Die Folgen eines Verbandssanktionengesetzes
Der Mitte August 2019 vom Bundesjustizministerium vorgelegte Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG) sieht eine vollständige Neuordnung und eine erhebliche Verschärfung des Unternehmensstrafrechts vor. Darüber hinaus sollen erstmals Regelungen zu Internen Untersuchungen ebenso gesetzlich normiert werden, wie die von der Rechtsprechung bereits praktizierte Honorierung der Errichtung und Fortentwicklung eines Compliance-Systems. Ein Blick in den Gesetzentwurf lohnt vor allem auch bei Transaktionen, da die Haftungsrisiken für Rechtsnachfolger deutlich steigen sollen.
Bisherige Rechtslage und neue Sanktionsmöglichkeiten
Nach der bislang geltenden Rechtslage (§ 30 OWiG) können gegen Unternehmen Bußgelder verhängt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begeht, durch die Pflichten, die das Unternehmen als solches treffen, verletzt wurden oder das Unternehmen bereichert wurde (sog. Anknüpfungstaten). Da auch das Unterlassen der „gehörigen“ Aufsicht, durch die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aus dem Unternehmen heraus hätten verhindert werden können, eine Ordnungswidrigkeit der Leitungspersonen begründen (§ 130 OWiG), besteht bereits grundsätzlich die Möglichkeit, das Unternehmen bei unternehmensbezogenen Straftaten zu bebußen.
Allerdings sind auf Grundlage von § 30 OWiG „lediglich“ Geldbußen bis zu 10 Mio. EUR möglich. Da die Geldbuße nicht nur pönalisierenden, sondern auch abschöpfenden Charakter hat („Verbrechen darf sich nicht lohnen“), kann dieses Höchstmaß zwar überschritten werden, um den wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen (§ 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 OWiG). Insofern verwundert auch die Höhe des Bußgeldbescheids, den die Volkswagen AG erhielt, nicht weiter. Der Gesetzgeber sieht die Höchstgrenze des Ahndungsteils jedoch als problematisch an, da multinationale Konzerne nicht empfindlich sanktioniert werden könnten. Deshalb enthält der Referentenentwurf nunmehr bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. EUR die Möglichkeit, eine Verbandsgeldsanktion von bis zu 10% des durchschnittlichen Jahresumsatzes zu verhängen (§ 9 Abs. 2 VerSanG). Die Einziehung etwaiger aus den Straftaten erlangter Vorteile soll zukünftig nach den allgemeinen Regelungen erfolgen (§§ 73 ff. StGB).
Verbandsauflösung und Öffentliche Bekanntmachung
Besonders kontrovers werden derzeit die ebenfalls vorgesehene Möglichkeit der Verbandsauflösung und die Öffentliche Bekanntmachung einer Verurteilung diskutiert. Während die Verbandsauflösung (§ 14 VerSanG) auf Unternehmen beschränkt sein dürfte, die ausschließlich kriminellen Zwecken dienen, verdient vor allem die „Prangerwirkung“ der Öffentlichen Bekanntmachung (§ 15 VerSanG) nähere Beachtung. Zwar soll die Veröffentlichung ausweislich der Gesetzbegründung gerade „den Verband nicht an den Pranger stellen“, sondern den Verletzten der Straftat über mögliche Schadensersatzansprüche informieren, dennoch wird sie mit eben jener öffentlichkeitswirksamen Rufzerstörung einhergehen.
Umso bedeutsamer ist, dass eine Veröffentlichung ausgeschlossen sein soll, wenn das Unternehmen eine Interne Untersuchung durchführt (§ 19 Satz 2 VerSanG). In der Praxis wird dies zu einer erheblichen Ausweitung dieser Untersuchungen führen (hierzu sogleich mehr).
Haftungsnachfolge
Besonders hinweisen möchten wir auch auf die Regelungen zur Haftungsnachfolge (§§ 6 und 7 VerSanG). Besteht nach bisherigem Recht lediglich eine eingeschränkte Haftung für Unternehmenskäufer, sieht die Neuregelung sowohl bei einer Einzel- als auch einer Gesamtrechtsnachfolge die Möglichkeit vor, Sanktionen gegen den Rechtsnachfolger zu verhängen. Unternehmenskäufer sind vor möglichen Übernahmen also gut beraten, eine besonders gründliche Due-Dilligance-Prüfung durchzuführen. Etwaige nicht erkannte Risiken eines M&A-Deals können andernfalls schnell zu Problemen der neuen Geschäftsleitung werden.
Verankerung des Legalitätsprinzips
Darüber hinaus ist zentraler Bestandteil des Gesetzentwurfs die Verankerung des sog. Legalitätsprinzips, mithin der Pflicht zur Verfolgung etwaiger Verstöße. Das bisherige Entschließungsermessen der Staatsanwaltschaften (sog. Opportunitätsprinzip) entfiele (§ 3 Abs. 1 VerSanG). Hierdurch soll insbesondere die „uneinheitliche Verfolgungspraxis“, die zu einer „nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung“ geführt habe, beseitigt werden. Dass die Anwendung des Legalitätsprinzips zu einer einheitlichen Sanktionierung führen wird, darf angesichts der im Strafrecht stets gegebenen Einzelfallbetrachtung und des Phänomens der regional ungleichen Strafen allerdings bezweifelt werden.
Neue Beendigungsmöglichkeiten
Neben der reinen Sanktionsverschärfung sieht der Gesetzentwurf allerdings auch – quasi ausgleichend – eine Ausweitung der Einstellungsmöglichkeiten vor. Bislang können Verfahren ausschließlich durch einen Bußgeldbescheid oder eine Verfahrenseinstellung beendet werden, was in der Praxis immer wieder zu Problemen führt. Denn selbst geringfügigen Vergehen kann nur mit (geringsten) Bußgeldern oder mit folgenlosen Einstellungen begegnet werden; die in der Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit zur Einstellung unter Auflagen besteht nicht.
Nach dem Referentenentwurf soll den Ermittlungsbehörden nunmehr das volle Instrumentarium des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (in sinngemäßer Anwendung) zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere sollen nunmehr Verwarnungen mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt (§ 10 VerSanG) möglich sein, bei denen die Geldsanktion nur zum Tragen kommt, wenn erneute Verbandsstraftaten begangen werden oder gegen etwaige Auflagen/Weisungen verstoßen wird; hierbei handelt es sich quasi um die Bewährungsstrafe für Unternehmen. Darüber hinaus sollen Verfahren auch ohne Sanktionierung abgeschlossen werden können, weshalb die aus der Strafprozessordnung bekannten Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung im Entwurf übernommen wurden. Kann das öffentliche Interesse an der Verfolgung durch die Verhängung von Auflagen und Weisungen beseitigt werden, ist die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung vorgesehen (§ 37 VerSanG). Als Auflage kommen hierbei insbesondere die Schadenswiedergutmachung oder eine Zahlung zugunsten der Staatskasse in Betracht (§ 12 VerSanG). Die Regelung entspricht damit der Vorschrift des § 153a StPO, auf deren Grundlage bereits mehrfach (spektakulär) Verfahren beendet wurden.
Compliance‑Maßnahmen
Für eine solche Einstellung ist auch das zuvor verwirklichte Unrecht von Bedeutung. Deshalb kommt die Einstellung nur in Betracht, wenn das Ausmaß des Unterlassens angemessener Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten als gering anzusehen ist (§ 36 VerSanG). Diese Anknüpfung an das „Ausmaß des Unterlassens angemessener Vorkehrung“ bildet das Einfallstor zur Berücksichtigung von Compliance‑Maßnahmen des Unternehmens. Denn im Ergebnis zielen sämtliche Compliance‑Maßnahmen stets darauf ab, die Verwirklichung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten durch Unternehmensangehörige zu verhindern. Je effektiver das Compliance‑System eines Unternehmens ausgestaltet wurde, desto weniger wahrscheinlich ist nicht nur die Begehung von Verbandsstraftaten. Vielmehr führt ein effektives Compliance‑System stets auch dazu, dass dennoch nicht verhinderte Verbandsstraftaten weniger hart bestraft werden. Da der Gesetzgeber ein hohes Interesse an solchen Compliance‑Systemen und dem Selbstschutz der Unternehmen hat, sollen auch die vom Bundesgerichtshof entwickelten Vorgaben zur Sanktionsmilderung durch nachträglich eingeführte oder verbesserte Compliance‑Maßnahmen (siehe GvW Newsletter vom Janaur 2018) übernommen werden (§ 16 Abs. 2 Nr. 7 VerSanG).
Dass die Stärkung der unternehmensinternen Kontrollmechanismen bzw. die Honorierung solcher Vorsorgemaßnahmen zentraler Bestandteil der Neuregelung sein soll, ergibt sich auch aus § 13 Abs. 2 VerSanG, der als mögliche Weisung (im Rahmen der „Unternehmensbewährung“ (§ 10 VerSanG) oder der vorläufigen Verfahrenseinstellung (§ 37 VerSanG)) vorsieht, das Unternehmen anzuweisen, „bestimmte Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten zu treffen“. Auf diese Art und Weise kann ein Compliance‑System ganz gezielt weiterentwickelt werden.
Im Hinblick auf die Ausgestaltung und die Anforderungen an die zu treffenden Compliance‑Maßnahmen bleibt der Gesetzentwurf indes recht vage und belässt es bei Hinweisen auf „angemessene Vorkehrung“ zur Tatvermeidung wie „insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerSanG). Insoweit bleibt es mithin bei der bisherigen Rechtslage.
Fokus: Interne Untersuchungen
Bereits nach der aktuellen Rechtslage ist die Unternehmensleitung, die von Straftaten innerhalb des Unternehmens Kenntnis erlangt, verpflichtet, diese aufzuklären, abzustellen und zu ahnden (sog. Pflichtentrias). Kommt sie dieser Pflicht nicht nach und entsteht dem Unternehmen deshalb ein (Vermögens-)Schaden, macht sich die Unternehmensleitung gegebenenfalls nicht nur schadensersatzpflichtig, sondern sogar strafbar. Auch wird die Mitwirkung des Unternehmens an der Sachverhaltsaufklärung stets positiv bei etwaigen Unternehmensgeldbußen berücksichtigt. Allerdings bestehen für die Internen Untersuchungen (Internal Investigations) bislang keine expliziten gesetzlichen Regelungen.
Der Referentenentwurf schreibt nunmehr vor, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Ziel Interne Untersuchungen durchzuführen sind. Die vorgesehenen detaillierten Regelungen rund um das Thema Interne Ermittlungen dienen dabei auch der Klärung des Verhältnisses zwischen der staatlichen Sachverhaltsaufklärung und privatrechtlicher Untersuchung.
Zu begrüßen ist hierbei insbesondere die Normierung rechtsstaatlicher Mindeststandards an die Art und Weise der Untersuchung. So sollen insbesondere Mitarbeiter darauf hingewiesen werden, dass ihre Aussagen in späteren Strafverfahren (auch gegen sie) verwendet werden können und dass sie auf Fragen, mit denen sie sich selbst oder Angehörige belasten könnten, nicht antworten müssen. Darüber hinaus soll Mitarbeitern das Recht zustehen, sich von einem Beistand begleiten zu lassen. Diese Vorgaben werden bei seriösen Untersuchungen allerdings bereits heute beachtet, so dass der Gesetzentwurf hier eher einer Beseitigung der schwarzen Schafe dient.
Problematisch erscheint demgegenüber die dem Entwurf faktisch innewohnende Pflicht zur Durchführung einer Internen Untersuchung. Zwar ist die Unternehmensführung bereits nach bisheriger Rechtslage faktisch verpflichtet, etwaige Verstöße mittels Internal Investigation aufzuklären (s.o.); diese Pflicht hebt der Referentenentwurf indes in eine völlig neue Sphäre. Denn mit der Durchführung kann nicht nur die bereits erwähnte Veröffentlichung einer Sanktionierung ausgeschlossen werden (§ 19 Satz 2 VerSanG). Vielmehr sieht der Referentenentwurf vor, bei Durchführung einer Internal Investigation den Sanktionsrahmen zu halbieren (§ 19 Satz 1 VerSanG) und schafft die Möglichkeit, von der Verfolgung der Verbandsstraftat während der Dauer der Internen Untersuchung abzusehen (§ 42 VerSanG), so dass Unternehmen die Sicherheit vor prozessualen Zwangsmaßnahmen gewährt werden kann.
Ordnet die Unternehmensleitung trotz dieser Vorteile keine Interne Untersuchung an, wird sie hierfür zukünftig unter einen noch höheren Rechtfertigungsdruck geraten. Sachverhalte, bei denen eine Interne Untersuchung unterbleiben wird, wird es in der Praxis kaum noch geben.
Gleichzeitig geht mit den oben genannten Vorteilen jedoch ein erheblicher Nachteil einher: Nach derzeitiger Rechtslage besteht weder eine Pflicht zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen noch zur Herausgabe von Abschlussberichten oder gar „Rohmaterial“ an die Ermittlungsbehörden. Auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Durchsuchung einer US-amerikanischen Kanzlei im Zusammenhang mit etwaigen Abgasmanipulationen (siehe GvW Newsletter vom Juli 2018) erhöhten lediglich die Gefahr von Durchsuchungsmaßnahmen, wenn und soweit den Ermittlungsbehörden die Untersuchungen bekannt werden. Der Referentenentwurf sieht nunmehr vor, dass das Unternehmen nur dann in den Genuss der Vorteile kommt, wenn es wesentlich zur Tataufklärung beiträgt, vollständig mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet und diesen sowohl das Ergebnis als auch die zugrundeliegenden Dokumente zur Verfügung stellt (§ 18 Abs. 1 VerSanG). Den Ermittlungsbehörden müssen mithin die „Beweismittel“ auf dem Silbertablett serviert werden; nur wenn der Sachverhalt umfassend aufbereitet und die gewonnen Erkenntnisse geteilt werden, ergeben sich Vorteile für das Unternehmen. Das birgt umgekehrt ein erhebliches Droh- und Druckpotential.
Unternehmensvertretung
Damit das Unternehmen in der dargestellten Situation nicht schutzlos bleibt, sieht der Gesetzentwurf die Anwendung der Beschuldigtenrechte vor (§ 28 VerSanG). Damit einher geht das Recht auf rechtliches Gehör, Beweisantragsrechte, das Recht auf Akteneinsicht und das Schweigerecht, das durch die Unternehmensleitung ausgeübt wird.
Damit das Unternehmen diese Rechte sachgerecht wahrnehmen kann, kann es sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen. Die bislang oftmals (auch aus Kostengründen) praktizierte Verteidigung eines Geschäftsführers und des Unternehmens aus einer Hand, wird es zukünftig wegen des Verbots der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) jedoch nicht mehr geben. Im Übrigen sieht der Referentenentwurf eine strikte Trennung zwischen dem Unternehmensverteidiger und demjenigen vor, der die Interne Untersuchung durchführt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 VerSanG). Verteidigung und interne Aufklärung können daher nicht mehr „aus einer Hand“ erbracht werden. Allerdings wird es weiterhin möglich sein, die Kanzlei des Verteidigers des Unternehmens oder eines Beschuldigten mit einer Internal Investigation zu beauftragen, solange der Verteidiger selbst an der Untersuchung nicht mitwirkt.
Damit das Unternehmen seine Rechte uneingeschränkt wahrnehmen und hierbei nicht durch etwaige (konträre) Interessen der Unternehmensleitung gehindert wird, sieht der Gesetzentwurf zudem vor, dass Unternehmensvertreter, die selbst Beschuldigte sind, von der Vertretung ausgeschlossen sein sollen (§ 29 Satz 2 VerSanG). Der beschuldigte Geschäftsführer soll keinen Einfluss auf die Verteidigung des Unternehmens haben. Damit das Unternehmen in dieser Situation weiterhin handlungsfähig bleibt, soll ihm vom Amtsgericht ein besonderer Vertreter bestellt werden (§ 30 VerSanG). Dieser besondere Vertreter erhält für das konkrete Verfahren die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und darf für das Unternehmen alle zur Verteidigung erforderlichen Prozesshandlungen vornehmen und Erklärungen abgeben.
Einer solchen Vertreterbestellung sollte ein betroffenes Unternehmen allerdings unbedingt zuvor kommen, indem im Falle der Beschuldigung aller Unternehmensvertreter unmittelbar ein weiterer Vertreter bestellt wird. Aus unserer Sicht wäre für die Wahrnehmung der Unternehmensrechte insbesondere ein etwaiger Aufsichts- oder Beirat geeignet.
Zusammenfassender Praxishinweis
Unternehmen sollten sich darauf einstellen, zukünftig schneller in den Fokus der Staatsanwaltschaften zu geraten. Staatsanwaltschaften dürften bei Verfahren gegen Unternehmensangehörige (verpflichtet sein), zukünftig auch unmittelbar gegen das Unternehmen selbst zu ermitteln. Damit gerät die Unternehmensführung unter Druck eine Interne Untersuchung durchzuführen, um sich den Schutz vor prozessualen Zwangsmaßnahmen und eine Halbierung des möglichen Strafrahmens zu sichern sowie dem Pranger einer Öffentlichen Bekanntmachung zu entgehen. Unternehmen sollten daher vorsorgen und insbesondere die eigenen Compliance Systeme auf den Prüfstand stellen.
Stefan Glock, Rechtsanwalt
Hamburg