April 2025 Blog

Geschäftsführer-Erklärung auf Geschäftspapier

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Kündigungserklärung eines Geschäftsführers auf Geschäftspapier der Gesellschaft grundsätzlich im Namen der Gesellschaft abgegeben wird, auch wenn der Geschäftsführer nicht ausdrücklich "in Vertretung" oder als "Geschäftsführer" zeichnet. 

Sachverhalt

Der Kläger und seine Brüder T. F. und J. F. waren zu gleichen Anteilen Gesellschafter der Gebrüder F. GmbH (im Folgenden „GmbH“), über deren Vermögen im laufenden Rechtsstreit das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Der Kläger war neben T. F. zur Einzelvertretung berechtigter Geschäftsführer der GmbH.

Laut Satzung der GmbH wird die Gesellschaft bei Abschluss, Änderung oder Beendigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags „durch die Gesellschafter und die Geschäftsführung gemeinsam vertreten". In der Gesellschafterversammlung der GmbH wurde beschlossen, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag zu kündigen. T. F., der von der Gesellschafterversammlung mit dem Ausspruch der Kündigung beauftragt worden war, erklärte die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags gegenüber dem Kläger.

Das Landgericht Mosbach verurteilte die GmbH zur Zahlung eines Geschäftsführergehalts für den Zeitraum Dezember 2019 bis Dezember 2020. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Berufung der GmbH zurück und bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigung, da sich dem Kündigungsschreiben nicht entnehmen lasse, dass T.F. die Kündigungserklärung zugleich als Geschäftsführer der GmbH, mithin in fremden Namen für diese, ausgesprochen habe. Die Kündigungserklärung sei daher nicht durch die Gesellschafter und die Geschäftsführung der GmbH gemeinsam erfolgt. 

Entscheidung des BGH

Der BGH hob dieses Urteil auf und stellte fest, dass die Kündigungserklärung in dem Schreiben nicht nur für die GmbH, vertreten durch die Gesellschafter, abgegeben wurde, sondern zugleich durch T.F. als Geschäftsführer der GmbH. Maßgeblich hierfür war, dass die Kündigungserklärung auf dem Geschäftspapier der GmbH abgegeben wurde. Ist dies der Fall, geht der objektive Erklärungswert einer solcher Erklärungen grundsätzlich dahin, dass sie im Namen der Gesellschaft abgegeben werden soll. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Geschäftsführer ausdrücklich „in Vertretung“ oder als „Geschäftsführer“ zeichnet, wenn sich seine Stellung für den Erklärungsempfänger (hier den Kläger) erkennbar, durch seine gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 GmbHG vorgeschriebene Namhaftmachung auf dem Geschäftsbrief ergibt.

Der BGH wies zudem darauf hin, dass bei der Auslegung der Erklärung auch der Inhalt des unterschriebenen Schreibens nicht unberücksichtigt bleiben darf. Werden in dem Schreiben Maßnahmen vorgenommen, die grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführung fallen (hier: Erteilung eines Hausverbotes) und nicht vom Auftrag der Gesellschafterversammlung umfasst waren, spricht dies ebenfalls dafür, dass die Kündigung auch durch die Geschäftsführung im Namen der GmbH erklärt werden sollte.

Die Annahme des Berufungsgerichts, das von T.F. verfasste Kündigungsschreiben enthalte keine individuellen Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigungserklärung auch durch die Geschäftsführung in Vertretung der GmbH erklärt worden sei, ist daher nicht haltbar. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Praxishinweise

Die Entscheidung des BGH ist praxisgerecht. In der Tat spricht die Verwendung des Geschäftsbriefes der Gesellschaft, auf dem das unterzeichnende Organmitglied entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung genannt ist (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 80 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 25a Abs. 1 GenG, § 125 Abs. 1 Satz 2 HGB), dafür, dass dieser auch in seiner Funktion als Organmitglied unterzeichnet. Ebenso sachgerecht und notwendig ist es, bei der Auslegung der Erklärung auch den Inhalt des unterschriebenen Schreibens zu berücksichtigen. Um unnötige Auseinandersetzungen und Zweifel zu vermeiden bleibt es allerdings dennoch vorzugswürdig, in der Unterschriftenzeile eindeutig klarzustellen, in welcher Funktion die Unterschrift geleistet wird.

(BGH, Urteil vom 18. März 2025 – II ZR 77/24)

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