Insolvenzantragspflichten in der Krise
Die aktuelle Krise infolge der weltweiten Coronavirus (CoVid 19) Pandemie bedeutet infolge des Stillstandes vieler Wirtschaftskreisläufe für Unternehmen aller Größenordnungen in Deutschland enorme Zahlungsausfälle bei gleichzeitig weiter laufenden Kosten. Während einige Kostengruppen im Bereich Personal z.B. über Kurzarbeitergelder, Stornierung von Aufträgen usw. reduziert bis eliminiert werden können, wird das nicht für alle Kostenbereiche eines Unternehmens möglich sein. Die Gefahr, dass ein Unternehmen, ob Kapitalgesellschaft oder Einzelunternehmen, dadurch in existenzielle Bedrohung gerät, steigt täglich an.
Nach bislang geltender Rechtslage müssten Kapitalgesellschaften ihre wirtschaftliche Lage krisenbedingt nunmehr engmaschig, im Zweifel täglich überprüfen und ihre Situation täglich neu bewerten und die gesetzlich gebotenen Maßnahmen ergreifen, wobei derartige Maßnahmen nicht ohne rechtliche Beratung empfohlen werden.
Gesetzliche Gründe, die zur Insolvenzantragstellung führen, sind in § 15a InsO geregelt. Bei Zahlungsunfähigkeit und/ oder Überschuldung muss – aktuell –- Insolvenzantrag gestellt werden, bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann Insolvenzantrag zur frühzeitigen Krisenbeseitigung gestellt werden. § 15a Abs. 1 InsO verpflichtet den Geschäftsführer, ohne schuldhaftes Zögern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft, spätestens aber drei Wochen nach diesem Zeitpunkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu beantragen. Es handelt sich hierbei um originäre und zwingende Pflichten eines Geschäftsführers. Wir klären gerne mit Ihnen in einer persönlichen Beratung, ob und wann einer dieser Insolvenzgründe in Ihrem Unternehmen verwirklicht ist und beraten Sie darauf basierend gerne ausführlich.
Das Vorliegen eines der gesetzlichen Insolvenzgründe würde aber bislang bedeuten, dass eine enorme Anzahl von Unternehmen unterschiedlicher Größenordnungen umgehend handeln und Insolvenzanträge gestellt werden müssten.
Das Bundesjustizministerium hat daher in der Pressemitteilung vom 16.03.2020 zu folgendem Link:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html
darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung derzeit mit Hochdruck an einer gesetzlichen Regelung zur Aussetzung der noch geltenden Insolvenzantragspflicht arbeitet, die nach dem Vorbild der Antragsaussetzungen in den Jahren 2002, 2013 und 2016 infolge der Hochwasserkatastrophen bereits erprobt werden konnte.
Nach derzeitigem Stand des Gesetzgebungsverfahrens soll die Insolvenzantragspflicht im Rahmen eines Hilfspaketes für betroffene Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Insolvenzgrund allein auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund der Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.
Insolvenzantragspflichten, die nicht auf den Folgen der Corona-Epidemie beruhen, bestehen indes unverändert weiter.