Oktober 2016 Blog

„Flexirente“ – nur einige Verbesserungen

Nachdem das Bundeskabinett sich im September 2016 auf den Entwurf eines „Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexi-Rentengesetz)“ geeinigt hat (Bundestagsdrucksache 18/9787) und dieses am 21.10.2016 im Bundestag verabschiedet wurde, werden ab dem 01.01.2017 einige Verbesserungen und Erleichterungen beim Hinzuverdienst von Rentenempfängern geschaffen worden sein. Ein großer Wurf ist dem Gesetzgeber allerdings nicht gelungen.

Auch schon heute gibt es die Möglichkeit, sowohl vor als auch nach dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters bis zu einem gewissen Betrag hinzuzuverdienen, ohne dass dies die Höhe der Rentenzahlungen beeinträchtigt.

Während die bisherigen Regelungen gerade bei vorzeitigem Renteneintritt höchst kompliziert waren und zu einer Anrechnung des Hinzuverdienstes von bis zu 2/3 führen konnten, ist dies für die Zukunft zumindest vereinfacht worden. Wer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig Rente empfängt, kann nunmehr – ohne wie zuvor eine genaue Verteilung auf den jeweiligen Monat vornehmen zu müssen – bis zu EUR 6.300,00 jährlich erhalten. Die Rente wird dadurch nicht gekürzt. Darüber hinausgehende Verdienste werden zu 40 % auf die Rente angerechnet. Dies gilt auch für Erwerbsminderungsrenten. Dadurch werden die vorher komplizierten Teilrentenstufen und Verdienstgrenzen vereinfacht und die persönliche Berechnung erleichtert. Neu ist allerdings ein so genannter „Hinzuverdienstdeckel“, dessen individuelle Berechnung sich aus dem höchsten Bruttoverdienst der vorangegangenen 15 Jahre des Arbeitnehmers ergibt und bei dessen Überschreitung eine vollständige Anrechnung auf die Rente erfolgt. Auch während dieser Zeit kann der Empfänger einer vorgezogenen Rente bis zur Regelaltersgrenze freiwillig Rentenbeiträge leisten und seine sonst verminderten Rentenansprüche damit ausgleichen bzw. erhöhen.

Interessanter sind allerdings die Änderungen, die sich bei einer Tätigkeit nach Überschreiten der Regelaltersgrenze ergeben: Gegenwärtig kann bereits weiter gearbeitet werden, ohne dass ein Rentenantrag gestellt wurde. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe der endgültigen Rente. Der Arbeitgeber muss zwar den Beitrag zur Rentenversicherung zahlen, eine Erhöhung der persönlichen Rente des Arbeitnehmers ergab sich daraus jedoch nicht. Eine Änderung erfolgte jetzt dahingehend, dass nun beide, Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer, die Rentenbeiträge zahlen können und sich diese Zahlungen konkret erhöhend auf die Rente des Arbeitnehmers auswirken. In der Rentenversicherungssprache: Es kommen mehr Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto zusammen. Zudem wurden die Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung gestrichen. Das heißt, die Kosten für den Arbeitgeber werden geringer.

Fazit

Dem Arbeitnehmer wird bei einer vorgezogenen Rente der Ausgleich des Ausfalls von Einnahmen durch Hinzuverdienst leichter gemacht. Der Arbeitgeber kann eine vorgezogene Rente dem Arbeitnehmer eher empfehlen und darüber hinaus dem Arbeitnehmer, der auch als Rentner über der Regelaltersgrenze weiter arbeiten möchte, eine zusätzliche Erhöhung der Rente bieten und dabei die Arbeitslosenversicherung sparen.

Dr. Holger Kühl, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin

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