April 2025 Blog

Festlegung des Hochlaufentgelts für das Wasserstoff-Kernnetz

Die Große Beschlusskammer Energie bei der Bundesnetzagentur („BNetzA“) hat am 26. März 2025 den Entwurf einer Festlegung des Hochlaufentgelts für das Wasserstoff-Kernnetz veröffentlicht und damit das Konsultationsverfahren eröffnet (Az.: GBK-24-02-2#4). Nach dem Entwurf, zu dem bis zum 2. Mai 2025 Stellungnahmen abgegeben werden können, soll das Hochlaufentgelt 25 EUR/kWh/h/a betragen.

Nachdem am 25. März 2025 die als kontoführende Stelle gemäß § 28r EnWG von der Trading Hub Europe GmbH und 12 Netzbetreibern gegründete H2 Amortisationskonto GmbH („AMKG“) aus dem Amortisationskonto rund 172 Mio. EUR an 18 Wasserstoff-Kernnetzbetreiber ausgezahlt hat, wurde von der BNetzA am darauffolgenden Tag der Entwurf einer Festlegung des Hochlaufentgelts für das Wasserstoff-Kernnetz veröffentlicht. 

Hintergrund des Entwurfs ist der auf Grundlage von § 28r EnWG mit dem Beschluss GBK-24-01-2#1 vom 6. Juni 2024 (WANDA) festgelegte intertemporale Kostenallokationsmechanismus. Mit diesem soll verkürzt gesagt dem Umstand entgegengewirkt werden, dass auf Grund der zu Beginn absehbar geringen Anzahl von Nutzern des Wasserstoff-Kernnetzes ein auf zeitnahe Kostendeckung abzielendes Netzentgelt abschreckende Wirkung hätte. Es würde die ohnehin geringe Anzahl von Nutzern vom Markteintritt abhalten. Daher soll ein Hochlaufentgelt festgelegt werden, das marktfähig ist und von dem keine abschreckende Wirkung ausgeht. Da mit den Erlösen aus einem solchen Hochlaufentgelt zu Beginn die durch das Netz verursachten Kosten nicht gedeckt werden können, sollen diese nicht durch Entgelte gedeckte Kosten zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Netzauslastung höher ist, von den zukünftigen Netzkunden vereinnahmt werden. Hierzu wird auf einem intertemporalen Kostenallokationskonto, das wirtschaftlich dem in § 28r Abs. 3 Satz 2 EnWG geregelten Amortisationskonto entspricht, die Differenz aus genehmigten Kosten und aus dem Hochlaufentgelt erzielten Erlösen verbucht.

Nach Tenorziffer 3 der Festlegung WANDA wird die konkrete Höhe des Hochlaufentgelts, das alle Wasserstoff-Kernnetzbetreiber während der am 1. Januar 2025 beginnenden Amortisationsphase für alle Ein- und Ausspeisepunkte des Wasserstoff-Kernnetzes anzuwenden haben, von der BNetzA durch eine separate Festlegung bestimmt. Die Einleitung dieses separaten Festlegungsverfahrens wurde am 23. August 2024 bekannt gemacht. Mit Beweisbeschluss vom 6. September 2024 hat die Große Beschlusskammer einen Sachverständigen bestellt, der insbesondere die Korridore für die mögliche Höhe des Hochlaufentgelts unter der Vorgabe eines Ausgleichs des Amortisationskontos bis zum Jahr 2055 begutachten sollte. Am 15. März 2025 wurde das vom bestellten Sachverständigen Herrn Dr. Benjamin Pfluger von der Fraunhofer-Einrichtung für Energieinfrastrukturen und Geothermie IEG verfasste Gutachten „Hintergrundszenarien zur Festlegung des Hochlaufentgelts im Wasserstoff-Kernnetz“ von der BNetzA auf ihrer Homepage veröffentlicht.

In dem Gutachten wurden mögliche Szenarien der Nachfrage nach Wasserstofftransport herausgearbeitet. Hierzu erfolgte eine Analyse von unterschiedlichen potenziellen kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklungen nach den Bereichen inländische Elektrolyseure, Importe, Industrie, Kraftwerke und Speicher. Darauf aufbauend wurden dann die Auswirkungen auf das Hochlaufentgelt untersucht, das unter den Prämissen des jeweiligen Hochlaufszenarios dazu geeignet ist, das intertemporale Kostenallokationskonto zum Jahr 2055 auszugleichen (Festlegungsentwurf, Rn. 8).

Auf Grundlage dieses Gutachtens hat die Große Beschlusskammer in ihrem Beschlussentwurf das Hochlaufentgelt für das Wasserstoff-Kernnetz für ein nicht unterbrechbares Jahreskapazitätsprodukt festgelegt auf EUR 25,00/kWh/h/a, vorbehaltlich der Inflationierung nach Tenor Ziff. 3 Satz 5 des Beschlusses WANDA (das heißt mit Anpassung an die allgemeine Geldwertentwicklung bemessen am vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex). Die Kammer ist unter Würdigung der Einschätzungen und Berechnungen des von ihr bestellten Sachverständigen der Auffassung, dass das Hochlaufentgelt in dieser Höhe einerseits „voraussichtlich hoch genug“ ist, um bis 2055 das Amortisationskonto auszugleichen. Andererseits aber „auch nicht so hoch“ ist, dass es die Kunden des Wasserstoff-Kernnetzes übermäßig belasten würde. 

Es bleibt nun abzuwarten, ob die Marktteilnehmer diese Einschätzung der BNetzA teilen und das letztlich festgelegte Entgelt einen Beitrag zu einem erfolgreichen Hochlauf des Wasserstoffmarktes leisten kann. Stellungnahmen zur Konsultation des Entwurfs der Festlegung können bei der BNetzA bis zum 2. Mai 2025 per E-Mail eingereicht werden. 

 

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