Hat Corona Auswirkungen auf Long-Stop-Dates in Grundstückskaufverträgen?
In Grundstückskaufverträgen sind häufig sog. Long-Stop-Dates vorgesehen für den Fall unerwarteter Abwicklungshindernisse. Meist ist dahingehend vereinbart, dass Verträge aufzuheben und rückabzuwickeln sind, wenn die vollständige Abwicklung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gelungen ist (- meist in Form von Rücktrittsrechten).
Bei Verträgen, die sich gerade in der Durchführung / Abwicklung befinden, dürfte eine Verzögerung, die nun aufgrund der Lähmung des öffentlichen Lebens angesichts der Corona-Krise, ohne Weiteres ein solches unerwartetes Abwicklungshindernis darstellen, so dass die vereinbarten Long-Stop-Regelungen greifen (können). Dahingehend ist festzustellen, dass im Regelfall keine automatische Verlängerung eines vereinbarten Long-Stop-Dates eintritt (etwa mit Verweis auf § 313 BGB), sondern dass die Long-Stop-Regelung gerade im vorliegenden Fall zum Tragen kommt.
Möchten die Parteien angesichts der aktuellen Krisensituation in Bezug auf einen abzuwickelnden Vertrag nun eine Verlängerung des Long-Stop-Dates wünschen (- z.B. weil sie bei Vertragsschluss dahingehend an andere mögliche Hindernisse gedacht hatten), müssten sie ein neues Datum im Wege eines Nachtrages zum bestehenden Vertrag vereinbaren. Jedenfalls wäre dies dringend anzuraten, um sicherzugehen. Denn auf ein „gemeinsames Verständnis“, dass sich ein Long-Stop-Date durch die Corona-Krise automatisch verschiebt, sollte man sich keinesfalls verlassen. In den meisten Fällen kann ein solcher Nachtrag auch privatschriftlich vereinbart werden, so dass dafür auch keine zusätzlichen Notargebühren anfallen sollten.
Im Hinblick auf Verträge, die derzeit in Abstimmung / Verhandlung sind und in absehbarer Zeit abgeschlossen werden sollen, dürfte es sich anbieten, für die vorliegende Krise eine gesonderte Long-Stop-Regelung vorzusehen, oder zumindest die Long-Stop-Dates nach Möglichkeit weiter in die Zukunft zu legen, da im Moment völlig unabsehbar ist, wie lange und inwieweit das öffentliche Leben und damit auch die Tätigkeit der Behörden und Ämter beeinträchtigt sind.