September 2020 Blog

Entwick­lungs­kosten für Soft­ware können Zoll­wert erhöhen

Mit seinem Urteil vom 10. September 2020 (Rs. C-509/19) hat der Europäische Gerichtshof („EuGH“) bestätigt, dass der Wert einer dem drittländischen Verkäufer unentgeltlich durch den Käufer zur Verfügung gestellten Software den Zollwert der später in die Union eingeführten Ware erhöhen kann.

Ausgangsrechtsstreit

Die Entscheidung betrifft ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichtes München in einem Rechtsstreit zwischen der BMW Bayrische Motorenwerke AG („BMW“) und dem Hauptzollamt München (14 K 2609/18).

Streitgegenstand sind eingeführte Steuergeräte, die BMW in ihren Fahrzeugen verwendet. Diese Steuergeräte werden von Herstellern in Drittländern hergestellt und übernehmen die Steuerungsfunktion der Fahrzeuge. Für die Steuergeräte entwickelt BMW selbst eine Software, deren Eigentümerin sie ist und für die keine Lizenzgebühren zu entrichten sind. Diese Software wird den Herstellern der Steuergeräte kostenlos für Funktionstests zur Verfügung gestellt. BMW führt die Steuergeräte, auf denen die Hersteller außerhalb der Union die Software aufgespielt haben, anschließend ein und lässt sie zum freien Verkehr abfertigen. Entgegen der Ansicht von BMW ist das Hauptzollamt München der Auffassung, dass bei der Einfuhr der Steuergeräte im Rahmen des angemeldeten Zollwerts die im Kaufpreis nicht enthaltenen Entwicklungskosten für die Software zu berücksichtigen sind.

Vorabentscheidungsersuchen des FG München

Aufgrund von Zweifeln betreffend die Auslegung von Art. 71 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union („Unionszollkodex, UZK“), hat das Finanzgericht München dem EuGH am 4. Juli 2019 folgende Vorlagefrage stellt:

„Sind die Entwicklungskosten für eine Software, die in der Europäischen Union erarbeitet, dem Verkäufer unentgeltlich vom Käufer zur Verfügung gestellt und auf das eingeführte Steuergerät aufgespielt wurde, dem Transaktionswert für die eingeführte Ware nach Art. 71 Abs. 1 b) UZK hinzuzurechnen, wenn sie nicht in dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind?“

Urteil des EuGH

Der EuGH hat die Vorlagefrage in seinem Urteil grundsätzlich bejaht und mithin die Auffassung der deutschen Zollverwaltung im Wesentlichen bestätigt.

Art. 71 UZK regelt, welche Posten dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bei der Ermittlung des Zollwerts nach der sog. Transaktionswertmethode hinzuzurechnen sind. Nach Art. 71 Abs. 1 b) UZK sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis auch der Wert bestimmter Gegenstände oder Leistungen hinzuzurechnen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in diesem Preis enthalten ist.

Der EuGH stellt klar, dass dies grundsätzlich auch die Entwicklungskosten einer Software einschließen könne, da Software – entgegen der Auffassung der Klägerin – als „immaterielles Gut“ grundsätzlich von Art. 71 Abs. 1 b) UZK erfasst sei (entweder als sog. Materialbeistellung unter Ziff. i oder als sog. geistige Beistellung unter Ziff. iv) und daher bei der Bestimmung des Zollwerts berücksichtigt werden könne. In diesem Zusammenhang verweist der EuGH auf die Schlussfolgerungen des Ausschusses für den Zollkodex, welche zwar rechtlich nicht verbindlich seien, jedoch ein wichtiges Auslegungshilfsmittel darstellen würden, um eine einheitliche Anwendung des Zollkodex durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur gewährleisten. Danach fielen immaterielle Bestandteile, die zwar nicht für die Herstellung der eingeführten Ware erforderlich seien, aber im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der eingeführten Waren in ihnen enthalten seien, unter Art. 71 Abs. 1 b) Ziff. i UZK, da auch sie ein integraler Bestandteil der Enderzeugnisse seien und ihre Funktionsfähigkeit ermöglichen oder verbessern und somit auch spürbar zum Wert der eingeführten Waren beitragen würden. Für die Herstellung erforderliche immaterielle Bestandteile fielen hingegen unter Ziff. iv.

Im Übrigen weist der EuGH darauf hin, dass er zwar in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Zollwertberechnung Verträge zwischen einem in der Union ansässigen Einführer und einem drittländischen Hersteller berücksichtigt habe, dies jedoch nur dem Zweck gedient habe, die Eigenschaft als „Käufer“ zu beurteilen. Nicht zulässig sei hingegen, dass sich Vertragsparteien auf Vertragsbestimmungen berufen, um die nach Art. 71 Abs. 1 b) UZK vorgesehenen Berichtigungsmöglichkeiten einzuschränken. Dies wäre nicht mit der Rechtsprechung vereinbar, wonach der Zollwert den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen müsse. Für die Bestimmung des Zollwerts relevant sei mithin auch der Wert einer unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software, welche den Wert der Einfuhrware erhöhe, aber nicht im Kaufpreis enthalten sei.

Ausblick und Bewertung

Das Finanzgericht München hat nunmehr darüber zu befinden, ob die Tatsache, dass die vom BMW gelieferte Software es ermöglicht, zum einen die Funktionsfähigkeit der Steuergeräte zu prüfen und zum anderen festzustellen, ob Fehler bei der Auslieferung, beim Transport oder im Zuge der Implementierung der Software aufgetreten sind, geeignet ist, den Steuergeräten einen tatsächlichen Wert zu verleihen, der höher als ihr Transaktionswert ist. Soweit dies zutrifft, ist dieser Wert in Übereinstimmung mit der Entscheidung des EuGH im Rahmen der Zollwertberechnung zu berücksichtigen.

Das vorliegende Urteil deutet an, dass der EuGH im Bereich des Zollwertrechts einen eher restriktiven Ansatz zu verfolgen scheint und dazu tendiert bestimmte Beistellungen als für den Zollwert relevant anzusehen. Gleichwohl sind in diesem Bereich noch nicht alle Fragen geklärt. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH diese Linie auch in künftigen Urteilen bestätigen wird.

(EuGH, Urteil vom 10. September 2020 – Rs. C-509/19)

Nina Kunigk, Rechtsanwältin
Marian Niestedt, Rechtsanwalt
beide Hamburg

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