Dezember 2020 Blog

D&O-Ver­siche­rung ge­währt Schutz bei Masse­schmäl­erung – BGH kippt Ent­scheidung des OLG Düssel­dorf

Im Jahr 2018 versetzte eine Entscheidung des OLG Düsseldorf die D&O-Welt in Aufruhr, wonach sog. Masseschmälerungsansprüche – also die Haftung von Geschäftsleitern für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife – nicht vom Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung umfasst seien. Dieser Sichtweise hat sich der BGH nun entgegengestellt.

Hintergrund

Eine D&O-Versicherung (Directors & Officers- Versicherung) soll Geschäftsführer und Vorstände vor Haftungsrisiken schützen, mit denen diese im Rahmen ihrer Geschäftsleitertätigkeit konfrontiert werden. Eine der – gemessen an den in der Praxis geltend gemachten Haftungssummen – schwerwiegendsten Haftungsrisiken besteht für Geschäftsleiter, wenn nach Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) der Gesellschaft noch Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden (Masseschmälerungshaftung). Ob sich Geschäftsleiter gegen solche Masseschmälerungsansprüche mit einer D&O-Versicherung absichern können, war lange Zeit umstritten.

Nach marktüblichen D&O-Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz, wenn ein Organmitglied wegen einer bei Ausübung der Organtätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Grundsätzlich greift der D&O-Versicherungsschutz mithin (nur) bei Schadensersatzansprüchen. Das Problem bei Masseschmälerungsansprüchen: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind diese keine Schadensersatzansprüche, sondern „Ersatzansprüche eigener Art“. Die praktische Auswirkung dieser dogmatischen Einordnung besteht in erster Linie darin, dass wegen Masseschmälerung in Anspruch genommene Geschäftsleiter grundsätzlich sämtliche nach Eintritt der Insolvenzreife noch aus dem Gesellschaftsvermögen geflossenen Zahlungen ungekürzt – insbesondere mit sehr begrenzten Möglichkeiten, den im Haftungszeitraum erfolgten masseschmälernden Auszahlungen auch die im selben Zeitraum erfolgten massemehrenden Einzahlungen gegenzurechnen – zu erstatten haben. Diese ungekürzte Erstattungspflicht führt in der Praxis häufig zu existenzbedrohenden Haftungssummen.

Das OLG Düsseldorf zog aus der Anspruchsdogmatik des BGH allerdings den Schluss, dass für Masseschmälerungsansprüche kein Versicherungsschutz unter einer D&O-Versicherung bestehe. Eine D&O-Versicherung schütze den Geschäftsleiter vor Schadensersatzansprüchen, aber eben nicht vor „Ersatzansprüchen eigener Art“.

Die Entscheidung des BGH

Dieser Rechtsansicht ist der BGH entgegengetreten. Der BGH begründet dies damit, dass Versicherungsbedingungen so auszulegen seien, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Der rechtsdogmatische Unterschied zwischen einem Schadensersatzanspruch und einem „Ersatzanspruch eigener Art“ sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber nicht erkennbar.

Auswirkungen für die Praxis

Die Frage nach dem Umfang des Versicherungsschutzes ist für Geschäftsleiter von immenser Bedeutung, da gerade in Insolvenzfällen das Haftungsrisiko beträchtlich ist und die Haftungssummen in den vergangenen Jahren durch eine immer strenger agierende Rechtsprechung teilweise exorbitante Höhen erreichten.

Allerdings hat die Marktentwicklung in den vergangenen rund zweieinhalb Jahren (seit der Entscheidung des OLG Düsseldorf) das BGH-Urteil teilweise bereits überholt. Zum einen haben einige Versicherer ihre Bedingungswerke in der jüngeren Vergangenheit bereits angepasst und den § 64 S. 1 GmbHG (sowie verwandte Anspruchsgrundlagen) für zukünftige Versicherungsfälle ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen. Darüber hinaus soll zum 01.01.2021 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFOG) in Kraft treten, das eine Änderung der bisherigen Masseschmälerungsansprüche vorsieht, die wohl auch zu einer neuen Diskussion über die Rechtsnatur der Masseschmälerungsansprüche führen wird.

Erhebliche Bedeutung hat die Entscheidung des BGH allerdings für „Altfälle“, also für Haftungsinanspruchnahmen von Geschäftsleitern, die noch alten oder nicht an die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf angepassten Bedingungswerken unterfallen. Für diese Fälle beseitigt die Entscheidung des BGH die seit dem Urteil des OLG Düsseldorf bestehende Rechtsunsicherheit.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19)

Dr. Wolfram Desch, LL.M., Rechtsanwalt
Uli Hochdorfer, Rechtsanwalt
Lena Biendl, Rechtsanwältin
alle München

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