Handy- und Laptopverbot auf Hauptversammlung bleibt unzulässig
Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof (BGH) das aktienrechtliche Teilnahmerecht der Aktionäre gestärkt und die Unzulässigkeit eines nicht in der Satzung verankerten Mitführungsverbots von Handys und Laptops in den Versammlungssaal bestätigt.
Hintergrund war ein vom Versammlungsleiter der Gesellschafft ohne Verankerung in der Satzung zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Teilnehmer ausgesprochenes Verbot der Mitführung von Endgeräten, die Ton- und bzw. oder Bildaufnahmen ermöglichen. Infolge dessen hatten einige Aktionäre Anfechtungsklage erhoben, das sie sich in ihren Teilnahmerechten aus § 118 AktG beeinträchtigt sahen. Die Instanzgerichte gaben ihnen Recht, die angefochtenen Beschlüsse wurden für nichtig erklärt (wir berichteten).
Der BHG hat die Nichtzulassungsbeschwerde der beklagten Gesellschaft nun zurückgewiesen. Die Gesellschaft sei verpflichtet, dem einzelnen Aktionär eine ungehinderte und sachgemäße Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was dieses Recht beeinträchtigen könnte. Vor diesem Hintergrund könne das Verbot, an der Hauptversammlung nur ohne Mitführung von Geräten teilzunehmen, die auch zur Fertigung von Bild- oder Tonaufnahmen geeignet sind, in Abhängigkeit von dem konkreten Einzelfall einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Teilnahmerecht aus § 118 AktG darstellen. Die Feststellungen des KG Berlin, wonach dies der Fall gewesen war, begründeten daher keinen Revisionsgrund.
(BGH, Beschluss vom 8. Juli 2025 – II ZR 24/24)

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!