Haftung des faktischen Geschäftsführers
Das OLG München hat in einem aktuellen Urteil die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt, wonach auch der faktische Geschäftsführer einer GmbH im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung der GmbH gegenüber auf Schadensersatz haftet (§ 43 GmbHG analog). Beklagter war ein Prokurist ohne Anstellungsvertrag, der, so das Gericht, wie ein Geschäftsführer aufgetreten sei.
In dem Urteil des OLG München wird zunächst ausgeführt, dass es für die Frage, ob eine Person als „faktischer Geschäftsführer“ qualifiziert werden kann, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens ankommt: „Entscheidend ist, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.“ Diesen Sachverhalt sah das Gericht in dem konkreten Fall als gegeben an. Es ging davon aus, dass die im Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragene Allein-Gesellschafterin der GmbH tatsächlich keiner Geschäftsführungstätigkeit nachgegangen sei. Diese Tätigkeit sei vielmehr von dem Prokuristen vorgenommen worden.
Darauf aufbauend, schließt sich das OLG München der obergerichtlichen Rechtauffassung an, wonach auch ein faktischer Geschäftsführer gem. § 43 GmbHG analog gegenüber der GmbH haftet. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht zutreffend auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2005. Diesem BGH-Urteil lässt sich entnehmen, dass eine Person, die faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, sich als Konsequenz ihres Verhaltens „wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat“ (so BGH, Urteil vom 11. 7. 2005 – II ZR 235/03). Dementsprechend hatte der BGH in diesem Urteil ausgeführt, dass der faktische Geschäftsführer einer GmbH nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 Abs.1 GmbHG verpflichtet ist, sondern auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht zu tragen hat. Folgerichtig hat das OLG München nunmehr auch eine Haftung des faktischen Geschäftsführers gem. § 43 GmbHG bejaht.
Praxistipp
Die faktische Führung einer GmbH durch einen Nicht-Geschäftsführer muss gut überlegt sein. Wie das Urteil des OLG München sowie das zitierte BGH-Urteil zeigen, bestehen auch für den faktischen Geschäftsführer erhebliche, persönliche Haftungsrisiken. Wobei schwerwiegend hinzukommt, dass ein faktischer Geschäftsführer regelmäßig keine D&O-Versicherung haben dürfte, so dass er auch faktisch zu 100% mit seinem Privatvermögen haftet.
Bemerkenswert ist weiter, dass das Urteil des OLG München einen Prokuristen betrifft. Dieser hat bereits kraft Prokura weitgehende Handlungsmöglichkeiten. Wie das Urteil des OLG München belegt, schließt dies eine Qualifizierung als faktischer Geschäftsführer dennoch nicht aus.
(OLG München, Urteil vom 23.1.2019 – 7 U 2822/17)
Dr. Frank Süß, Rechtsanwalt
Frankfurt am Main