Dezember 2018 Blog

Gesetzesänderung: Makler und Verwalter unterliegen Weiterbildungspflicht

Nach aktuellen Änderungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sowie der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen Immobilienmakler sowie Wohnimmobilienverwalter ab sofort einer dreijährlichen Weiterbildungspflicht. Zudem sind nunmehr auch Wohnimmobilienverwalter verpflichtet eine Gewerbeerlaubnis zu beantragen sowie eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Letzteres gilt für Immobilienmakler (noch) nicht.

Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO

Die Gesetzesänderung ist bereits zum 01.08.2018 in Kraft getreten, akuter Handlungsbedarf besteht jedoch wohl nach dem Jahreswechsel. Der erste relevante Stichtag ist der 01.03.2019: Bis zu diesem Datum müssen sich Wohnimmobilienverwalter, die bisher noch keine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO besitzen, um die Erteilung einer solchen gekümmert haben. Maßgebend ist das Datum der Antragstellung, so die Übergangsregelung in § 161 GewO. Voraussetzung der Erlaubniserteilung ist, dass der Wohnimmobilienverwalter die nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflicht-versicherung nachweisen kann. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres, § 15 MaBV.

Weiterbildungsnachweis

Der zweite relevante Stichtag wird dann erst der 31.01.2021 sein: Bis zu diesem Datum müssen sowohl Immobilienmakler (auch solche, die nur Gewerbeimmobilien makeln) als auch Wohnimmobilienverwalter den entsprechenden Weiterbildungsnachweis für die Jahre 2018 bis 2020 bei der zuständigen Behörde vorgelegt haben.

Der Umfang der Weiterbildungspflicht beträgt für Makler und Verwalter gleichermaßen 20 Stunden jeweils innerhalb von drei Jahren, § 34c Abs. 2a Satz 1 GewO. Personell betrifft die Weiterbildungspflicht nicht nur den Inhaber der Gewerbeerlaubnis selbst, sondern gilt entsprechend auch für alle unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen, § 34c Abs. 2a Satz 2 GewO, wobei jedoch für den Nachweis der Weiterbildung hier eine Erklärung des Gewerbetreibenden selbst ausreichend ist.

Der Inhalt der Weiterbildungspflicht ergibt sich aus der Anlage 1 zu § 15b MaBV. Zu den Inhalten, die für Makler und Verwalter im Einzelnen unterschiedlich vorgegeben werden, zählen neben grundlegenden wirtschaftlichen Themen insbesondere auch Themen wie Recht, Steuern, Finanzierung und Verbraucherschutz.


Johannes Schuhmann, Maître en Droit, Rechtsanwalt
Frankfurt am Main

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!