Juli 2026 Blog

Grüne Werbung unter Druck: Was die EmpCo-Richtlinie ab dem 27. September 2026 für Unternehmen bedeutet

Einführung

In Deutschland wurde die Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers for the Green Transition Directive, kurz EmpCo) durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt, welches zum 27. September 2026 in Kraft tritt. Ab diesem Datum gelten die verschärften Vorgaben für umweltbezogene Werbeaussagen. 

Für Unternehmen mit umweltbezogener Werbung ist die EmpCo von erheblicher Bedeutung. Umweltbezogene Aussagen auf Verpackungen, in Werbematerialien und in der Unternehmenskommunikation fallen unter die neuen Regelungen.

Allgemeine Umweltaussagen

Das UWG enthält künftig in § 2 Abs. 2 Nr. 1 n.F. eine Definition der „allgemeinen Umweltaussage“. Typische Beispiele sind Angaben wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „ökologisch“, „energieeffizient“ oder „biologisch abbaubar“. Nach Nr. 4a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n.F. ist eine allgemeine Aussage stets unzulässig, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann (etwa ein EU Ecolabel oder eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 14024 Typ I). Wird die Aussage hingegen im selben Medium klar und hervorgehoben spezifiziert, unterfallen die genannten Begriffe dem Verbot nicht. Auch bildliche Darstellungen wie Bäume, Blätter oder grüne Symbole können in Verbindung mit Text oder Logo als Umweltaussage gelten.

Künftige Umweltaussagen und Reichweite

Aussagen über künftige Umweltleistungen (etwa „klimaneutral bis 2045“) sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n.F. irreführend, wenn sie nicht durch einen detaillierten, messbaren Umsetzungsplan gestützt werden, der regelmäßig durch einen unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird. Zudem erklärt Nr. 4b des Anhangs eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit für stets unzulässig, wenn sich die Aussage tatsächlich nur auf einen Teilaspekt bezieht.

Kompensationsaussagen und Nachhaltigkeitssiegel

Nr. 4c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n.F. verbietet es, eine produktbezogene Aussage zu treffen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet (dies betrifft etwa „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „klimaschonend“). Das Verbot knüpft tatbestandlich an den Erwerb von CO₂-Zertifikaten oder vergleichbaren Kompensationsinstrumenten an. Eine Aussage, die sich stattdessen auf tatsächliche Emissionsreduktionen innerhalb des eigenen Produktlebenszyklus und der eigenen Wertschöpfungskette stützt, ist bereits begrifflich keine Kompensationsaussage im Sinne der Regelung und unterfällt dem Verbot von vornherein nicht. Das Verbot erfasst zudem ausschließlich produktbezogene Aussagen. Unternehmensbezogene Aussagen, etwa Werbung für Investitionen in Klimaschutzprojekte oder den Erwerb von CO₂-Zertifikaten auf Unternehmensebene, bleiben zulässig, solange dadurch nicht der Eindruck erweckt wird, das beworbene Produkt selbst sei klimaneutral. 

Nachhaltigkeitssiegel sind nach Nr. 2a künftig nur zulässig, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Drittüberwachung beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Als Nachhaltigkeitssiegel gilt jedes freiwillige Vertrauenssiegel oder Gütezeichen, das darauf abzielt, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen. Selbst erstellte Siegel ohne unabhängige Überwachung sind unzulässig. 

Keine Abverkaufsfrist

Das deutsche Umsetzungsgesetz sieht keine Abverkaufsfrist vor. Produkte, die vor dem 27. September 2026 rechtmäßig produziert wurden und deren Kennzeichnung den neuen Vorschriften widerspricht, genießen keinen gesetzlichen Bestandsschutz. 

Im Juni 2026 hat das Consumer Protection Cooperation Network (CPC) allerdings ein „Common Understanding“ erarbeitet, wonach die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung Übergangsschwierigkeiten berücksichtigen und einen phasenweisen Ansatz verfolgen wollen. Für die deutsche Praxis ist die Bedeutung dieser Verständigung allerdings begrenzt, da die Durchsetzung des Lauterkeitsrechts hierzulande primär auf dem Zivilrechtsweg durch Wettbewerbszentralen, Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber erfolgt, die an das CPC Common Understanding nicht gebunden sind.

Handlungsempfehlung

Unternehmen sollten ihre Werbeaussagen unverzüglich auf den Prüfstand stellen. Sämtliche umweltbezogenen Aussagen auf Verpackungen, in Werbematerialien und in der Unternehmenskommunikation sind zu identifizieren, systematisch zu erfassen und auf Zulässigkeit nach den neuen Vorschriften zu prüfen. Allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „klimaschonend“ sind durch konkrete, nachprüfbare Angaben zu ersetzen oder zu entfernen. Nachhaltigkeitssiegel sind auf eine anerkannte Zertifizierungsgrundlage mit unabhängiger Drittüberwachung zu überprüfen, selbst erstellte Siegel ohne externe Zertifizierung sind zu entfernen. 

Da keine Abverkaufsfrist besteht, ist umgehendes Handeln geboten. Im Zweifel gehen Unklarheiten zu Lasten des Werbenden.

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