Juni 2026 Blog

Designschutz vs. Technik: Neues zu den Tücken technisch bedingter Gestaltungsformen?

Der Schutzumfang eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters kann äußerst gering ausfallen, wenn die Erscheinungsmerkmale des geschützten Erzeugnisses weit überwiegend durch dessen technische Funktion bedingt sind. Das OLG Nürnberg liefert hierzu in einem Hinweisbeschluss mehrere praxistaugliche Indizien, anhand derer die technische Bedingtheit im Einzelfall festgestellt werden kann.

Ausgangslage und Sachverhalt

Die Klägerin war Inhaberin eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters für Einzelrohrabdichtungen – kleine Kunststoffhülsen mit Gummidichtkörper, die dazu dienen, die Enden von Glasfaser-Mikrorohren gas- und wasserdicht abzuschließen und so unterirdische Telekommunikationsnetze gegen äußere Einflüsse zu schützen. Das Produkt richtet sich ausschließlich an Fachkreise und wird nach dem Einbau unter Grund oder in Verteilerkästen nicht mehr sichtbar. 

Die Klägerin beanstandete zwei Ausführungsformen der Beklagten – eine transparente und eine opake Variante – und stützte ihre Verletzungsklage auf das eingetragene Design. 

 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab und verneinte eine Designverletzung. Das OLG Nürnberg erteilte im Verfahren der Klägerin einen richterlichen Hinweis (Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2025, 3 U 1028/25) nach § 522 Abs. 2 ZPO, worauf die Berufung von der Klägerin zurückgenommen wurde.

Der Schutzausschlussgrund der technischen Bedingtheit (Art. 8 Abs. 1 UGV)

Art. 8 Abs. 1 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass ein Unionsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses besteht, die „ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt" sind. Der Normzweck liegt darin, zu verhindern, dass technologische Innovationen behindert werden, indem technisch bedingte Erscheinungsmerkmale über das Designrecht monopolisiert werden, ohne die strengen Voraussetzungen des Patentrechts einzuhalten. 

Wichtig ist: Art. 8 Abs. 1 UGV enthält nicht nur einen vollständigen Schutzausschlussgrund für das Muster insgesamt, sondern fungiert auch als sogenannter „Schutzerschwerungsgrund". Das bedeutet: Auch einzelne Merkmale eines Designs, die technisch bedingt sind, müssen bei der Prüfung des Schutzumfangs und einer etwaigen Verletzung „ausgeblendet" werden. Ähnlichkeiten zwischen dem Klagedesign und einer angegriffenen Ausführungsform in solchen technisch bedingten Merkmalen haben für den beim „informierten Benutzer" – das ist der designrechtliche Maßstab für die Beurteilung des Gesamteindrucks – hervorgerufenen Gesamteindruck nur geringe Bedeutung.

Der Prüfungsmaßstab: Was heißt „ausschließlich technisch bedingt“?

Seit der Grundsatzentscheidung des EuGH in der Rechtssache „Doceram“ (EuGH, Urt. v. 8. März 2018, C-395/16) ist geklärt, dass es für die Beurteilung der technischen Bedingtheit darauf ankommt, ob die technische Funktion „der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor" ist. Die früher in einigen Mitgliedstaaten vertretene „Formenvielfaltstheorie", wonach allein das Bestehen alternativer Gestaltungen den Schutzausschluss ausschließen konnte, wurde durch den EuGH ausdrücklich verworfen.

Das bedeutet in der Praxis: 

Selbst wenn es andere Designs gibt, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen ließe, greift der Schutzausschluss, wenn bei der konkreten Gestaltung Erwägungen anderer Art – insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen – keine Rolle gespielt haben. 

Für die Beurteilung stellt die Rechtsprechung auf objektive Umstände ab: das fragliche Geschmacksmuster selbst, Informationen über die Verwendung des Erzeugnisses, die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale sowie das Bestehen alternativer Geschmacksmuster – sofern hierfür tragfähige Beweise vorliegen.

Der Indizien-Katalog des OLG Nürnberg

Das OLG Nürnberg hat in seiner Entscheidung mehrere Indizien herausgearbeitet, die für eine technische Bedingtheit sprechen:

Technischer Einsatzzweck

Ein starkes Indiz ist der technische Einsatzzweck des Erzeugnisses. Bei rein technischen Produkten, die von Fachleuten erworben und verbaut werden, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass deren Funktion, technisch-praktikable Qualitäten und der Preis ihre Wertschätzung und Verkäuflichkeit gewährleisten, während gestalterische Erwägungen völlig untergeordnet sind. 

Parallele Patentanmeldung

Ein weiteres Indiz besteht darin, dass die Merkmale des Klagemusters in einer Patentanmeldung der Inhaberin abgebildet und beschrieben sind. Die Übereinstimmung zwischen der in der Patentschrift gezeigten Ausführungsform und dem Design zeigt, dass die Inhaberin selbst der Ausgestaltung konkrete technische Vorteile zuspricht. Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen einer (Patent-)Offenlegungsschrift sind als objektive Umstände grundsätzlich geeignet, über die technische Bedingtheit Aufschluss zu geben.

Allerdings ist zu beachten: Das bloße Bestehen einer Patentanmeldung begründet nicht automatisch die technische Bedingtheit des Designs. Es besteht kein Erfahrungssatz, dass mit der visuellen Erscheinung zusammenhängende Erwägungen bei einem Merkmal, das in einer Patentoffenlegungsschrift beschrieben ist, keine Rolle gespielt haben. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob außerhalb der Patentoffenlegungsschrift liegende Umstände auf eine visuelle Bedingtheit hindeuten.

Werbung mit technischen Funktionen

Auch die Art der Bewerbung des Produkts durch die Designinhaberin ist relevant. Stellt die Inhaberin in ihren Werbeunterlagen ausschließlich technische und funktionale Aspekte heraus – und gerade nicht ein besonderes gestalterisches Erscheinungsbild –, ist dies ein nicht zu vernachlässigendes Indiz dafür, dass die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale technischer Natur waren. Darüber hinaus spiegeln Werbeaussagen den Erwartungshorizont der potenziellen Käufer wider. 

Nichtsichtbarkeit bei bestimmungsgemäßer Verwendung

Das OLG Nürnberg misst der Nichtsichtbarkeit des Designs bei bestimmungsgemäßer Verwendung durch den Endbenutzer eine besondere indizielle Bedeutung zu. Der Senat argumentiert: Bei technisch geprägten Erzeugnissen, die bestimmungsgemäß nicht sichtbar sein sollen – etwa weil sie unterirdisch verbaut werden –, ist zu vermuten, dass gestalterische Erwägungen keine Rolle bei der Schaffung des Erscheinungsbildes gespielt haben. 

Zwar kennt die UGV ein förmliches Sichtbarkeitserfordernis nur als Schutzvoraussetzung für Bauelemente komplexer Erzeugnisse (Art. 4 Abs. 2 lit. a UGV). Der dahinterstehende Rechtsgedanke – dass es für die Gewährung eines Monopolrechts für Gestaltungen, die in der normalen Verwendung verborgen bleiben, keinen Anlass gibt – ist nach Auffassung des OLG Nürnberg aber auf die Prüfung der technischen Bedingtheit übertragbar. 

Ergebnis: Äußerst geringer Schutzumfang

Im konkreten Fall ergab die Einzelanalyse aller neun prägenden Merkmale des Klagemusters (zylindrische Hülse, konkaver Griffabschnitt, Hülsenschlitz, blaue Farbe nach DIN-Normierung, Durchgangskanal, Längsschlitz, Konusform, Symmetrie und Positioniernase), dass diese weit überwiegend rein funktional und technisch bedingt waren. Der Schutzumfang des Klagemusters war daher als „äußerst gering" anzusehen. 

In der Folge reichten bereits geringe Unterschiede zwischen dem Klagedesign und den angegriffenen Ausführungsformen aus, um einen anderen Gesamteindruck beim informierten Benutzer hervorzurufen – mit dem Ergebnis, dass keine Designverletzung vorlag.

(Kritisch-praktische) Einordnung 

Die Herausarbeitung konkreter Indizien durch das OLG Nürnberg ist – wenn auch dogmatisch etwas unscharf – für die Praxis als Anhaltspunkt für die Abgrenzung von Technik und Design durchaus hilfreich. Allerdings sollte auch in der Unternehmenspraxis bei der Prüfung von Gestaltungsschutz sorgfältig zwischen „technisch bedingten" und „ausschließlich technisch bedingten" Erscheinungsmerkmalen differenziert werden. Denn der gesetzliche Maßstab des Art. 8 Abs. 1 UGV setzt schließlich voraus, dass die technische Funktion der alleinige bestimmende Faktor der Gestaltung ist – es genügt also gerade nicht, dass technische Erwägungen lediglich „im Vordergrund" standen. Nur dann, wenn gestalterische Erwägungen gar keine Rolle gespielt haben, ist der Schutzausschluss eröffnet. 

Der vom OLG Nürnberg – und teilweise auch vom OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 4. Oktober 2018, 6 U 206/16) herangezogene Maßstab, wonach bei technischen Geräten grundsätzlich davon auszugehen sei, dass dem Entwerfer nicht nur technisch notwendige, sondern auch technisch „zweckmäßige" Lösungen vorgegeben sind, ist mit gewisser Vorsicht zu genießen. Denn der BGH hatte bereits 2021 klargestellt, dass es auf einen „ästhetischen Überschuss" schon deshalb nicht ankomme, weil ein ästhetischer Gehalt nicht zu den Schutzvoraussetzungen eines Unionsdesigns gehört. 

In etwas plakativeren Worten: Designrechte schützen – Neuheit und Eigenart vorausgesetzt – auch die blanke Hässlichkeit unter den Gestaltungen. Insoweit kann auch ikonische Schönheit einen Gestaltungsschutz nicht begründen, wenn die Ästhetik blanke Folge einer (ausschließlich) technischen Lösung ist.

Ausblick und Key Takeaways für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Nürnberg ist eine hilfreiche Erinnerung für alle Unternehmen, die „technische Produkte“ über den Designschutz absichern wollen. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die in der Industrie- und Zulieferproduktion tätig sind, lassen sich folgende praktische Lehren ableiten:

1. Designstrategie frühzeitig planen: Wer ein technisches Erzeugnis entwickelt und Designschutz anstrebt, sollte bereits im Entwicklungsprozess dokumentieren, dass und welche gestalterischen – nicht nur technischen – Erwägungen in die Formgebung eingeflossen sind. Interne Design-Briefings, Entwurfsalternativen und Protokolle der Gestaltungsentscheidungen können im Streitfall den entscheidenden Unterschied machen. 

2. Vorsicht bei der Kombination von Design- und Patentschutz: Eine parallele Patentanmeldung für dasselbe Erzeugnis ist ein starkes Indiz für die technische Bedingtheit des Designs. Unternehmen sollten sorgfältig abwägen, ob und ggf. wie sie Erscheinungsmerkmale sowohl über ein Patent als auch über ein Design schützen – und im Zweifel klar voneinander abgrenzen, welche Merkmale technisch und welche produktgestalterisch (nicht: „ästhetisch“) motiviert sind. 

3. Werbung bewusst gestalten: Wer sein Produkt ausschließlich mit technischen Vorteilen bewirbt, liefert einem Wettbewerber ein Argument, den Designschutz anzugreifen. Es empfiehlt sich, in der Produktkommunikation auch gestalterische Aspekte herauszustellen, sofern diese bei der Entwicklung tatsächlich eine Rolle gespielt haben. 

4. Sichtbarkeit bedenken: Bei Produkten, die nach dem Einbau nicht mehr sichtbar sind, muss mit einem engen Schutzumfang gerechnet werden. Hier sollte geprüft werden, ob alternative Schutzstrategien – etwa technische Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster) oder der wettbewerbliche Leistungsschutz – geeigneter sind. 

5. Realistische Erwartungshaltung bei der Durchsetzung: Selbst ein formell rechtsbeständiges Design vermittelt nur einen engen Schutzumfang, wenn seine Merkmale überwiegend technisch bedingt sind. In solchen Fällen können bereits geringe Abweichungen des Wettbewerbers genügen, um einer Verletzungsklage den Boden zu entziehen.

(OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 22. Oktober 2025, 3 U 1028/25 – Einzelrohrabdichtung)

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