Juni 2026 Blog

Warum nicht jeder Latte zum Haftungsfall wird: Grenzen der Verkehrssicherungspflichten

Ein versteckter Glasbruch sorgt für Ärger statt Koffein-Kick – doch das Landgericht Frankenthal (Pfalz) bleibt nüchtern. Was Unternehmer wirklich prüfen müssen – und wo die Haftung aufhört.

Sachverhalt und Ausgangslage 

Der spätere Kläger besuchte eine Bäckereifiliale und bestellte dort einen Latte Macchiato. Beim Trinken aus dem Servierglas soll er sich am Zungenbändchen verletzt haben. Zur Begründung trug er vor, das Glas habe am Rand eine scharfe Bruchkante aufgewiesen, die für ihn aufgrund des Milchschaums nicht erkennbar gewesen sei. Die Mitarbeiterin der Bäckerei hätte das beschädigte Glas daher nicht herausgeben dürfen. Der Kläger machte gegen die Betreiberin der Bäckerei aufgrund dieser von ihm behaupteten Pflichtverletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.500,00 geltend.

Bereits in erster Instanz vor dem Amtsgericht Speyer blieb die Klage erfolglos. Das Gericht konnte insbesondere nicht feststellen, dass die behauptete Verletzung tatsächlich durch das Glas verursacht worden war. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung zum Landgericht Frankenthal (Pfalz) ein.

Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz): Kein Anspruch auf Schmerzensgeld  

Das Landgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung und stellte in seinem Beschluss klar, dass eine Haftung der Bäckerei aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht in Betracht komme. Die Berufung wurde in der Folge vom Kläger zurückgenommen, sodass die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig wurde. 

Das Gericht stellte zunächst die allgemeinen Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht dar: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind, um Schäden Dritter zu verhindern. Eine absolute Gefahrlosigkeit schuldet der Verpflichtete jedoch nicht. Gerade im praktischen Alltag sei eine vollständige Vermeidung jeglicher Risiken nicht möglich. Maßgeblich sei vielmehr ein objektiver, an Zumutbarkeit und Erwartbarkeit orientierter Sorgfaltsmaßstab.  

Vor diesem Hintergrund konkretisierte das Landgericht die Anforderungen an Gastronomiebetriebe: Mitarbeiter müssen ausgegebene Trinkgefäße nicht umfassend oder „technisch“ auf mögliche Beschädigungen untersuchen. Es genügt vielmehr eine Sichtprüfung auf erkennbare Bruchstellen oder scharfe Kanten. Eine darüberhinausgehende Kontrolle – etwa durch Abtasten jedes einzelnen Glases – wäre im laufenden Betrieb unzumutbar und daher rechtlich nicht geschuldet.  

Im konkreten Fall war das Gericht nicht einmal davon überzeugt, dass überhaupt eine deutlich erkennbare, scharfkantige Beschädigung am Glas vorlag, die bei ordnungsgemäßer Sichtprüfung hätte auffallen müssen. Zudem fehle es bereits am Nachweis, dass die behauptete Verletzung tatsächlich durch das Glas verursacht worden sei. Ergänzend stellte das Gericht darauf ab, dass nicht damit zu rechnen sei, dass sich Kunden beim normalen Trinken aus einem Glas am Zungenbändchen verletzen. Ein solches Verletzungsrisiko liege außerhalb dessen, womit ein Betreiber typischerweise rechnen müsse.

Fazit 

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr die Grenzen der Verkehrssicherungspflichten – insbesondere im Massenbetrieb wie beispielsweise der Gastronomie: 

  • Keine „Null-Risiko“-Haftung: Unternehmer schulden keine absolute Sicherheit.
  • Zumutbarkeitsmaßstab: Entscheidend ist, welche Kontrollen organisatorisch sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar sind.
  • Sichtprüfung genügt regelmäßig: Eine sorgfältige, aber praktikable Kontrolle auf sichtbare Schäden reicht grundsätzlich aus.

Standardisierte Kontrollprozesse sind daher ausreichend, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für weitergehende Gefahren vorliegen. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass eine lückenlose Dokumentation von Abläufen sowie Schulungen des Personals im Umgang mit möglichen Gefahrenquellen empfehlenswert bleiben.

(vgl. LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss v. 15.05.2026, Az. 2 S 97/25)

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