Februar 2026 Blog

Haftung des Aufsichtsrats wegen Verletzung der Überwachungspflicht ggü. dem Vorstand

Kommt der Vorstand seiner aus § 90 Abs. Nr. 3 AktG folgenden, mindestens vierteljährlich zu erfüllenden Berichtspflicht nicht nach, muss der Aufsichtsrat zur Vermeidung einer eigenen Haftung aktiv und nachdrücklich auf den Erhalt der maßgeblichen Informationen hinwirken.

Sachverhalt

Der Beklagte war bis Mitte 2018 Aufsichtsratsmitglied der nicht börsennotierten X-AG. In den Jahren 2013 und 2014 war die X-AG keiner Geschäftstätigkeit nachgegangen. Ab April 2015 tätigte die X-AG jedoch, vertreten durch ihren Vorstand, entgegen ihrem satzungsmäßigem Unternehmensgegenstand verschiedene Grundstücksgeschäfte.

Der Kläger erwarb im September und Dezember 2015 zwei Grundstücke, an denen ihm die X-AG allerdings kein Grundeigentum verschaffen konnte. Aufgrund eines vollstreckbaren Titels gegen die X-AG ließ der Kläger deren behauptete Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beklagten aus §§ 116, 93 AktG pfänden, sich überweisen und erhob insoweit Klage über EUR 115.000,-.

Das LG Berlin hat die Klage abgewiesen, die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das KG Berlin durch Beschluss zurückgewiesen. Der BGH ließ die Revision zu.

Begründung des KG Berlin

Das KG begründete seinen Zurückweisungsbeschluss wie folgt. Zwar habe der Beklagte als Aufsichtsratsmitglied seine Überwachungspflichten dem Vorstand gegenüber verletzt, weil er diesen nur bei Zufallstreffen in einer örtlichen Bäckerei gefragt hatte, „ob alles in Ordnung“ sei. Denn selbst wenn er davon ausgegangen sein sollte, dass die Gesellschaft entsprechend den Angaben des Vorstands keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe, hätte er diese Angaben überprüfen müssen.  Er hätte dazu jeweils zum Ende des Jahres durch die Einsicht in das Geschäftskonto und die Anforderung des Jahresabschlusses prüfen müssen, ob es tatsächlich keine Geschäftstätigkeiten gegeben habe. Seine diesbezügliche Unterlassung stelle daher eine Pflichtverletzung dar. Diese sei aber nicht kausal für den geltend gemachten Schaden bzgl. der Grundstückskäufe im September bzw. Dezember 2015.  Der Beklagte hätte bei pflichtgemäßem Handeln durch Überprüfung des von ihm angeforderten Jahresabschlusses und der Kontobewegungen erst Ende 2015/Anfang 2016 feststellen können, dass die Gesellschaft ab April 2015 satzungswidrige Geschäfte vorgenommen hatte. Zu diesem Zeitpunkt hätte er die beiden bereits vorgenommenen Grundstücksgeschäfte aber nicht mehr verhindern können.

Entscheidung des BGH

Der BGH sah dies anders und arbeitete zunächst die Pflichtverletzungen des Beklagten heraus. Dieser habe seine in § 111 Abs. 1 AktG statuierte Pflicht zur Überwachung des Vorstands und zur Verhinderung satzungswidriger Geschäfte verletzt, weil er nicht darauf hingewirkt hat, dass der Vorstand seiner Berichtspflicht nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 AktG nachkommt. Denn § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG verpflichte den Vorstand, mindestens vierteljährlich über die Lage der Gesellschaft zu berichten und diese Pflicht entfalle nicht dadurch, dass die Aktiengesellschaft keinen Geschäften nachgeht. Die Berichts- und Informationspflichten des Vorstands seien für diesen eine Bringschuld: Er hätte gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 AktG dem Aufsichtsrat mindestens alle drei Monate über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft berichten müssen.

Sodann wandte sich der BGH den korrespondierenden Pflichten des Beklagten zu. Dieser habe als Aufsichtsratsmitglied bei einer unzureichenden Berichterstattung darauf hinwirken müssen, dass er die Informationen erhält, die er für eine sinnvolle Überwachung der Geschäftsführung benötigt; die nachlässige Informationspolitik des Vorstands bietet dem Beklagten daher keine Exkulpationsmöglichkeit.

Eine eingeschränkte bzw. zum Stillstand gekommene Geschäftstätigkeit der Gesellschaft lasse die mindestens vierteljährliche Berichtspflicht des Vorstands nach § 90 Abs. Nr. 3 AktG und die damit korrespondierende Informationspflicht des Aufsichtsrats auch nicht entfallen: Die zwingenden gesetzlichen Berichtspflichten gelten danach nicht nur für wirtschaftlich aktive Aktiengesellschaften.

Der Beklagte hätte daher, auch wenn die Aktiengesellschaft 2013 und 2014 keine Geschäfte getätigt hatte, den Vorstand spätestens zum Ende des 2. Quartals 2013 auffordern müssen, den vierteljährlich vorzulegenden, im Umfang an die fehlende Geschäftstätigkeit angepassten Bericht über den Gang der Geschäfte vorzulegen, und angesichts der gänzlich ausbleibenden Berichterstattung diese gegenüber dem Vorstand nachhaltig einfordern müssen.

Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag des Klägers könne daher die Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten für den eingetretenen Schaden nicht verneint werden.

Nach den bisherigen Feststellungen des KG Berlin sei es auch nicht auszuschließen, dass der Beklagte seine Pflicht, den Vorstand der Aktiengesellschaft zu überwachen und zur vierteljährlichen Berichterstattung zu veranlassen, schuldhaft verletzt hat: Nach §§ 116, 93 Abs. 2 AktG habe das Aufsichtsratsmitglied darzulegen und zu beweisen, dass es seine Pflichten nicht verletzt hat oder dass es jedenfalls an der Nichterfüllung kein Verschulden trifft. Mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu hat der BGH das Verfahren daher an das KG Berlin zurückverwiesen.

Praxistipp

Die Entscheidung des BGH erinnert beide Teile der Verwaltung – den Vorstand und den zur Überwachung desselben zuständigen Aufsichtsrat – eindringlich an klare Leitlinien für pflichtgemäßes Verhalten. Dabei beschreiben § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG die mindestens vierteljährliche Berichtspflicht des Vorstands eigentlich klar und auch für einen Laien verständlich. Warum der Vorstand im vorliegenden Fall gleichwohl weder regelmäßig noch hinreichend Bericht erstattet hat, bleibt daher unverständlich. Zumal gerade in Zeiten eingestellter Geschäftstätigkeit damit kein hoher Aufwand verbunden sein dürfte. Möglicherweise wollte der Vorstand aber auch nur nicht davon berichten, dass die Gesellschaft ab April 2015 vom satzungsmäßigen Unternehmenszweck nicht gedeckte Geschäfte tätigte, weil bereits darin eine Pflichtwidrigkeit liegt. Vor dem Hintergrund der in § 111 Abs. 1 AktG statuierten Pflicht des Aufsichtsrats zur Überwachung der Geschäftsführung ist aber auch nicht recht verständlich, warum der Aufsichtsrat dieser seiner wohl zentralen Pflicht im Organgefüge einer Aktiengesellschaft wohl über gute zwei Jahre nicht nachgekommen ist. So oder so hat der BGH dem Beklagten mit seiner Entscheidung jedenfalls in Erinnerung gerufen, dass ein möglicherweise dem Vorstand gegenüber bestehendes „blindes Vertrauen“ auch zu einer eigenen Haftung führen kann. Ob im vorliegenden Fall für den Beklagten als Mitglied des Aufsichtsrats eine D&O-Versicherung abgeschlossen wurde, ist nicht bekannt.

Die klare Praxisempfehlung lautet daher für Vorstandsmitglieder: Berichts- und Überwachungspflichten ernst nehmen, regelmäßig berichten und nicht nur vierteljährig. Den Mitgliedern des Aufsichtsrats ist – spiegelbildlich – ein regelmäßiges Nachfragen anzuraten. 

Und nicht zuletzt: Wer schreibt, der bleibt. Angesichts der gesetzlichen Regelung, wonach jeweils das Organmitglied beweispflichtig für pflichtgemäßes Handeln ist, ist jederzeit eine schriftliche Dokumentation der stattfindenden wechselseitigen Kommunikation sicherzustellen; sei es in Form von Besprechungsprotokollen und/oder der gesicherten Email-Korrespondenz. 

(BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 – II ZR 78/24)

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