30 September 2025 Blog

Eingeschränkte Routenwahl

Der Fall ist sicher etwas ungewöhnlich, repräsentiert aber eine konsequente Auslegung einer der typischen Bedingungen eines Seefrachtbriefes, nach der der Reeder/Spediteur berechtigt ist, nach seinem Ermessen die Route zu bestimmen.

In dem vorliegenden Fall sollte ein Container von Barcelona nach Tanger verschifft werden. Da in Tanger mit 5 Tagen Wartezeit zu rechnen war, setzte der Reeder die Fahrt Richtung Bilbao fort, um die andere Ladung dort zuerst zu entladen und dann auf dem Rückweg Tanger anzusteuern. Tatsächlich ging aber gerade der betroffene Container bei schwerer See im Golf von Biscaya über Bord.

Das Gericht entschied, dass diese Form der Verlängerung der Strecke, noch dazu durch ein solch gefährliches Gebiet wie den Golf von Biscaya eine Sorgfaltspflichtverletzung des Reeders darstellte. Dieser Umweg und damit diese Änderung der Route sei nicht zwingend. Tatsächlich sei der Spediteur verpflichtet, das Gut primär auf dem vereinbarten oder dem günstigsten Weg zu befördern. Ein Umweg ohne ausreichende Berücksichtigung der Interessen des Ladungsbeteiligten allein zum eigenen Nutzen und dem Nutzen der anderen Ladungsbeteiligten sei nicht zulässig und wäre von dem Sinn der Klausel auch nicht mehr gedeckt. Das Ermessen sei insoweit eingeschränkt.

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