Oktober 2013 Blog

Erneut Unsicherheit bei der Befristung ohne Sachgrund

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG BW) stellt sich in einem Urteil gegen die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur sachgrundlosen Befristung. Das BAG hatte es zuletzt für zulässig gehalten, einen Mitarbeiter ohne Sachgrund befristet einzustellen, obwohl zuvor mit ihm ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Voraussetzung sollte nur sein, dass das frühere Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre zurücklag.

Eigentlich ist der Wortlaut des Gesetztes – § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes – doch ziemlich eindeutig: „Eine (sachgrundlose) Befristung (…) ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“.

Im Ursprung (auf Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetztes von 1985) konnte ein Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund einmal befristet werden. Später wurde Arbeitgebern die Möglichkeit eröffnet, einem zunächst nicht vorhandenen, aber später eintretenden Arbeitskräftebedarf mit erneuten Befristungen abzudecken. Befristete Arbeitsverhältnisse können bis zu drei Mal innerhalb der Maximaldauer von zwei Jahren „verlängert“ werden. Unter anderem aber um dem Problem der „Kettenbefristungen“ Herr zu werden, hatte der Gesetzgeber das zuvor zitierte Verbot einer sachgrundlosen Befristung eingeführt, wenn zum selben Arbeitgeber „bereits zuvor“ ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Über lange Jahre gingen die Gerichte wie auch das Bundesarbeitsgericht (z.B. BAG vom 29. Juli 2009, Az. 7 AZN 368/09) davon aus, dass jedes irgendwann in der Vergangenheit liegende Arbeitsverhältnis ein „bereits – zuvor – Arbeitsverhältnis“ im Sinne von § 14 Teilzeitbefristungsgesetz ist. Sehr zur Freude der Arbeitgeber hat das Bundesarbeitsgericht dann aber am 06. April 2011 entschieden, dass eine solche Vorbeschäftigung vorliegt, wenn das frühere Arbeitsverhältnis zur Zeit der Neubegründung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt.

Das LAG BW hat mit seiner Entscheidung vom 26. September 2013, Az. 6 Sa 28/13, die jüngste Rechtsprechung des BAG „kassiert“. Das LAG BW argumentiert, das BAG habe die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten. Das BAG habe entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes und vor allem entgegen dem aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbarem Willen des Gesetzgebers, keine Fristen in das Gesetz aufzunehmen, mit seiner Entscheidung eine solche Frist nun eingeführt. Jedenfalls hätte der Zweite Senat des BAG seine Entscheidung mit dem Siebten Senat des BAG abstimmen müssen, da dieser eine andere Rechtsprechung verfolge.

Fazit:

Für Arbeitgeber besteht erneut Unsicherheit, ob sie mit Arbeitnehmern, die bereits irgendwann in der Vergangenheit im selben Unternehmen beschäftigt waren (und sei es als kurzfristige studentische Aushilfe), wirksam sachgrundlose Befristungsabreden treffen können.

(LAG BW, Urteil vom 26. September 2013 – 6 Sa 28/13)

Christof Kleinmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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