

Das Vernichtungsverbot ist für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026 verbindlich. Für mittlere Unternehmen gilt es ab 2030. Darüber hinaus konkretisieren die delegierten Rechtsakte die unionsweit einheitlichen Transparenz- und Berichtspflichten, insbesondere durch die Einführung eines standardisierten Berichtsformats für die Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte.

Unternehmen haben die festgelegten materiellen Pflichten sowie die vorgegebenen Umsetzungsfristen zu beachten. Den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten werden zugleich harmonisierte Durchsetzungsinstrumente zur Verfügung gestellt.

Hintergrund und Zielsetzung

Die Europäische Kommission begründet die erlassenen Maßnahmen mit den erheblichen Umweltfolgen, die aus der Vernichtung unverkaufter Textilwaren resultieren. Nach vorliegenden Schätzungen werden jährlich etwa 4 bis 9 % der in der Europäischen Union in Verkehr gebrachten Textilien vernichtet. Dies entspricht Emissionen von bis zu 5,6 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten. Das unionsweite Vernichtungsverbot sowie die vorgesehenen flankierenden Transparenz- und Offenlegungspflichten dienen der Abfallvermeidung, der Reduktion umweltbezogener Beeinträchtigungen und der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zugunsten ressourceneffizienter Geschäftsmodelle.

Die nun verabschiedeten Maßnahmen konkretisieren den unionsrechtlichen Rahmen der ESPR, deren übergeordnetes Ziel darin besteht, nachhaltige Produkte zum Regelfall zu machen und die Entwicklung einer zirkulären Textilwirtschaft zu fördern. Die ESPR erweitert das bisherige Ökodesign-Regime, das bislang überwiegend energieverbrauchsrelevante Produkte erfasste, auf nahezu sämtliche Produktkategorien und setzt einen besonderen Schwerpunkt auf den Textilsektor. 

Wesentliche Regelungsinhalte

  • Vernichtungsverbot: Die Vernichtung unverkaufter Textilwaren – insbesondere Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe – ist unionsweit untersagt. Die Verpflichtung gilt für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026 und für mittlere Unternehmen ab 2030. Kleinst- und Kleinunternehmen bleiben vom Anwendungsbereich ausgenommen. Die Europäische Kommission ist ermächtigt, den sachlichen Geltungsbereich durch delegierte Rechtsakte auf weitere Produktgruppen auszudehnen.
  • Transparenzpflichten: Wirtschaftsbeteiligte, die unverkaufte Verbraucherprodukte als Abfall entsorgen, sind verpflichtet, jährlich die Anzahl und das Gewicht der entsorgten Produkte, die Gründe der Entsorgung sowie die jeweils eingeschlagenen Entsorgungswege offenzulegen. Die hierfür maßgeblichen Detailanforderungen sowie ein standardisiertes unionsweit einheitliches Berichtsformat werden durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt, dessen Bestimmungen zwölf Monate nach seinem Inkrafttreten Anwendung finden. Unberührt hiervon bleibt die bereits in Art. 24 Abs. 1 ESPR verankerte Offenlegungspflicht, die seit dem ersten vollen Geschäftsjahr nach dem 18. Juli 2024 gilt – zunächst ausschließlich für große Unternehmen, für mittelgroße Unternehmen hingegen erst ab dem 19. Juli 2030. Kleinst- und Kleinunternehmen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Die Offenlegung hat jeweils innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
  • Ausnahmen (Derogationen): Ein delegierter Rechtsakt konkretisiert eng begrenzte Ausnahmetatbestände, die einer gesonderten Begründung bedürfen. Ausnahmen kommen insbesondere aus Sicherheits‑, Gesundheits‑ oder Hygienegründen sowie im Falle irreparabler Schäden in Betracht. Die Einhaltung der Voraussetzungen unterliegt der Marktüberwachung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
  • Vorrang zirkulärer Alternativen: Unternehmen sind angehalten, Maßnahmen der Bestandssteuerung und der Retourenabwicklung zu optimieren sowie zirkuläre Alternativen – insbesondere Wiederverkauf, Remanufacturing, Spenden und Wiederverwendung – nachweislich zu priorisieren.

Zeitplan und Anwendungsbereich

Der unionsrechtliche Rahmen ist seit Juli 2024 durch das Inkrafttreten ESPR verbindlich festgelegt. Das sich daraus ergebende Vernichtungsverbot für unverkaufte Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe gilt für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026 und für mittlere Unternehmen ab dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten, mithin ab 2030. Die nun angenommenen Durchführungs‑ und delegierten Rechtsakte konkretisieren und operationalisieren die in der ESPR vorgesehenen materiellen Pflichten und gelten ergänzend.

Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich derzeit auf unverkaufte Bekleidung, Bekleidungsaccessoires – einschließlich solcher aus Textil und Leder – sowie Schuhe. Die Europäische Kommission ist ermächtigt, den Geltungsbereich mittels delegierter Rechtsakte auf weitere Produktkategorien auszuweiten.

Für das Offenlegungsregime gilt ergänzend, dass alle Fälle erfasst sind, in denen Produkte als Abfall ausgesondert werden, um einer Abfallbehandlungsoperation zugeführt zu werden. Dazu zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die sonstige Verwertung – einschließlich energetischer Verwertung – sowie die Beseitigung. Spenden fallen nicht unter den Begriff des „Aussortierens als Abfall“ und sind daher nicht offenzulegen.

Ausnahmen (Derogationen) 

Die Delegierte Verordnung konkretisiert die in Art. 25 Abs. 5 ESPR vorgesehenen Ausnahmetatbestände, unter denen die Zerstörung unverkaufter Produkte ausnahmsweise zulässig ist. Eine Zerstörung kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich um ein unsicheres Produkt im Sinne der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) handelt, wenn Produkte aus anderen rechtlichen Gründen rechtswidrig sind und ihre Zerstörung gesetzlich gefordert oder als verhältnismäßige Abhilfemaßnahme anzusehen ist oder wenn eine Verletzung von Schutzrechten – einschließlich Fällen von Produktfälschungen – vorliegt. Gleiches gilt, wenn eine Weitergabe der Waren gegen vertragliche Lizenzbeschränkungen verstoßen würde, etwa bei abgelaufenen „Sell‑by“-Fristen, und die Zerstörung in diesem Zusammenhang als angemessen und verhältnismäßig einzustufen ist. Eine Zerstörung kann ferner zulässig sein, wenn das Entfernen von Labels, Logos oder prägenden Designelementen technisch nicht möglich ist oder das Produkt in verbleibender Form gesellschaftlich nicht zumutbar wäre. Darüber hinaus kann eine Ausnahme greifen, wenn Produkte aufgrund von Beschädigung, Kontamination oder qualitativer Verschlechterung technisch oder wirtschaftlich nicht mehr reparabel sind oder wenn sie konstruktions- oder fertigungsbedingt funktionsuntauglich und nicht reparierbar sind. Eine Zerstörung ist zudem zulässig, wenn ein vorheriges Spendenangebot – entweder an mindestens drei geeignete Sozialwirtschaftsorganisationen oder durch mindestens achtwöchige öffentliche Bereitstellung über die Unternehmenswebsite – erfolglos geblieben ist oder wenn Sozialwirtschaftsorganisationen trotz Bereitstellung keine Abnehmer finden. Schließlich kann eine Ausnahme eingreifen, wenn Produkte nach Vorbereitung zur Wiederverwendung erneut auf dem Markt angeboten wurden, jedoch keinen Absatz finden.

Unternehmen sind verpflichtet, die Anwendbarkeit der jeweils herangezogenen Ausnahme umfassend zu belegen. Alle einschlägigen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und müssen im Falle behördlicher Anforderung innerhalb von 30 Tagen elektronisch bereitgestellt werden.

Da die Reichweite möglicher Ausnahmen politisch kontrovers diskutiert wird, präzisiert die Kommission die Voraussetzungen durch strikte Begründungs‑ und Dokumentationsanforderungen, um missbräuchliche Anwendung auszuschließen und eine unionsweit einheitliche Auslegung sicherzustellen.

Offenlegung: Inhaltliche Anforderungen, Berichtsformat und Einbettung in das ESG‑Reporting

Die Offenlegungspflichten umfassen mindestens die Menge und das Gewicht der entsorgten unverkauften Produkte, differenziert nach Produkttyp bzw. -kategorie. Zudem sind die Gründe der Entsorgung anzugeben, einschließlich der Inanspruchnahme etwaiger Ausnahmetatbestände. Weiterhin ist der Verbleib der Produkte entlang der Abfallhierarchie zu dokumentieren, insbesondere Angaben zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung sowie zur Beseitigung. Darüber hinaus sind die von den Unternehmen ergriffenen Präventionsmaßnahmen darzustellen.

Der entsprechende Durchführungsrechtsakt sieht vor, dass die Offenlegung entweder auf einer leicht zugänglichen Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen ist oder – soweit einschlägig – im Rahmen des nach EU‑Rechnungslegungsrecht vorzulegenden Nachhaltigkeitsberichts erfolgen kann. Für beide Veröffentlichungswege gilt ein unionsweit einheitlich vorgegebenes Berichtsformat, das die Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Angaben sicherstellen soll. Unternehmen sind verpflichtet, geeignete Nachweise (einschließlich Annahmebestätigungen von Abfallbehandlungsbetrieben) mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Durchsetzung, Sanktionen und nationale Zuständigkeiten

Die Marktüberwachung obliegt den Mitgliedstaaten, die verpflichtet sind, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zur Durchsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben vorzusehen. Die einschlägige Durchführungsverordnung konkretisiert die Anforderungen an die behördliche Kontrolle und sieht insbesondere risikobasierte Prüfungen sowie verbindliche Verifizierungsgrundsätze vor. Abweichungen von bis zu 10 % zwischen den offengelegten Mengen bzw. Gewichten und den anhand von Unterlagen ermittelten Werten gelten hierbei als konform.

Bei grenzüberschreitend relevanten Sachverhalten haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einander zu informieren und zu kooperieren. Unternehmen sind verpflichtet, auf behördliche Anforderung sämtliche einschlägigen Nachweise und Dokumentationen bereitzuhalten, einschließlich der Unterlagen zur Begründung der Inanspruchnahme von Ausnahmetatbeständen (Derogationen). Ergänzend schreibt die Delegierte Verordnung vor, dass bei der Übergabe von Produkten an Abfallbehandlungsbetriebe eine Erklärung zur einschlägigen Derogation mitzuführen ist.

Aus der bisherigen Praxis unter dem Ökodesign‑Regime ergeben sich teils erhebliche Bußgeldrahmen. Unternehmen sollten daher frühzeitig interne Kontrollsysteme (IKS) sowie lückenlose Dokumentations‑ und Nachweisprozesse für Offenlegungen und Ausnahmefälle etablieren.

Praktische Auswirkungen für Mode-, E-Commerce- und Logistikunternehmen

Für Markenhersteller, Händler sowie Betreiber von Online‑Plattformen mit Absatz innerhalb der Europäischen Union wird das Bestands‑ und Retourenmanagement zu einem zentralen Compliance‑Bereich. Angesichts der im E‑Commerce typischerweise hohen Retourenquoten erhöhen das unionsweite Vernichtungsverbot und die erweiterten Transparenzpflichten den Druck, Rückführungs‑, Wiederverkaufs‑ und Spendenprozesse signifikant auszubauen. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass der überwiegende Teil des ökologischen Fußabdrucks bereits vor der Handelsstufe entsteht. Jede Maßnahme, die eine tatsächliche Nutzung anstelle der Vernichtung ermöglicht, wirkt daher ökologisch vorteilhaft.

Unternehmen sollten kurzfristig insbesondere folgende Maßnahmen priorisieren:

  • Bessere Bestandsplanung: Lagerbestände genauer steuern und die Nachfrage besser vorhersagen, um Überproduktion zu vermeiden.
  • Retouren reduzieren: Hilfsmittel zur Größen‑ und Passformbestimmung verbessern, Produktinformationen klarer und vollständiger bereitstellen und Rücksenderegeln sinnvoll ausgestalten.
  • Zirkuläre Absatzwege stärken: Wiederverkauf (z. B. Outlets, Re‑Commerce), Aufbereitung und Spenden als feste Prozesse im Unternehmen verankern; vertragliche Hindernisse (z. B. Marken‑ oder Designschutz) prüfen und – soweit möglich – anpassen.
  • Klare Regeln für Ausnahmen schaffen: Kriterien dafür festlegen, wann Ausnahmen zulässig sind; interne Freigabeprozesse (z. B. Vier‑Augen‑Prinzip) einführen und eine nachvollziehbare Dokumentation sicherstellen – inklusive Abstimmung mit Lieferanten.
  • Reporting‑System aufbauen: Frühzeitig Strukturen schaffen, die das EU‑Berichtsformat ab 2027 erfüllen und gleichzeitig mit den Anforderungen aus CSRD/ESRS kompatibel sind.

Europäische Strategie: Nachhaltige Textilien und Herstellerverantwortung

Die Maßnahmen sind in den übergeordneten strategischen Rahmen der EU‑Textilstrategie eingebettet, deren Ziel es ist, die Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit von Textilprodukten zu verbessern und gleichzeitig das Phänomen der „Fast Fashion“ einzudämmen. Parallel hierzu baut die Europäische Union die Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) für Textilien schrittweise aus. Diese Mechanismen verpflichten Hersteller und Inverkehrbringer stärker zur Übernahme der Produktverantwortung nach Ablauf der Nutzungsphase und entfalten damit eine zusätzliche Lenkungswirkung zugunsten von Wiederverwendung und hochwertigem Recycling.

Ausblick

Die Europäische Kommission ist befugt, das unionsweite Vernichtungsverbot künftig durch delegierte Rechtsakte auf weitere Warengruppen auszuweiten. Unternehmen in angrenzenden Konsumgütermärkten sollten daher ihre regulatorischen Monitoring‑Prozesse fortlaufend aufrechterhalten, um mögliche Erweiterungen des Anwendungsbereichs frühzeitig zu erkennen. Zudem ist zu erwarten, dass die Kommission weitere Umsetzungshilfen – insbesondere Leitfäden und FAQs – bereitstellen wird; erste fachliche Analysen skizzieren bereits denkbare Pflichten und Umsetzungspfade für die Anwendung der Vorgaben ab 2026. Schließlich ist davon auszugehen, dass sowohl das Vernichtungsverbot als auch die Transparenzpflichten zu einer spürbaren Reduktion der Überproduktion und zu vermehrten Wiederverkaufs‑ und Spendenströmen führen werden. Die Europäische Umweltagentur (EEA) wird die Effekte auf Emissionen und Abfallaufkommen voraussichtlich systematisch beobachten.

Fazit

Die ESPR-Maßnahmen markieren einen Paradigmenwechsel: Die Zerstörung unverkaufter Produkte wird auf eng auszulegende und gesondert zu begründende Ausnahmefälle beschränkt, während Transparenz‑ und Offenlegungspflichten zum verbindlichen Regelfall werden. Gleichzeitig entwickeln sich kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu einem wettbewerbsrelevanten Standard im europäischen Binnenmarkt. Unternehmen, die ihre Prozesse, Datenarchitekturen und vertraglichen Rahmenbedingungen frühzeitig an die unionsrechtlichen Anforderungen anpassen, reduzieren nicht nur Compliance‑Risiken, sondern erschließen zugleich wirtschaftliche Potenziale einer zirkulären Wertschöpfung.

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