August 2026 Blog

Haftung des neu eintretenden Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife

Wer die Geschäftsführung einer GmbH übernimmt, muss sich sofort ein Bild von der finanziellen Lage machen. Bestehen Anzeichen einer Krise, hat er die Insolvenzreife unverzüglich zu prüfen oder prüfen zu lassen – andernfalls haftet er persönlich für verbotene Zahlungen nach § 15b InsO. Das OLG Hamm hat die strengen Anforderungen an den neuen Geschäftsführer nun konkretisiert.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer gemeinnützigen GmbH (Inklusionsbetrieb mit Gastronomie). Der Beklagte übernahm die Geschäftsführung zum 01.04.2020. Zuvor war er als Berater tätig und kannte „innerfamiliäre Altlasten" sowie coronabedingte Einbußen. Die finanzielle Gesamtsituation sei ihm jedoch nicht bekannt gewesen. Der Insolvenzverwalter verlangt vom Beklagten Erstattung von Zahlungen in Höhe von rund 117.000 €, die in der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit vom 01.04.2020 bis zum 16.07.2020 geleistet wurden. Der Beklagte beruft sich darauf, erst durch eine am 20.05.2020 vorgelegte Zwischenbilanz Anhaltspunkte für die Insolvenzreife erhalten zu haben.

Entscheidung

Das OLG Hamm verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 81.840,99 €. Bereits bei Amtsantritt hätten deutliche Anzeichen einer Krise bestanden: Der vorliegende Jahresabschluss 2018 wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von rund 221.000 € aus. Dem Beklagten waren zudem „Altlasten", ein zu hoher Personalaufwand und die Suche nach einem Nachfolger für den bisherigen Geschäftsführer bekannt. Der gesamte Betrieb ruhte coronabedingt seit dem 17.03.2020.

Bei dieser Sachlage hätte der Beklagte die Insolvenzreife sofort nach Amtsantritt prüfen oder prüfen lassen müssen. Insbesondere hätte er den letzten Jahresabschluss einsehen und bei Feststellung der bilanziellen Unterdeckung unverzüglich Schritte einleiten müssen, um weitere masseschmälernde Zahlungen zu unterbinden. Dass die Beratung durch den Steuerberater „im Hintergrund" lief und das Ergebnis erst am 20.05.2020 vorlag, reicht nicht. Der Geschäftsführer muss nicht nur unverzüglich eine Prüfung in Auftrag geben, sondern auch auf deren unverzügliche Erledigung hinwirken.

Lediglich für die ersten Tage nach Amtsantritt (01.04. bis 06.04.2020) billigt das Gericht dem Beklagten eine Umsetzungsfrist zu: Er konnte realistisch nicht vor dem 07.04.2020 ein gesondertes Guthabenkonto einrichten und Drittschuldner umleiten. Zahlungseingänge in dieser ersten Woche (insgesamt 35.481,56 €) hat er daher nicht zu vertreten.

Praxishinweis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein neu eintretender Geschäftsführer sich nicht auf Auskünfte der Gesellschafter oder Vorgänger verlassen und abwarten darf. Ab dem ersten Tag der Bestellung treffen ihn die vollen Pflichten des § 15a InsO (Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung). Bestehen Krisenindizien, muss er noch am Tag des Amtsantritts mit eigener Prüfung beginnen oder einen sachkundigen Dritten beauftragen – und aktiv auf ein zeitnahes Ergebnis hinwirken. Dabei genügt es nicht, eine Zwischenbilanz „laufen zu lassen"; vielmehr muss der Geschäftsführer parallel alle erreichbaren Unterlagen, insbesondere den letzten Jahresabschluss, selbst einsehen. Das Gericht billigt lediglich eine kurze Umsetzungsfrist von etwa einer Woche, um praktische Vorkehrungen (etwa die Einrichtung eines Guthabenkontos) zu treffen.

(OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2026 – 8 U 3/25)

 

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