Dezember 2012 Blog

Herausgabe abhanden gekommener Domains? – Gewinn.de

Wer Inhaber einer Domain war, kann von demjenigen, der im WHOIS der DENIC e.G. zu Unrecht als Inhaber der Domain angegeben ist, Zustimmung in die Änderung des Eintrages verlangen, wenn der Eingetragene die Domain unmittelbar auf Kosten des ursprünglichen Inhabers erlangt hat. Das hat der Bundesgerichtshof am 18.1.2012 entschieden.

Der Kläger war Inhaber einer Domain und als solcher auch bei der DENIC e.G. registriert. Unter nicht geklärten Umständen - jedenfalls, so der Kläger, ohne seine Mitwirkung - wurde ab einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsführer der Beklagten als Inhaber der Domain eingetragen. Die Beklagte hatte die Domain bei SEDO erworben. Ihr Geschäftsführer wird aktuell im WHOIS der DENIC als Domaininhaber genannt.

Die Instanzgerichte hatten die Klage abgewiesen. Die Domain sei keine Sache und auch kein Recht, nichts, was man wegnehmen und herausgeben könne, sondern eine Adresse, die aufgrund eines Vertrages mit dem Register (hier der DENIC e.G.) bestehe. Der BGH hat diesen Ausgangspunkt bestätigt, das Urteil der Vorinstanz aber gleichwohl aufgehoben und zur neuen Sachverhaltsermittlung und Entscheidung zurückverwiesen. Beides, Domaininhaberschaft und Eintrag als Inhaber im WHOIS, sind keine absoluten, jedermann gegenüber wirkenden Rechte, weder dem Eigentum ähnlich noch dem Besitz, sondern allein vertraglich begründete Positionen. Deshalb kann eine Domain nicht - wie Eigentum oder Besitz - mit der Folge der Schadensersatzpflicht (die zuerst auch Wiederherstellung, also Herausgabe wäre) verletzt werden, und auch nicht abhanden kommen wie gestohlenes Geld. Die Domain ist vielmehr, so auch der BGH, eine Adresse und als solche Teil der vertraglichen Leistung der Registrierungsstelle, die Eintragung als Inhaber eine Angabe darüber.

Die Eintragung als Inhaber habe aber, so der BGH, eine deklaratorische Wirkung. Wer nicht eingetragen ist, kann die Domain - also: den Vertrag mit der DENIC - praktisch nicht veräußern. Die Eintragung als Domaininhaber, so der BGH, sei vergleichbar der Stellung als Forderungsprätendent. Das ist jemand, der beansprucht, Inhaber einer Forderung zu sein und neben einem anderen, für den dasselbe gilt, Beteiligter des Verfahrens ist, in dem geklärt wird, wem das auf die Forderung zu Leistende, das vom Schuldner hinterlegte Leistungssubstrat (z.B. Geld) zusteht. Nach der Rechtsprechung ist jemand, der zu Unrecht als Forderungsinhaber geführt wird (nach den jeweiligen Landesrechten, die den Verwaltungsablauf der Hinterlegung gem. §§ 372-386 BGB regeln), gegenüber dem wahren Berechtigten oder dem Schuldner verpflichtet zu erklären, dass er diese Rechtsstellung nicht weiter innehabe.

Rechtsgrundlage hierfür ist das Bereicherungsrecht (§§ 812ff. BGB). Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wer durch die Leistung eines anderen (sog. Leistungskondiktion) oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten (sog. Eingriffskondiktion) etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Bestimmung wendet der BGH auf die Domain an: Wenn sich herausstelle, dass der Beklagte die Domain - den Vertrag mit der DENIC, kraft dessen er als Inhaber im WHOIS geführt wird - zu Unrecht und auf Kosten des Klägers erlangt habe, müsse er dieses „erlangte Etwas" herausgeben. Allerdings steht dem Gläubiger nach Bereicherungsrecht ein solcher Anspruch wegen eines direkten Eingriffs in seine Rechtsstellung - das ist der Vertrag mit der DENIC e.G. ja allemal, auch wenn die Domain kein absolutes Recht ist - nur dann zu, wenn der vermeintliche Schuldner, der Beklagte, das erlangte Etwas, die Domain, nicht durch Leistung eines Dritten - oder gar des Klägers selbst - erlangt hat. Die hier vom BGH in's Spiel gebrachte sog. Eingriffskondiktion ist insofern subsidiär. Wenn, so der BGH, der Beklagte die Domain durch Vertrag - und sei es mit jemandem, der nicht berechtigt war - erlangt habe, stehe dies dem Anspruch des Klägers möglicherweise entgegen. - Die Umstände, unter denen die Domain übertragen wurde, muß im neu eröffneten Berufungsrechtszug das OLG Brandenburg klären.

(BGH Urteil vom 18.1.2012, I ZR 187/10 - gewinn.de)

Dr. Kristofer Bott, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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