Die EU-Verpackungsverordnung ist auf der Zielgeraden
Die neue Europäische Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation - PPWR) ist auf der Zielgeraden: Die Ständigen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten haben den im Trilog-Verfahren erarbeiteten Kompromisstext zur PPWR am 15. März 2024 angenommen. Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Verordnung noch vor der Europawahl, die Anfang Juni dieses Jahres stattfindet, verabschiedet werden wird. Für die Umsetzung des umfangreichen Pflichtenkatalogs gelten teilweise Übergangsbestimmungen.
Hintergrund
Die Europäische Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG) regelt seit fast 30 Jahren das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verwertung von Verpackungen in der Europäischen Union (EU) und wird in Deutschland durch das Verpackungsgesetz umgesetzt. Das Abfallaufkommen nimmt aktuell jedoch weiter zu, weshalb die EU Handlungsbedarf gesehen hat.
Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission am 30. November 2022 einen ersten Vorschlag für eine Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung auf Europäischer Ebene vorgelegt, mit der die Richtlinie ersetzt werden soll. Das Europäische Parlament und der Rat haben ihre jeweiligen – inhaltlich deutlich voneinander abweichenden – Standpunkte zu dem Entwurf der Verordnung im November bzw. Dezember 2023 festgelegt. Daraufhin hat im Januar 2024 das sogenannte Trilog-Verfahren mit dem Ziel begonnen, eine politische Einigung zwischen den Standpunkten der Kommission, des Parlaments und des Rates zu erzielen. Es war lange unklar, ob überhaupt ein Kompromiss gefunden werden kann. Nachdem am 4. März 2024 das finale Trilog-Treffen stattgefunden hatte, bei dem schließlich eine vorläufige Einigung erzielt werden konnte, stimmte am 15. März 2024 nun auch der Ausschuss der Ständigen Vertreter dem im Trilog-Verfahren gefundenen Kompromisstext zu. Es stehen nunmehr noch die formale Zustimmung des Parlaments und des Rates aus. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die erzielte Einigung vorläufig.
Wichtigste Aspekte der Einigung
Die vorläufige Einigung enthält umfassende Regelungen zu dem gesamten Lebenszyklus von Verpackungen. Sämtliche Verpackungen sollen bis zum Jahr 2030 recyclebar sein. Es werden – wie von der Kommission in der ursprünglichen Fassung bereits vorgesehen – umfassende Anforderungen an die Nachhaltigkeit von Verpackungen festgelegt. In diesem Zusammenhang werden Zielvorgaben für die Jahre 2030 und 2040 in Bezug auf einen Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen bestimmt. Die EU-Kommission wird die Umsetzung der Vorgaben betreffend das Jahr 2030 überprüfen und für das Jahr 2040 eventuell anpassen.
Darüber hinaus sieht die vorläufige Einigung auch vor, dass das Aufkommen von Verpackungsabfällen erheblich verringert werden soll, indem die Wiederverwendung von Verpackungen festgelegt und die Verpackungsgrößen minimiert werden.
Neben Vorgaben im Hinblick auf die Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften von Verpackungen enthält die Einigung damit insgesamt einen umfangreichen Pflichtenkatalog, insbesondere für Hersteller, Lieferanten, Importeure und Händler. Im Hinblick auf die Ahndung von Verstößen sieht der vorläufige Text vor, dass die Mitgliedstaaten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Verordnung zu verhängen sind und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten.
Ausblick und Konsequenzen für die Praxis
Die Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung auf Ebene der EU wird dazu beitragen, die einzelstaatlichen Maßnahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle zu harmonisieren. Dies ist zu begrüßen und dürfte insbesondere bei dem Vertrieb von Waren innerhalb der EU-Mitgliedstaaten zur Rechtsklarheit beitragen. Zugleich sind die neuen Pflichten umfangreich und für die betroffenen Unternehmen nur schwer zu überblicken. Trotz der langen Übergangsfristen wird es – auch aufgrund der hohen Regelungsdichte – für die betroffenen Unternehmen empfehlenswert und erforderlich sein, sich frühzeitig auf die konkrete Umsetzung vorzubereiten und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.