Juni 2020 Blog

Folgen des neuen Umsatz­steuer­satzes für Bau­verträge

Allgemeine Anmerkungen

Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem zum Zeitpunkt, an dem der Umsatz iSv § 27 Abs. 1 UStG ausgeführt wird, geltenden Satz (z.Zt. 19 %); dies ist in aller Regel der Zeitpunkt der Abnahme.

Durch Abschlags- oder Vorauszahlungen kann eine Umsatzsteuererhöhung nicht umgangen werden. Möglich ist aber, Teilleistungen dem alten (noch nicht erhöhten) Steuersatz unterfallen zu lassen, wenn für wirtschaftlich teilbare Werkleistungen eine gesonderte Vergütung vereinbart wird.
 
Die Zivilgerichte sind allerdings bei der Beurteilung der Teilleistung scheinbar wesentlich großzügiger als die Finanzgerichte (vergleiche BGH, Urt. v. 25.8.2016 – VII ZR 193/13 – „Anpassungsregelung ausreichend“ vs. z.B. BFH, Beschl. vom 09.03.2006 – V B 77/05 – „wirtschaftlich teilbare Leistung mit gesondertem Entgelt und tatsächlicher Abnahme“).
Teilleistungen idS, also gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 3 UStG, sind etwa die Werkleistungen je Fachlos, die jeweiligen Baugruben verschiedener Gebäude etc. (Siehe zur Teilleistungsgestaltung Schreiben betr. Umsatzsteuer; Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2)).

Eine Abrechnung nach Meter (Straßenbau) ist aber keine Teilleistung (aber die Unterschicht zur Deckschicht).  Eine Beurteilung im Einzelfall kann schwierig sein, da sichere Erfahrungswerte der Handhabung durch die Finanzverwaltung (noch) fehlen (Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen,  Rn. 351, 352, beck-online; siehe auch hier).

Anpassungs- Beratungsbedarf besteht daher in aller Regel bei den Klauseln

  • Leistung/Lose (am besten Aufgliederung nach den voraussichtlich in dem ermäßigten Zeitraum erbrachte Leistungen)
  • Vergütung (siehe oben) 
  • Regelung zur Umsatzsteuer (Aufspaltung der Besteuerungszeiträume - siehe Klauselentwurf unten)
  • Teilabnahme und Gefahrtragung (eventuell nicht zwingend erforderlich)
  • Gewährleistungsbeginn (eventuell ebenfalls nicht zwingend erforderlich).

Textvorschlag

Änderung des Umsatzsteuersatzes

Ändert sich der gesetzlich gültige Umsatzsteuersatz (derzeit 19 %) während der Vertragslaufzeit, so ist die Umsatzsteuer nach Maßgabe dieses Vertrages und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzugleichen.

Falls es nach Vertragsabschluss zu einer Reduzierung der gesetzlichen Umsatzsteuer kommt, verpflichtet sich der AN – soweit gesetzlich zulässig – auf Verlangen des AG zu den erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Vereinbarungen mit dem AG, insbesondere der (nachträglichen) Vereinbarung von Teilleistungen, Teilabnahmen, Teilentgelten sowie zu deren gesonderter Abrechnung, damit die ausgeführten Leistungen nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Anforderungen mit dem jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuersatz abgerechnet werden können.

Entsprechendes gilt auch für eine später eintretende Erhöhung bzw. weitere Reduzierung des Umsatzsteuersatzes.

Kurzfassung: Änderung des Umsatzsteuersatzes

Sofern sich während der Bauzeit die Höhe der gesetzlichen Mehrwertsteuer ändert, erstellt der Auftragnehmer für die bis zum Zeitpunkt der Mehrwertsteueränderung erbrachten und berechenbaren Teilleistungen eine Abrechnung entsprechend den steuerlichen Vorschriften. Für die nach diesem Zeitpunkt noch zu erbringenden Teilleistungen erfolgt die Berechnung der Mehrwertsteuer mit den dann geltenden Sätzen.

Hans-Joachim Lagier

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!