August 2021 Blog

Karlsruhe er­klärt Hö­he der Ver­zugs­zin­sen auf Steu­ern für ver­fas­sungs­wi­drig

Mit einer am 18. August 2021 veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die geltende Höhe der Verzinsung von 6 % jährlich von Steuernachforderungen und Steuererstattungen für verfassungswidrig erklärt.

Inhalt der Entscheidung

Die vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts bereits am 8. Juli 2021 getroffene Entscheidung zur Höhe der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (Az.: 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) wird erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben. Das Verfassungsgericht erklärte den Zinssatz von monatlich 0,5 % (6 % pro Jahr), der seit 1961 gilt, für Zinszeiträume ab dem 1. Januar 2014 für mit dem in Artikel 3 Grundgesetz niedergelegten Gleichheitssatz unvereinbar und damit für verfassungswidrig. Das Urteil betrifft die nach § 233a Abgabenordnung (AO) für die dort abschließend aufgezählten Steuerarten (Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Vermögenssteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer) zu erhebenden Zinsen. Ausdrücklich schließt die Entscheidung auch Zinsen auf Beträge ein, die seitens der Finanzverwaltung zu Gunsten der Steuerpflichtigen zurückzuzahlen sind (Erstattungszinsen). § 233a AO allerdings gilt etwa nicht für Zölle, Verbrauchsteuern und Einfuhrumsatzsteuer. Nicht als unvereinbar mit der Verfassung sieht das Gericht zudem ausdrücklich Zinsen an, die nach anderen Verzinsungstatbeständen der Abgabenordnung (§§ 234, 235 und 237 AO) erhoben wurden, d. h. Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen.

Nach der Abgabenordnung werden bei der Verzinsung von Steuerforderungen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, jährlich 6 % Zinsen erhoben (§ 233a, 238 AO). Dasselbe gilt im umgekehrten Fall einer Steuererstattung. In den beiden nun vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfahren ging es um die Frage, ob die Zinsregelung des § 238 Abgabenordnung in dem Verzinsungszeitraum ab 2010 bzw. ab 2012 verfassungswidrig war.

Das Verfassungsgericht hat die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe unter anderem damit begründet, dass der gesetzliche Zinssatz von jährlich 6 % unverhältnismäßig sei. Denn aufgrund der Entwicklung des Zinsniveaus könne dieser Zinssatz den Erhebungszweck der Zinsen, nämlich einen fiktiven Zinsvorteil abzuschöpfen, nicht mehr abbilden. Vor 2014 habe sich das Niedrigzinsniveau hingegen noch nicht derart verfestigt, dass der gesetzliche Zinssatz als im Regelfall „evident realitätsfern“ erscheine, sondern es habe noch die Möglichkeit bestanden, Habenzinsen zu erhalten.

Betroffene Zeiträume

Für Verzinsungszeiträume ab 2019 hat das Gericht den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung zu schaffen. Das wird im Ergebnis bedeuten, dass für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 keine Zinsen mehr in Höhe von jährlich 6% gezahlt werden müssen bzw. in Erstattungsfällen erstattet werden, sondern die Zinshöhe wird deutlich niedriger ausfallen. Für Verzinsungszeiträume zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2018 wird dem Gesetzgeber hingegen die Entscheidung überlassen, ob dieser auch insoweit eine rückwirkende Regelung schafft oder davon absieht. Für Zinsen, die Zeiträume 2014 bis 2018 betreffend, bleibt daher abzuwarten, ob der Gesetzgeber auch insoweit tätig werden wird, auch wenn das aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht sehr wahrscheinlich sein dürfte. Für Zinsen, die die Verzinsungszeiträume bis Ende 2013 betreffen, bleibt es dagegen bei einer Verzinsung in Höhe von jährlich 6%.

Auswirkungen des Urteils

Verfahren, in denen die Bescheide der Finanz- und Zollbehörden über die Zahlung oder Erstattung von Zinsen bereits bestandskräftig (aufgrund des Ablaufs der einmonatigen Einspruchsfrist nicht mehr anfechtbar) sind, beziehungsweise die rechtskräftig abgeschlossen oder jedenfalls noch nicht vollstreckt sind, sind von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht betroffen.

Das bedeutet zugleich, dass Zinsbescheide zu Lasten der Steuerschuldner, die noch nicht bestandskräftig geworden sind, oder auch solche, die unter dem Vorbehalt der Neufestsetzung ergangen sind, im Hinblick auf die Zinshöhe unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts angefochten werden können bzw. eine Neufestsetzung beantragt werden kann. Soweit Verzinsungen auf anderen Tatbeständen als denjenigen des § 233a AO beruhen (das gilt etwa auch für Zölle, Verbrauchsteuern und die Einfuhrumsatzsteuer), sind diese nicht unmittelbar von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfasst, die Begründung des Gerichts zur Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe dürfte aber (außer für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen) übertragbar sein.

In laufenden Verfahren (auch solchen, die ruhend gestellt wurden) bleibt den Beteiligten wohl zunächst nur, bis spätestens 31. Juli 2022 abzuwarten, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum (d.h. ob auch bereits ab 2014) der Gesetzgeber (rückwirkend) einen neuen Zinssatz in der Abgabenordnung festlegen wird. In der Praxis hat die Finanzverwaltung bereits seit 2019 Zinsfestsetzungen unter einem Vorläufigkeitsvermerk vorgenommen. Für den vom Gesetzgeber zu bestimmenden Zeitraum werden die Wirtschaftsbeteiligten im Fall von behördlichen Zinsforderungen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch deutlich niedrigere Zinsen als bisher zahlen müssen, während sie aber gleichzeitig in den Erstattungskonstellationen ihrerseits nicht mehr mit Zinserstattungen von jährlich 6 % rechnen können.

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