August 2026 Blog

EU-Entwaldungs­verordnung: Nationale Durch­führungs­gesetz­gebung regelt Straf­tat­be­stände und Buß­gelder

Mit einem Gesetzentwurf und einer geplanten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) bereitet Deutschland die nationale Durchführungsgesetzgebung zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vor. Als EU-Verordnung gilt die EUDR unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch ergänzende nationale Vorschriften erlassen – insbesondere zu Zuständigkeiten, Sanktionen und Kontrollbefugnissen –, damit die Verordnung wirksam durchgeführt werden kann. Der deutsche Gesetzentwurf sieht weitreichende Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen vor, der Entwurf der AVV soll sicherstellen, dass die von der EUDR vorgesehenen Erleichterungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger (Art. 4a EUDR) in der deutschen Verwaltungspraxis berücksichtigt werden.

Laufende Regelungsvorhaben

Am 13. Juli 2026 hat die Europäische Kommission mit einer delegierten Verordnung zur Anpassung des Produktkatalogs in Anhang I der EUDR und mit einer Durchführungsverordnung zur Funktionsweise des EUDR-Informationssystems zwei sekundärrechtliche Konkretisierungen zur EUDR erlassen (hierzu im Detail unser Blogbeitrag).

Parallel dazu hat die nationale Durchführungsgesetzgebung begonnen: Am 6. August 2026 hat das Bundeslandwirtschaftsministerium den Entwurf einer AVV zum Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz (EntwaldungsMGVwV, vorläufige Bezeichnung) veröffentlicht. Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt beschlossen. Beide Vorhaben bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrates; das Gesetz müsste zudem vom Bundestag beschlossen werden.

Der Gesetzentwurf würde vor allem die für die Durchführung der EUDR erforderlichen nationalen Regelungen schaffen: Straftatbestände und Bußgeldvorschriften (Art. 25 EUDR), Kontrollbefugnisse der Behörden (Art. 16 ff. EUDR) sowie die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern (Art. 14 EUDR). Die AVV soll demgegenüber die Überwachung der inländischen Primärproduktion von Holz, Soja und Rindern sowie der Holzgewinnung durch die Landesbehörden konkretisieren. Sie verfolgt einen risikobasierten Ansatz und sieht Erleichterungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger (Micro and Small Primary Operators, MSPO) vor.

Umfassendes Sanktions- und Kontrollregime

Für das Inverkehrbringen, Bereitstellen und Ausführen der Erzeugnisse aus dem Produktkatalog der EUDR entgegen Art. 3 EUDR sieht der Gesetzentwurf einen neuen Straftatbestand mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Bei weitreichender und erheblicher Schädigung von Ökosystemen sieht der Entwurf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor; in minder schweren Fällen sind sechs Monate bis zu fünf Jahre vorgesehen. Der Entwurf dient damit zugleich der Umsetzung von Teilen der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie.

Bei einem durch Tatsachen hinreichend begründeten Verdacht können die Behörden nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Entwurfs das Inverkehrbringen, Bereitstellen oder die Ausfuhr relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse vorübergehend verbieten oder beschränken sowie die betreffenden Rohstoffe oder Erzeugnisse vorläufig sicherstellen. Nach § 7 des Entwurfs sind die mit der Überwachung beauftragten Personen und bei Gefahr im Verzug auch die Polizei befugt, Grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Transportmittel während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit zu betreten. § 8 sieht Probenahmen vor. § 9 regelt Duldungs-, Unterstützungs- und Auskunftspflichten. Verstöße gegen Kontrollmaßnahmen können nach § 13 des Entwurfs mit Bußgeldern bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Für Verstöße gegen Pflichten aus der EUDR sieht § 14 des Entwurfs höhere Bußgeldrahmen vor, etwa bei Verstößen gegen Berichts- und Dokumentationspflichten oder beim Inverkehrbringen eines Erzeugnisses entgegen den Vorgaben. In bestimmten Fällen können die Geldbußen bis zu 4 Prozent des Gesamtumsatzes betragen. Nach § 16 des Entwurfs kommt zudem ein zeitlich begrenzter Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren und Finanzhilfen in Betracht.

Zuständige Stellen

Art. 14 Abs. 1 EUDR verpflichtet die Mitgliedstaaten, zuständige Behörden für die Durchführung der Verordnung zu benennen. Der Gesetzentwurf sieht hierfür eine zweigeteilte Zuständigkeitsstruktur vor: Nach § 3 Abs. 1 des Entwurfs sollen die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Durchführung übernehmen, soweit auf der Ebene der Primärproduktion (Art. 3 Nr. 17 VO (EG) Nr. 178/2002) das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von Erzeugnissen betroffen ist, die in Deutschland erzeugte Rohstoffe enthalten, oder soweit auf der Ebene der Holzgewinnung das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von Holzerzeugnissen betroffen ist. Im Übrigen soll nach § 3 Abs. 2 des Entwurfs die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig sein. Die BLE soll nach § 4 des Entwurfs befugt sein, Aufgaben im Wege der Beleihung auf juristische Personen des Privatrechts zu übertragen. Für Maßnahmen nach § 7 (Betretensrechte) sind bei Gefahr im Verzug auch die Beamten der Polizei befugt.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Da die Überwachung der inländischen Primärproduktion und Holzgewinnung nach dem Gesetzentwurf den Ländern obliegen soll, bedarf es einer Konkretisierung, wie die Landesbehörden diese Aufgabe einheitlich wahrnehmen sollen. Diesem Zweck dient der Entwurf der AVV. Eine AVV ist ein Instrument der Exekutive: Sie richtet sich an die Verwaltung (nicht an Bürgerinnen und Bürger) und bedarf nach Art. 84 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrates. 

Die AVV soll einen risikobasierten Ansatz nach Art. 16 Abs. 3 EUDR vorgeben und die Überwachung soweit möglich in bestehende Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren integrieren. Außerdem setzt sie die in Art. 4a EUDR vorgesehenen Erleichterungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger im deutschen Verwaltungsvollzug um. Die AVV interpretiert die EUDR dabei nicht eigenständig um, sondern spiegelt die unionsrechtlichen Vorgaben wider und passt sie an die deutsche Verwaltungsstruktur (insbesondere die Länderzuständigkeiten und die Rolle forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse) an.

Erleichterungen für kleine Forstwirtschaften

Der Entwurf der AVV sieht vor, dass Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, die eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben, hierfür die Postanschrift des Betriebs oder – wenn kein Betrieb besteht – die Wohnanschrift des Marktteilnehmers in Verbindung mit einer nationalen Identifikationsnummer angeben können. Nach Art. 4a Abs. 5 EUDR kann die Geolokalisierung der betroffenen Grundstücke durch die Postanschrift ersetzt werden, sodass eine exakte Geolokalisierung insoweit nicht erforderlich ist. Außerdem erfasst der Entwurf forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse als Marktteilnehmer. Diese könnten dann gemeinsame Sorgfaltserklärungen oder vereinfachte Erklärungen für das Holz ihrer Mitglieder abgeben.

Thaddäus Jehle
Praktikant

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