Blog

Erkennbare Kampfmittelbelastung: Auftragnehmer trägt das Baugrundrisiko

Wer als Auftragnehmer eine erkennbare Kampfmittelbelastung nicht einkalkuliert, trägt die Mehrkosten selbst. So hat das OLG Schleswig jüngst entschieden.

Sachverhalt

Eine Reederei schrieb die Reparatur einer bei einer Havarie beschädigten Fähranlegebrücke im Hafen einer Insel aus. Die Leistungsbeschreibung sicherte Kampfmittelfreiheit nur im Bereich der Fundamente zweier Brückenjoche zu. Außerhalb davon war sie ausdrücklich nicht gegeben. Ein beigefügtes Baugrundgutachten wies zudem auf Steine, Blöcke und Metallteile im Hafenboden hin. Ein Spezialunternehmen für Wasserbau erhielt den Zuschlag zu einem Detail-Pauschalpreis von EUR 850.000,00 netto. Es wollte Ponton und Hubinsel außerhalb der Joche auf Pfählen verankern und den Boden zuvor ferromagnetisch sondieren. Im Mai 2019 stieß es dort großflächig auf Stahl, Stahlbeton und Bauschutt. Es musste auf eine aufwendige optische Sondierung mit Hebegerät umstellen. Die Auftragnehmerin zeigte Behinderung und Mehrkosten an. Die Reederei wies beides umgehend zurück. Mit dem Nachtrag Nr. 1 verlangte die Auftragnehmerin später EUR 1.108.415,02 netto. Das Landgericht Itzehoe wies die vom Unternehmer per Nachtrag geltend gemachten Mehrkosten ab.

Entscheidung

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Bloße Erschwernisse der Bauausführung sind keine vergütungspflichtige Leistungsänderung. Einen Rechtsgrundsatz, wonach der Auftraggeber für die Baugrundverhältnisse „haftet“, gibt es nicht.

Ein Anspruch aus § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B scheiterte bereits am Fehlen einer Anordnung des Auftraggebers. Die Kampfmittelsondierung außerhalb der Joche gehörte schon zum vertraglichen Leistungssoll. Zudem hatte die Reederei die Mehrkosten ausdrücklich abgelehnt. Auch eine Anpassung des Pauschalpreises nach § 2 Abs. 7 VOB/B in Verbindung mit § 313 BGB schied aus. Die Belastung war erkennbar und vorhersehbar. Die funktionale Leistungsbeschreibung überließ der Auftragnehmerin die Wahl des Bauverfahrens. Damit trug sie auch dessen Risiko.

Maßgeblich ist, ob die Bodenverhältnisse erkennbar waren oder ob die Angaben des Auftraggebers lückenhaft oder unklar waren. Angaben zu Baugrund und Kampfmittelbelastung gehören zu den „Angaben zur Baustelle“. Fehlen solche Angaben, darf der Bieter von normalen Verhältnissen ausgehen. Hier waren die Hinweise aber eindeutig. Die Arbeitsplattform war zudem nur ein Baubehelf und nicht der Baugrund des eigentlichen Bauwerks. Auch § 2 Abs. 8 VOB/B half nicht weiter: Eine auftragslose Leistung wird nicht vergütet, wenn der Auftragnehmer den entgegenstehenden Willen des Auftraggebers kennt. Das war hier wegen der Zurückweisung der Mehrkosten der Fall.

Praxishinweis

Auftragnehmer müssen Ausschreibungsunterlagen und beigefügte Gutachten vor Angebotsabgabe sorgfältig auswerten. Das gilt besonders für Flächen, die sie selbst für Baubehelfe wie Pontons, Gerüste oder Arbeitsplattformen nutzen wollen. Sind Hinweise auf Kampfmittel oder Hindernisse unklar, sollten Bieter vor Angebotsabgabe weitere Untersuchungen verlangen oder das Risiko einpreisen. Eine Behinderungsanzeige allein begründet keinen Vergütungsanspruch. Lehnt der Auftraggeber Mehrkosten ab, sollte der Auftragnehmer auf einer klaren Anordnung oder einer Nachtragsvereinbarung bestehen, bevor er die Mehrleistung erbringt. Auftraggeber sehen: Wer Baugrund und Kampfmittelbelastung klar beschreibt und Risikobereiche ausdrücklich abgrenzt, kann Nachträge wirksam abwehren.

(OLG Schleswig, Urteil vom 8. Juli 2026 – 12 U 39/25)

Pflichtfeld *

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!