März 2020 Blog

EU-Kommis­sion ge­neh­migt staat­liche Bei­hilfen zur Unter­stützung der Wirt­schaft in der Corona-Krise

Die Europäische Kommission zeigt sich bereit, mit den EU-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit die nationalen Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs zügig im Einklang mit den Beihilfenvorschriften durchgeführt werden können. In den vergangenen Tagen hat sie bereits in mehreren Fällen staatliche Hilfen mit dem Beihilfenrecht für vereinbar erklärt, u.a. das deutsche KfW-Sonderprogramm. Sie hat insbesondere festgestellt, dass die angemeldeten Maßnahmen die Voraussetzungen erfüllen, die im kürzlich von ihr verabschiedeten Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft vorgesehen sind.

Diesen Unionsrahmen hat die Kommission am 19. März 2020 vor dem Hintergrund des COVID-19-Ausbruchs beschlossen. Die Mitgliedstaaten müssen die von diesem Rahmen gedeckten Maßnahmen freilich bei der Kommission anmelden. Der Rahmen lässt lediglich vorab erkennen, wie die Kommission bei der Genehmigung von Beihilfen der Mitgliedstaaten ihr Ermessen ausüben wird. Er stützt sich auf Artikel 107 Abs. 3 lit. b AEUV, d.h. er dient der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten. Er gilt in der gesamten Union bis Ende Dezember 2020. 

  • Der Befristete Rahmen ermöglicht fünf Arten von Beihilfen: 
  • Beihilferegelungen (nicht Einzelbeihilfen) für direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse und selektive Steuervorteile für Unternehmen bis zu je EUR 800.000, sofern sich die Unternehmen erst infolge des COVID-19-Ausbruchs in Schwierigkeiten befinden; 
  • Vergünstigte staatliche Garantien für Darlehen, die Unternehmen bei Banken aufnehmen; 
  • Zinsvergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen. Der Umfang vergünstigter Garantien oder Darlehen wird an den Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit der Unternehmen geknüpft, gemessen an ihrer Lohnsumme, ihrem Umsatz oder ihrem Liquiditätsbedarf. Voraussetzung ist außerdem, dass sich die öffentliche Unterstützung auf einen Betriebs- oder Investitionsmittelbedarf bezieht. 
  • Zusicherungen für Banken, die die Unterstützung an die Realwirtschaft weiterleiten. Der Befristete Rahmen bringt zum Ausdruck, dass Beihilfen, die Banken an die Endkunden weiterleiten, direkte Beihilfen für die Kunden der Banken sind und nicht Beihilfen der Banken selbst.  
  • Außerdem wird Mitgliedstaaten der Nachweis erleichtert, dass in einigen Ländern keine Deckung für marktfähige Risiken zur Verfügung steht, sodass der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten kann. 

Auf Grundlage des Rahmens genehmigte die Kommission das deutsche KfW-Sonderprogramm (Aktenzeichen der Kommission SA.56714) und ähnliche Förderprogramme in Dänemark, Frankreich, Portugal, Litauen und Luxemburg. In Italien bestätigte sie eine Beihilferegelung in Form direkter Zuschüsse bzw. rückzahlbarer Vorschüsse im Umfang von 50 Mio. EUR zur Unterstützung der Herstellung und Lieferung von medizinischen Gerätschaften wie Beatmungsgeräten sowie von persönlichen Schutzausrüstungen wie Masken, Brillen, Kitteln und Schutzanzügen. Die zunächst als rückzahlbare Vorschüsse gewährten Hilfen werden dabei in direkte Zuschüsse umgewandelt, wenn der Beihilfenempfänger die Ausrüstung und die Gerätschaften zügig den italienischen Behörden zur Verfügung stellt (SA.56786).

Die Kommission bietet nunmehr Muster an, welche die Anmeldung der Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen bei der Kommission erleichtern. Ein Muster erläutert die Anmeldung für die Maßnahmen, die unter den Befristeten Rahmen fallen. Ein weiteres Muster zählt auf, welche Information eingereicht werden sollen für die Anmeldung von Beihilfen i.S.v. Artikel 107 Abs. 2 lit. b AEUV, d.h. Regelungen zur Entschädigung von Unternehmen, welche durch außergewöhnliche Ereignisse Schäden erlitten haben.

Dr. Gerd Schwendinger

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