Mit zwei neuen Rechtsakten (hier und hier) hat die Europäische Kommission am 13. Juli 2026 wichtige Weichen für die praktische Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation, EUDR) gestellt. Kurz vor dem Anwendungsstart der Verordnung Ende 2026 werden einige wichtige Produkte aus ihrem Anwendungsbereich entfernt.
Hintergrund
Die EUDR verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass bestimmte Waren und Produkte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder aus der EU exportiert werden, nicht zur Entwaldung beitragen. Betroffen sind die Rohstoffe Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz sowie zahlreiche daraus hergestellte Erzeugnisse. Unternehmen müssen künftig durch entsprechende Sorgfaltspflichten nachweisen, dass ihre Produkte entwaldungsfrei sind und im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes erzeugt wurden. Nach der im Dezember 2025 beschlossenen Verschiebung der Anwendungsfristen gilt die Verordnung ab 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen und ab 30. Juni 2027 für übrige Kleinst- und Kleinunternehmen.
Anpassung des Produktkatalogs
Die wichtigsten Änderungen betreffen Anhang I der EUDR, also den Katalog, der festlegt, welche Erzeugnisse in ihren Anwendungsbereich fallen.
Entfernt werden Rinderhäute und Leder, runderneuerte Reifen, Saatsojabohnen, bestimmte vulkanisierte Kautschukerzeugnisse, Förder- und Antriebsriemen sowie Kraftfahrzeug- und Flugzeugsitze. Die Kommission ersetzt dabei den bisherigen, weit gefassten HS-Code ex 9401 (Sitze aus Holz) durch eine spezifische Aufzählung von Holzsitz-Unterpositionen, die Kraftfahrzeug- und Flugzeugsitze aufgrund ihres geringen Holzanteils nicht mehr umfasst.
Neu aufgenommen werden hingegen löslicher Kaffee, zahlreiche Palmölderivate aus der Oleochemie-Lieferkette (u.a. bestimmte Fettalkohole, Fettsäuren und Seifen) sowie gefrorene Rinderzungen. Für die neuen Produkte gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.12.2027.
Die Kommission nutzt die Überarbeitung zudem, um Unklarheiten zu beseitigen. Die Kommission nutzt die Überarbeitung zudem, um Unklarheiten zu beseitigen. So wird erstmals klargestellt, welche Spezies unter die einzelnen Rohstoffkategorien fallen: Beispielsweise sind nur Rinder der Gattung Bos erfasst (nicht Büffel oder Bison), bei Kautschuk nur Hevea brasiliensis (nicht synthetischer Kautschuk) und bei Holz keine Erzeugnisse aus Bambus, Rattan oder anderen holzartigen Materialien. Ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen werden künftig: Muster und Proben zu Analyse- und Testzwecken, Abfallprodukte, gebrauchte und wiederverwendete Waren, bestimmte Verpackungsmaterialien sowie Marketing- und Informationsmaterialien (z.B. Etiketten), die ein anderes Produkt begleiten oder zu Marketingzwecken kostenlos abgegeben werden, und Korrespondenz. Zudem sind bestimmte Palmölderivate vom Anwendungsbereich ausgenommen, soweit sie bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln verwendet werden.
Funktionsweise des Informationssystems
Parallel hat die Kommission eine Durchführungsverordnung (VO (EU) 2026/1565) erlassen, die die bestehenden Regelungen zur Funktionsweise des EUDR-Informationssystems umfassend überarbeitet. Anlass ist vor allem die Umsetzung der Ende 2025 beschlossenen Änderungen an der EUDR, durch die u. a. nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler von der Pflicht zur Übermittlung von Sorgfaltserklärungen befreit und die neue Kategorie der „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger" eingeführt wurde.
Zu den wesentlichen Neuerungen im Informationssystem gehören:
- die Einführung vereinfachter Erklärungen für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger,
- die Möglichkeit, individuelle Sorgfaltserklärungen oder vereinfachte Erklärungen in einer zusammenfassenden Erklärung zu bündeln,
- eine automatische Risikoprofilierung aller übermittelten Erklärungen, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden risikobasierte Kontrollen durchführen und Erklärungen bei festgestelltem hohem Verstoßrisiko abweisen können,
- Notfallregelungen für den Fall einer Nichtverfügbarkeit des Informationssystems, einschließlich der Bereitstellung von Notfall-Referenznummern,
- neue Vorschriften zur Nutzerregistrierung und Kontenverwaltung durch die zuständigen Behörden sowie
- aktualisierte technische Spezifikationen für automatisierte Schnittstellen (APIs)
Die Kommission kündigt zudem in ihrer Pressemitteilung regelmäßige Schulungen für Unternehmen ab Ende Juli 2026 an.
Mehr Klarheit, aber nicht weniger Pflichten
Die beiden Rechtsakte schließen das im Mai 2026 vorgestellte Vereinfachungspaket der Kommission zur EUDR ab (siehe hierzu im Detail unser Blogbeitrag aus Mai 2026). Bestandteil des Pakets sind insbesondere die überarbeitete Leitlinie zur Anwendung der Verordnung sowie die Aktualisierung der umfassenden FAQ der Kommission.
Trotz der Herausnahme einzelner Produktgruppen und gezielter Klarstellungen bleibt die EUDR eine weitreichende regulatorische Maßnahme im Bereich nachhaltiger Lieferketten.
Unternehmen sollten – sofern noch nicht geschehen – sobald wie möglich prüfen, ob ihre Produkte vom Anwendungsbereich erfasst sind, welche Lieferketteninformationen künftig erhoben werden müssen und ob bestehende Compliancesysteme angepasst werden müssen. Die nun veröffentlichten Klarstellungen bieten zwar mehr Rechtssicherheit, ändern jedoch nichts an den umfangreichen Nachweis- und Dokumentationspflichten, die mit Anwendungsbeginn der Verordnung auf die Marktteilnehmer zukommen. Betroffene Unternehmen sollten zudem beachten, dass die Herausnahme von Rinderhäuten und Leder nicht zwingend dauerhaft ist: Die Kommission hat angekündigt, deren mögliche Wiederaufnahme – einschließlich nachgelagerter Lederprodukte – im Rahmen der allgemeinen Überprüfung der EUDR im Jahr 2030 zu evaluieren.