Aktuelles zu CBAM: Der Rat einigt sich auf die CBAM-Ausweitung und neue Hürden aus China
Der Rat der EU hat am 12. Juni 2026 seine Position zur Ausweitung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) beschlossen. Der neue Rahmen soll den Anwendungsbereich von CBAM auf neue Produkte ausweiten und Schlupflöcher schließen. Gleichzeitig stellt Chinas neue Verordnung zur Industrie- und Lieferkettensicherheit Unternehmen vor zusätzliche Herausforderungen – auch im Hinblick auf die CBAM-Compliance.
Hintergrund: Kommissionsentwurf
Der Kommissionsvorschlag COM(2025)0989 bildet die Grundlage der aktuellen Beratungen und sieht eine erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des CBAM vor. Künftig sollen rund 180 nachgelagerte Produkte aus stahl- und aluminiumintensiven Branchen – sogenannte Downstream-Produkte – erfasst werden. Der vorgeschlagene neue Anhang erstreckt sich auf zahlreiche Produktkategorien, insbesondere weitere Waren aus Eisen und Stahl sowie zusammengesetzte Metallwaren. Diese reichen von Kraftfahrzeugen, Karosserien und Fahrzeugteilen (Kapitel 87 KN) über elektrische Maschinen, Apparate und Geräte (Kapitel 85 KN) bis hin zu medizinischen Instrumenten (Kapitel 90 KN) und Möbeln (Kapitel 94 KN). Hinzu kommen diverse weitere Maschinen und Apparate wie Motoren, Brenner und Kühlvorrichtungen (Kapitel 84 KN), Waren aus unedlen Metallen (Kapitel 83 KN) sowie weitere Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl wie Kabel, Federn und Haushaltsartikel (Kapitel 73 KN). Die vollständige Liste findet sich im hier abrufbaren Anhang. Allerdings schlägt die zuständige Arbeitsgruppe des Rats der Europäischen Union, der ebenfalls seine Beratungen zur Reform des CBAM aufgenommen hat, bereits eine weitere Ausweitung des Anwendungsbereichs auf insgesamt 200 nachgelagerte Produkte vor. Außerdem soll die Liste dynamisch und jährlich überprüft sowie bei Bedarf angepasst werden.
Zudem plant die Kommission, Aluminium- und Stahlschrott künftig in die Emissionsberechnung einzubeziehen, um die Verwendung von Recyclingmaterial zu fördern und eine faire CO₂-Bepreisung für EU-Produkte und Einfuhren zu gewährleisten. Ferner soll es der Kommission ermöglicht werden, in Krisenfällen einzelne Waren per delegiertem Rechtsakt vorübergehend vom CBAM auszunehmen. Bei Missbrauchsrisiko können strengere Anforderungen an tatsächliche Emissionswerte gestellt werden. Auch die Rückverfolgbarkeit von CBAM-Waren soll durch erweiterte Berichterstattungspflichten verbessert werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf einen neuen Dekarbonisierungsfonds vor, der EU-Hersteller von CBAM-Waren vorübergehend unterstützen und das Risiko der Verlagerung von CO₂-Emissionen mindern soll, indem ein Teil der CO₂-Kosten des EU-EHS erstattet wird. Ferner sind neue Antiumgehungsinstrumente geplant. Die bisherige 50-Tonnen-Schwelle bleibt zunächst bestehen und soll 2027 neu bewertet werden.
Zentrale Änderungsvorschläge des Berichtsentwurfs und des Rats
Der Berichtsentwurf ist zwar rechtlich nicht bindend, gibt aber eine klare politische Richtung vor. Im Wesentlichen begrüßt er den Kommissionsvorschlag, geht jedoch in einigen spezifischen Regelungen noch darüber hinaus.
Bei den Krisenausnahmen lehnt der Berichtsentwurf die vorgeschlagene Delegationsbefugnis ab und fordert, dass solche Ausnahmen nur im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden dürfen – ein klares Signal für mehr parlamentarische Kontrolle auf Kosten der Flexibilität. Ähnlich restriktiv zeigt sich der Berichtsentwurf beim Thema Carbon Credits. Die Kommission hatte angedeutet, die Anrechnung von Emissionsgutschriften nach Artikel 6 des Pariser Übereinkommens auf die CBAM-Pflichten zu ermöglichen. Diese Möglichkeit streicht der Berichtsentwurf ersatzlos – eine CBAM-Compliance durch den Erwerb ausländischer Emissionszertifikate wäre damit ausgeschlossen.
Neben diesen Einschränkungen strebt der Berichtsentwurf auch Erweiterungen des Anwendungsbereichs an. Bei den indirekten Emissionen, die bislang nur in den Sektoren Zement und Düngemittel relevant sind, plädiert er für eine schrittweise Einbeziehung weiterer Branchen. In dieselbe Richtung weist die angedeutete Ausdehnung des CBAM auf zusätzliche Produktgruppen, darunter bestimmte Chemikalien, Polymere und Recyclingmaterialien. Damit rückt eine sektorübergreifende Anwendung des Instruments zunehmend in den Fokus.
Ergänzend hat der Rat mit seiner am 12. Juni veröffentlichten allgemeinen Ausrichtung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs von CBAM und zur Einführung von Antiumgehungsmaßnahmen eine weitere Ausweitung des Anwendungsbereichs auf insgesamt 200 nachgelagerte Produkte beschlossen. Gegenüber dem Berichtsentwurf möchte der Rat deutlich mehr KN-Unterpositionen aus den Kapiteln 73, 84, 85 und 87 aufnehmen und lediglich drei KN-Unterpositionen aus der Position 9018 löschen. Außerdem soll die Kommission die weitere Befugnis erhalten, um missbräuchliche Praktiken zu erkennen und ggf. weiter Maßnahmen ergreifen können. Genannt wird insbesondere das schädliche Umverteilen von Ressourcen (sog. „Resource Shuffling“), wonach Akteure mit verschiedene
Produktionsstätten mit unterschiedlichen Produktionstechnologien und wesentlichen Unterschieden in der Emissionsintensität gezielt den saubersten Anteil der Waren in die Union ausführen, ohne eine strukturelle Dekarbonisierungsstrategie für die Produktion der restlichen Waren zu verfolgen.
Datenerhebung in China: Compliance-Risiken
Für Unternehmen mit chinesischen Lieferanten kommt ein weiterer Aspekt hinzu. Chinas neue State Council Order No. 834 zur Industrie- und Lieferkettensicherheit (GvW berichtete) kann unmittelbare Auswirkungen auf die CBAM-Compliance haben.
Art. 13 der State Council Order No. 834 macht die Informationserhebung in China zu einer eigenständigen Compliance-Frage. Organisationen und Einzelpersonen ist es untersagt, unter Verstoß gegen chinesische Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und sonstige einschlägige staatliche Vorgaben lieferkettenbezogene Untersuchungen oder Datenerhebungen in China durchzuführen. Die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Tätigkeit ist nicht näher bestimmt. Art. 13 schafft dabei kein eigenständiges Verbot der Datenerhebung, sondern knüpft tatbestandlich an die Verletzung anderer chinesischer Vorschriften an. Zwar setzt Art. 13 damit einen gesonderten Verstoß gegen chinesisches Recht voraus; diese Schwelle sollte jedoch nicht als fernliegend behandelt werden. China verfügt über mehrere weit gefasste Regime zur Informationskontrolle, die zu beachten sind. Zu nennen ist insbesondere Art. 4 Abs. 3 des Anti-Espionage Law, der den Anwendungsbereich spionagebezogenen Verhaltens über klassische Staatsgeheimnisse und nachrichtendienstliche Informationen hinaus auf sonstige Dokumente, Daten, Materialien und Gegenstände erstreckt, die die nationale Sicherheit oder nationale Interessen betreffen. Weitere Beispiele sind das Data Security Law und das novellierte und erweiterte State Secrets Law. In der Praxis besteht daher bei Informationserhebungen zu sensiblen Lieferketten ein realistisches Risiko, dass diese als Verstoß gegen chinesisches Recht eingeordnet werden.
Diese Regelungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die CBAM-Compliance europäischer Unternehmen. Chinas weit gefasste Informationskontrollgesetze können auch CBAM-relevante Datenerhebungen betreffen. Hierzu zählen insbesondere Emissionsdaten chinesischer Lieferanten, aber auch Geolokationsdaten von Produktionsstandorten und Fertigungsanlagen sowie Namen und Anschriften der Lieferanten und gegebenenfalls ihrer Vorlieferanten. Europäische Unternehmen sollten dies bei ihren geschäftlichen Kontakten nach China berücksichtigen – sei es bei der Erhebung von Emissionsdaten von Tochtergesellschaften oder Dritten, Vor-Ort-Audits von Produktionsgesellschaften oder ähnlichem. In der Praxis empfiehlt sich daher eine rechtliche Vorabprüfung vor Vor-Ort-Audits und Datenerhebungen in China, die vertragliche Absicherung der Datenbereitstellung mit chinesischen Lieferanten sowie – soweit zulässig – der Rückgriff auf zulässige Standard- bzw. Default-Werte anstelle der Erhebung tatsächlicher Emissionsdaten. Mit diesen neu geschaffenen Gesetzen hat die chinesische Regierung jedenfalls den Besteckkasten um weitere Werkzeuge ergänzt, um seinen Argumenten bei internationalen Handelskonflikten Nachdruck zu verleihen.
Ausblick
Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren noch am Anfang steht, zeichnet sich eine klare Richtung ab. Der CBAM dürfte künftig umfassender, strenger und weniger flexibel ausgestaltet werden. Insbesondere Unternehmen, die bisher nicht vom Anwendungsbereich erfasst waren sollten zeitnah prüfen, ob sie Waren einführen, die von der Ausweitung betroffen sind. Aufgrund der genannten KN-Codes gilt dies vor allem für Einführer von Maschinen, Kfz-Teilen, Haushaltsgeräten, Möbeln und Bauprodukten. Da das Groß der Änderungen zum 1. Januar 2028 eingeführt werden soll, besteht jedoch noch Zeit, sich auf eine effiziente Implementierung von CBAM vorzubereiten.

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