Neue Kennzeichnungspflichten für Hersteller und Händler ab September 2026
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025 weitreichende Vorgaben für die Verbraucherinformation im Warenhandel konkretisiert. Ab dem 27. September 2026 gelten in der gesamten EU verbindliche Anforderungen an die Kennzeichnung von Herstellergarantien und gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Für Unternehmen bedeutet dies: Die Zeit zum Handeln ist begrenzt – und die Konsequenzen bei Verstößen sind erheblich.
Hintergrund: Die EmpCo-Richtlinie und ihre Ziele
Die neuen Pflichten gehen auf die sogenannte EmpCo-Richtlinie zurück, die unter dem Titel „Empowering consumers for the green transition" verabschiedet wurde. Der europäische Gesetzgeber verfolgt damit ein klares Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen besser über ihre Rechte informiert werden und die Qualität von Produkten – insbesondere deren Haltbarkeit – auf einen Blick erkennen können.
Die Richtlinie harmonisiert europaweit die Informationspflichten im Zusammenhang mit gewerblichen Haltbarkeitsgarantien von mehr als zwei Jahren sowie den gesetzlichen Gewährleistungsrechten bei Kaufverträgen über Verbraucherprodukte. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 legt nunmehr verbindlich fest, wie die entsprechenden Etiketten gestaltet sein müssen.
Das Garantie-Etikett: Neue Anforderungen an Hersteller
Hersteller, die für ihre Produkte eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbieten, müssen künftig ein harmonisiertes Etikett verwenden. Die Verordnung schreibt dabei präzise vor, welche Informationen enthalten sein müssen und in welcher Form diese darzustellen sind.

Die Gestaltungsvorgaben sind streng: Lediglich drei Elemente dürfen angepasst werden
1. die Garantiedauer in Jahren (im Bild: „XX“)
2. der Name des Herstellers, der die Garantie gewährt (im Bild: „VII“) sowie
3. die Modellkennung, auf die sich die Garantie bezieht (im Bild: „VIII“).
Alle übrigen Bestandteile sind verbindlich („nicht editierbar“) vorgegeben. Im stationären Handel muss das Etikett gut sichtbar auf der Verpackung, dem Produkt selbst oder am Warenregal angebracht werden, wobei eine Mindestgröße von 95 × 100 mm einzuhalten ist.
Für den Onlinehandel gelten besondere Bestimmungen: Das Etikett muss farbig neben der Produktabbildung erscheinen und kann in einem sogenannten geschachtelten Format angezeigt werden, das sich beim ersten Mausklick oder bei Berührung auf einem Touchscreen vollständig öffnet.

Ein enthaltener QR-Code muss unter normalen Beleuchtungsbedingungen mit mobilen Standardgeräten lesbar sein.
Das Gewährleistungs-Etikett: Pflichten für den Handel
Nahezu unbemerkt von der Öffentlichkeit führt die Verordnung eine weitere bedeutsame Neuerung ein: Alle Händler – ob stationär oder online – müssen künftig eine harmonisierte Mitteilung über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Verbraucher verwenden.
Der europäische Gesetzgeber reagiert damit auf die (vermeintliche) Erkenntnis, dass viele Verbraucher ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte schlicht nicht kennen. Die harmonisierte Mitteilung soll in hervorgehobener Weise erfolgen – im stationären Handel beispielsweise auf einem auffälligen Plakat an einer Wand oder neben dem Kassenschalter, im Onlinehandel als allgemeine Erinnerung auf der Website des Verkäufers.
Auch für das Gewährleistungs-Etikett gilt: Die exakte Gestaltung ist durch die Durchführungsverordnung vorgeschrieben.

Lediglich bei Verträgen außerhalb von Online-Benutzeroberflächen ist eine schwarz-weiße Variante zulässig.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Unternehmen, die die neuen Kennzeichnungspflichten missachten, müssen mit empfindlichen Konsequenzen rechnen. Die Verpflichtungen werden systematisch bei den vorvertraglichen Informationspflichten im EGBGB verortet. Verstöße stellen unlautere geschäftliche Handlungen gemäß §§ 5, 5a UWG dar.
Die praktischen Konsequenzen sind weitreichend: Sowohl Wettbewerber als auch Verbände sind berechtigt, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus drohen die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie potenzielle Schadensersatzansprüche von Verbrauchern.
Handlungsbedarf: Die Zeit drängt
Bis zum Inkrafttreten der verbindlichen Kennzeichnungspflichten verbleiben nur noch wenige Monate. Besonders Hersteller sollten umgehend aktiv werden, da Produktverpackungen entsprechend angepasst werden müssen. Eine Übergangsregelung für Lagerbestände sieht der Gesetzesentwurf nicht vor – Produkte mit Herstellergarantien, die nach dem Stichtag ohne die vorgeschriebene harmonisierte Kennzeichnung im Umlauf sind, begründen unmittelbar Unterlassungsansprüche.
Für Händler besteht die Herausforderung darin, sowohl ihre Geschäftsräume als auch ihre Online-Auftritte rechtzeitig mit den vorgeschriebenen Mitteilungen auszustatten und dabei die Anforderungen an eine „hervorgehobene" Platzierung zu erfüllen.
Fazit
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 markiert einen bedeutsamen Schritt hin zu mehr Transparenz im europäischen Verbraucherrecht. Während die Ziele des Gesetzgebers – mehr Klarheit für Verbraucher über Garantien und Gewährleistungsrechte – zu begrüßen sind, stellen die detaillierten Vorgaben Unternehmen vor erhebliche Umsetzungsherausforderungen. Eine frühzeitige Befassung mit den neuen Anforderungen ist daher nicht nur ratsam, sondern angesichts der fehlenden Übergangsfristen für Lagerbestände zwingend geboten.

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