„Foreign Subsidies“: Kommission leitet Konsultation ein
Die Europäische Union hat Subventionen aus Drittstaaten den Kampf angesagt und dazu die „Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen“ (Verordnung (EU) 2022/2560) verabschiedet, die am 12. Januar 2023 in Kraft trat und ab dem 12. Juli 2023 Anwendung findet. Die Europäische Kommission hat nun am 6. Februar 2023 einen Entwurf für eine Durchführungsverordnung vorgelegt, zu der das öffentliche Konsultationsverfahren noch bis zum 6. März 2023 läuft.
Das neue Regelwerk soll der Kommission eine adäquate Kontrolle finanzieller Zuwendungen von Drittstaaten für in der EU tätige Unternehmen ermöglichen und gibt der Kommission die Kompetenz, bei Bedarf die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Ziel ist es, zwischen sämtlichen – europäischen und außereuropäischen – im Binnenmarkt tätigen Unternehmen Chancengleichheit herzustellen, d.h. für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen („level playing field“).
Näheres zum Hintergrund und zu den Eckpunkten der Drittstaatensubventionsverordnung bzw. „Foreign Subsidies Regulation“ (FSR) findet sich in unserem Blogbeitrag vom 12. Januar 2023.
In dem von der Kommission nunmehr vorgelegten Entwurf für eine Durchführungsverordnung werden die anzuwendenden Vorschriften und das Verfahren im Rahmen der Drittstaatensubventionskontrolle erläutert. Hierin finden sich praktische und verfahrenstechnische Aspekte im Zusammenhang mit der Anwendung der neuen EU-Vorschriften, wenn der Verdacht auf wettbewerbswidrige drittstaatliche Subventionen besteht, sowie Vorgaben zur Berechnung von Fristen, für die Akteneinsicht und für die Vertraulichkeit von Informationen. Zudem wurden zwei Formularentwürfe, zum einen für Zusammenschlüsse und zum anderen für öffentliche Vergabeverfahren veröffentlicht. Diese sind als „Annex I“ (für M&A Transaktionen) und als „Annex II“ (für öffentliche Vergabeverfahren) bezeichnet.
Entwurf der Durchführungsverordnung
Die zentralen Bestimmungen des Entwurfs für eine Durchführungsverordnung sowie der Formularentwürfe sind in folgenden Punkten aufschlussreich:
Nach einer Bestimmung des Anwendungsbereichs (Kapitel I) wird der Personenkreis festgelegt, der Anmeldungen von Zusammenschlüssen/Fusionen vorzunehmen hat bzw. Erklärungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentliche Aufträge abzugeben hat (Kapitel II). Diese haben im Fall von M&A-Transaktionen das Formularblatt (Annex I) für die Anmeldung von Zusammenschlüssen zu verwenden und der Kommission vorzulegen. Mitteilungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sind in der durch das weitere Formblatt (Annex II) vorgeschriebenen Weise, nicht an die Kommission, sondern den zuständigen öffentlichen Auftraggeber bzw. die zuständige Vergabestelle zu übermitteln. Diese legt die Formblätter dann gesammelt der Kommission vor.
Leitet die Kommission nach der Übermittlung der Formularblätter eine sog. eingehende Untersuchung ein, veröffentlicht sie eine Zusammenfassung ihrer Entscheidung im Amtsblatt der EU (Kapitel III). Daraufhin kann das betroffene Unternehmen innerhalb von einem Monat ab dem Tag der Veröffentlichung im Rahmen einer Anhörung Stellungnahmen abgeben. Die Kommission kann im Zuge ihrer Untersuchung Unternehmen sowie die öffentlichen Auftraggeber befragen.
Es folgen Regelungen zur form- und fristgemäßen Einreichung von Verpflichtungsangeboten im Rahmen angemeldeter M&A Transaktionen und öffentlicher Vergabeverfahren, die die Kommission für bindend erklären kann, wenn sie aus ihrer Sicht geeignet und hinreichend sind, die Verzerrung des Binnenmarkts vollständig und wirksam zu beseitigen (Kapitel IV). Das Unternehmen, das Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich zu der von der Kommission zu erlassenden Entscheidung schriftlich innerhalb einer bestimmten Frist äußern (Kapitel V). Schließlich enthält der Entwurf Vorgaben zur Behandlung von vertraulichen Informationen (Kapitel VI), zum Akteneinsichtsrecht durch das betroffene Unternehmen (VII), zur Fristberechnung (Kapitel VIII), zur formgerechten Übermittlung von Dokumenten (Kapitel IX) und Schlussbestimmungen (Kapitel X).
Eckpunkte Annex I (Anmeldeformular bei M&A Transaktionen)
Im vorgelegten Annex I befindet sich der Entwurf eines Anmeldeformulars für Unternehmenszusammenschlüsse bzw. Fusionen. Folgende Angaben sind verpflichtend:
- Grundlegende Informationen, die für die Beurteilung aller Zusammenschlüsse erforderlich sind (Beschreibung des Zusammenschlusses, beteiligte Parteien etc.);
- Informationen über die von den Parteien erhaltenen ausländischen Finanzbeiträgen (vgl. Art. 20 Abs. 3b FSR);
- Informationen, anhand derer beurteilt werden kann, ob die ausländischen Finanzbeiträge zu dem Zusammenschluss den Binnenmarkt verfälschen können;
- Belegdokumente.
Der Anmeldepflichtige kann dazu freiwillig Informationen über mögliche positive Auswirkungen der ausländischen Subventionen auf die Entwicklung der betreffenden subventionierten Wirtschaftstätigkeiten im Binnenmarkt abgeben. Annex I enthält zu den geforderten Informationen detaillierte Abschnitte, in denen genau beschrieben wird, welche Informationen der Anmeldepflichtige einreichen muss. Dabei wird in Abschnitt 5 definiert, welche ausländischen Finanzbeiträge aufgeführt und der Kommission gemeldet werden müssen (wenn der Einzelbetrag mind. 200.000 EUR und der Gesamtbeitrag der Beträge pro Drittland und Jahr mind. 4 Mio. EUR beträgt).
Eckpunkte Annex II (Anmeldeformular bei öffentlichen Vergabeverfahren)
In Annex II findet sich der Entwurf eines Anmeldeformulars für Bieter, die sich an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge beteiligen. Dieses Formular ist wiederum in verschiedene Abschnitte eingeteilt, zu welchen Informationen gemacht werden müssen, insbesondere:
- eine zusammenfassende Beschreibung des Vergabeverfahrens;
- Informationen über die anmeldende(n) Partei(en);
- detaillierte Informationen über die ausländischen Finanzbeiträge;
- Belegdokumente.
Auch Annex II enthält detaillierte Informationen zu den jeweils geforderten Unterlagen. Hierbei wird in Abschnitt 3 definiert, welche Finanzbeträge gelistet werden müssen. Das sind diejenigen, bei denen der Gesamtbetrag in den drei Jahren vor der Anmeldung 4 Mio. EUR pro Drittland erreicht oder überschreitet.
Darüber hinaus kann fakultativ eine Erklärung abgegeben werden, warum das Angebot nicht ungerechtfertigt günstig ist.
Zudem besteht die Möglichkeit, mögliche positive Auswirkungen des Zuschusses auf die Entwicklung des geförderten Wirtschaftszweigs sowie die einschlägigen politischen Ziele darzulegen.
Ausblick
Interessierte Wirtschaftsbeteiligte haben nun im Rahmen des laufenden öffentlichen Konsultationsverfahrens noch bis zum 6. März 2023 Zeit, Stellungnahmen zu den Entwurfsdokumenten abzugeben. Die Durchführungsverordnung sowie die dazugehörigen Anhänge enthalten noch keine Aussage darüber, wie die Kommission bei der Auslegung der Verordnung vorzugehen gedenkt. Der Entwurf entsprechender Leitlinien dafür ist für die kommenden Monate angekündigt.