Februar 2023 Blog

Klagen gegen Einordnungsentscheidungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einheitlich in Osnabrück

Nachdem Rechtsfragen zum Verpackungsrecht 2022 überraschend an Verwaltungsgerichte in ganz Deutschland verwiesen worden waren (wir berichteten hier)  hat das Bundesverwaltungsgericht nun die einheitliche gerichtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Osnabrück festgestellt.

Alle zukünftigen Verfahren gegen Einordnungsentscheidungen der ZSVR fallen damit wieder in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Osnabrück.

Auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Januar 2023 in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich herausgestellt, dass die ZSVR aufgrund ihrer umfassenden rechtlichen Eingliederung in die Bundesverwaltung und ihrer bundesweiten Tätigkeit Bundesbehörden und sonstigen bundesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Einrichtungen organisationsrechtlich gleichzustellen sei.

Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück die Auffassung vertreten, dass die ZSVR, die in der Form einer Stiftung bürgerlichen Rechts organisiert ist und die durch das Verpackungsgesetz mit hoheitlichen Aufgaben beliehen wurde, nicht als Bundesbehörde einzustufen sei.

In seiner aktuellen Entscheidung haben die Bundesrichter nunmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass die „Konzentration der Streitigkeiten gegen Entscheidungen der Zentralen Stelle bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Zentrale Stelle ihren Sitz hat,“ sachgerecht sei und „insbesondere dem mit § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO verfolgten Anliegen der Spezialisierung Rechnung“ trage. Die Konzentration der Zuständigkeit bei einem Gericht entspräche insoweit „dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers“.

Die Entscheidung ist insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzgeberisch mit der Errichtung der ZSVR beabsichtigten Zwecke der Zuständigkeits- und Kompetenzkonzentration sowie der Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Auslegung des Verpackungsgesetzes überaus begrüßenswert. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Auslegung des Verpackungsrechts durch das Verwaltungsgericht Osnabrück künftig weiterentwickeln wird. Eine einheitliche Zuständigkeit für sämtliche Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der ZSVR und damit eine einheitliche Entwicklung des Verpackungsrechts ist jedenfalls wieder gegeben.

(BVerwG 10 AV 1.23)

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