November 2016 Blog

Geplante Änderung der TA Luft - neue Vorgaben für Tierhaltungsanlagen

Geplante Änderung der TA Luft - neue Vorgaben für Tierhaltungsanlagen

Nach 15 Jahren soll die „Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft)“ teilweise grundsätzlich überarbeitet werden. Diese Regelungen zielen in ganz besonderem Maße auf neue Vorgaben für Tierhaltungsanlagen ab. Im Folgenden wird ein Überblick gegeben über wesentliche Inhalte des zurzeit vorliegenden Entwurfs des Umweltministeriums.

Bundesweit einheitliche Regelungen für Geruchsimmissionen
Die bundesweit geltende TA Luft enthält bisher keine einheitlichen Regelungen für die Bewertung von Geruchsimmissionen. Die „Geruchsimmissionsrichtlinie“ (GIRL) wird in den Ländern mit rechtlich unterschiedlicher Verbindlichkeit angewandt. Eine fortgeschriebene Fassung der GIRL soll nun in die TA Luft integriert und damit allgemein verbindlich werden.

Der Entwurf der TA Luft sieht nunmehr grundsätzlich und nicht nur beim Unterschreiten von Mindestabständen konkrete Geruchsprognosen vor. Die Fortschreibung der TA Luft enthält Klarstellungen zur Ermittlung und Bewertung mit Blick auf die „Gesamtbelastung“ und „Bagatellschwellen“. Die relative Häufigkeit von Geruchsstunden bezogen auf das Jahr bleibt weiter die Maßeinheit. Die „Zusatzbelastung“ der Anlage soll zukünftig 60% des für den Gebietstyp, in dem sich die Anlage befindet, festgelegten Immissionswertes nicht überschreiten. Als Gebietstypen und Immissionswerte werden festgelegt: Wohn- und Mischgebiete: 0,10, Gewerbe-/ Industrie- und Dorfgebiete: 0,15; für die Geruchsbeurteilung von Tierhaltungsgerüchen im Außenbereich soll es unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls weiterhin möglich sein, Werte von 0,20 (Regelfall) bis 0,25 (begründete Ausnahme) heranzuziehen.

Mindestabstände bei Neuerrichtungen, Minderung von Stickstoffdepositionen und Stickstoffemissionen
Neu zu errichtende Tierhaltungsanlagen sollen zukünftig immer einen Mindestabstand von 100 m zur nächsten zusammenhängenden  Wohnbebauung einhalten. Dies gilt nicht im Verhältnis zu einzelnen Wohngebäuden im Außenbereich. Von (stickstoff-) empfindlichen Lebensräumen, FFH- und Vogelschutzgebieten soll ein Abstand von mindestens 150 m gewahrt werden. Darüber hinaus sollen die Vorgaben für die Ermittlung und Bewertung der Stickstoffdepositionen, wie sie zuvor im „LAI-Leitfaden Stickstoff“  erarbeitet wurden, in aktueller Fassung in die TA Luft übernommen werden. Zur Minderung der Stickstoffemissionen sollen neue Anlagen die technischen Einrichtungen vorhalten, um die ebenfalls vorgesehene rohprotein- und phosphorangepasste Fütterung in Mehrphasen/ Rationen zu ermöglichen; es sind Werte für die höchstzulässigen Nährstoffausscheidungen bei Schweinen und Geflügel vorgesehen.

Bioaerosole
Es soll ausdrücklich geregelt werden, dass insbesondere Tierhaltungsanlagen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsminderung von Bioaerosolen zu ergreifen haben.

Abluftreinigungsanlagen
Schließlich wird für Neuanlagen und Erweiterungen von Tierhaltungsanlagen eine  technische Abluftreinigung zwingend vorgesehen. Der von der Abluftreinigungsanlage zu erreichende Emissionsminderungsgrad für Staub, Ammoniak und Gesamtstickstoff so wie die Geruchsstoffkonzentration im Reingas soll in Abhängigkeit von der Anlagengröße geregelt werden. Für bestehende Anlagen ist vorgesehen, dass sie innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten der TA Luft, also voraussichtlich bis Mitte 2022, ebenfalls auf diese Abluftreinigungstechnik umgerüstet werden. Ausnahmen sollen möglich sein, wenn sie mit Blick auf die Tiergesundheit erforderlich sind und für zertifizierte ökologische Betriebe.

Ausblick
Zu dem hier vorgestellten Entwurf des federführenden Referats im Bundesumweltministerium soll die Sachverständigenanhörung noch im Dezember d.J. durchgeführt werden. Die Regelungen sollen dann Anfang 2017 endabgestimmt und spätestens zur Jahresmitte verbindlich werden. Die Erfahrung lehrt, dass die dann normierten Inhalte die Behörden jedenfalls für die nächsten 10 Jahre binden werden und Änderungen oder Fortschreibungen unwahrscheinlich sind. Die nun vorgesehene umfassende Normierung und die gleichmäßige Anwendbarkeit für ganz Deutschland können zu Rechtssicherheit führen, die zuletzt im Zusammenhang mit der Neuerrichtung, Erweiterung und Sanierung von Anlagen fehlte. Dies führte oft zu langen und kostenaufwändigen Verfahren mit ungewissem Ausgang. Von der Praxis wird jedoch bemängelt, dass insbesondere hinsichtlich der Abluftreinigung künstlich ein „Stand der Technik“ geschaffen werde, der so tatsächlich noch nicht bestehe; es wird daher befürchtet, dass die Vorgaben nicht umsetzbar sein werden.  

Dr. Sigrid Wienhues, Rechtsanwältin
Hamburg

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