Die Europäische Kommission (EU-Kommission) hat am 3. August 2026 eine überarbeitete Fassung ihrer FAQ zur EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40, „PPWR") veröffentlicht. Diese 2. Auflage enthält zahlreiche neue Fragen und Klarstellungen, die für die Praxis von erheblicher Bedeutung sind, insbesondere zur Bestimmung des Erzeugers und des Herstellers von Transportverpackungen. Die aktualisierte Auslegung der PPWR durch die EU-Kommission steht teilweise im Widerspruch zu der Interpretation durch die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Eine Reaktion der ZSVR auf den neuesten Stand der FAQ steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch aus.
Erzeuger von Transportverpackungen
Die EU-Kommission stellt klar, dass regelmäßig derjenige Erzeuger von unmarkierten generischen Transportverpackungen (z.B. standardisierte Kartonagen) ist, der die Verpackung in ihrer endgültigen Form physisch produziert hat. Eine Verpackung habe ihre endgültige Form erreicht, wenn sie ohne weitere Komponenten oder Hilfselemente als Transportverpackung verwendet werden kann. Die EU-Kommission hebt hervor, dass ein Karton seine endgültige Form bereits im flach gelieferten Zustand erreicht habe, weil das bloße Auffalten keine weitere Herstellung darstelle.
Neu ist in diesem Zusammenhang die Auslegung der EU-Kommission im Hinblick auf die Erzeugerrolle am Beispiel von Stretchfolie. Danach habe Stretchfolie ihre endgültige Form bereits auf der Rolle erreicht, weil das Zuschneiden der Folie und das anschließende Umwickeln der Palettenladung lediglich eine Verwendung der fertigen Verpackung darstelle. Demnach ist Erzeuger von unmarkierter Folie dasjenige Unternehmen, das die Folie physisch herstellt und als Verpackung in Verkehr bringt, und nicht das Unternehmen, das die Folie einkauft und zur Ladungssicherung verwendet. Gleiches dürfte für Umreifungsbänder gelten.
Diese Interpretation steht im Widerspruch zur bisherigen Einstufung der ZSVR, wonach regelmäßig der Verwender als derjenige angesehen wurde, der die flexible Transportverpackung erstmals bereitstellt und damit als Erzeuger zu qualifizieren ist.
Zusammenstellung mehrerer Verpackungselemente und die Verwendung von Aufklebern zu Versandzwecken
Die EU-Kommission stellt zudem ausdrücklich klar, dass die gemeinsame Verwendung mehrerer Verpackungselemente (wie z.B. Klebeband, Wickelfolie, Kartons, Paletten) nicht dazu führe, dass die einzelnen Elemente nicht bereits jeweils in ihrer endgültigen Form vorliegen. Auch wird ausdrücklich klargestellt, dass das Anbringen eines Aufklebers zu Versandzwecken, nicht als Markenkennzeichnung gilt.
Erzeuger von Markenverpackungen und Konstellationen mit mehreren Kennzeichnungen
Die EU-Kommission ist weiterhin der Auffassung, dass regelmäßig derjenige Wirtschaftsakteur als Erzeuger anzusehen ist, dessen Name oder Marke auf der Verpackung zu sehen ist, auch wenn ein anderes Unternehmen die Verpackung physisch fertigt oder befüllt. Die EU-Kommission betont, dass in sogenannten Auftragskonstellationen auch derjenige Erzeuger sei, der lediglich eine standardisierte Verpackungsoption wählt und keine Änderungen am Design oder Produktionsprozess verlangt, sofern die Verpackung seinen Namen oder seine Marke trägt. Neu ist die Klarstellung der EU-Kommission für die Fälle, in denen ein verpacktes Produkt mit dem Namen eines Unternehmens und zugleich mit der Marke eines anderen Unternehmens gekennzeichnet ist. In solchen Konstellationen käme es darauf an, wer die Verpackungsgestaltung und -spezifikationen bestimmt. Die Beurteilung sei im Einzelfall anhand der vertraglichen Beziehung zwischen den beteiligten Unternehmen vorzunehmen.
Grundsätzlich gilt danach: Ein Lizenzgeber, dessen Marke zwar auf der Verpackung erscheine, der jedoch die Verpackungseigenschaften nicht bestimmt, sei nicht als Erzeuger anzusehen.
Die EU-Kommission weist zudem darauf hin, dass der Erzeuger der Verpackung und der verantwortliche Lebensmittelunternehmer nach der Lebensmittelinformationsverordnung nicht zwingend dieselbe natürliche oder juristische Person sein müssen. Auch insoweit käme es auf die Gestaltungsmacht an.
Erzeuger maßgefertigter Transportverpackungen ohne Markenkennzeichnung
Bestellt ein Unternehmen eine maßgefertigte Verpackung bei einem anderen Unternehmen, ist das bestellende Unternehmen als Erzeuger im Sinne der PPWR anzusehen.
Hersteller von Verkaufsverpackungen mit Transportfunktion
Wird eine Verkaufsverpackung zugleich für Transportzwecke eingesetzt, bleibt sie nach Auffassung der Kommission für die Zwecke der Bestimmung des Herstellers eine Verkaufsverpackung. Hersteller ist demnach derjenige Wirtschaftsteilnehmer, der die Verpackung befüllt und das verpackte Produkt erstmals im betreffenden Mitgliedstaat bereitstellt.
Keine Vernichtung nicht konformer Verpackungen und kein Marktverbot bei Nichtkonformität
Die Kommission stellt ausdrücklich klar: Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 produziert wurden, aber noch nicht in Verkehr gebracht sind, müssen nicht vernichtet, umgebaut oder neu etikettiert werden. Die Anforderungen nach Art. 15 Abs. 5 und 6, also eindeutige Identifizierung sowie Kennzeichnung mit Name und Anschrift des Erzeugers, können durch die Bereitstellung eines Begleitdokuments erfüllt werden. Neu ist die Klarstellung der EU-Kommission, dass sämtliche Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 bereits in Verkehr gebracht wurden, auch dann auf dem Markt verbleiben dürfen, wenn sie nicht den PPWR-Anforderungen entsprechen.
Ebenfalls neu ist der ausdrückliche Hinweis der EU-Kommission, dass nicht konforme Verpackungen nicht ab dem 12. August 2026 sofort vom Markt verbannt werden. Die Durchsetzung der PPWR-Verpflichtungen soll Handelsströme, Lieferketten und den Zugang der Verbraucher zu Waren nicht beeinträchtigen. Wirtschaftsteilnehmer sollen zunächst eine Warnung und eine angemessene Frist zur Nachbesserung erhalten. Erst bei fortgesetzter Nichtkonformität sind weitergehende Maßnahmen zu ergreifen.
Praxishinweise
Die neuen FAQ der Kommission beantworten offene Praxisfragen und schaffen wesentliche Klarheit für die Bestimmung der Erzeuger- und Herstellereigenschaft bei Transportverpackungen. Aufgrund der weitgehenden Ergänzungen und Neuerungen sollten Unternehmen ihre bisherige Einordnung, insbesondere wenn sie sich an den ZSVR-Leitlinien orientiert haben, anhand der neuen Kommissionsvorgaben überprüfen. Die Reaktion der ZSVR auf die neuen FAQ bleibt zudem abzuwarten.
Es ist zu begrüßen, dass bei der Durchsetzung der PPWR-Pflichten zunächst auf Unterstützung statt auf Sanktionierung gesetzt wird. Dies kann Unternehmen einen gewissen Handlungsspielraum für die Übergangsphase geben. Die materielle Pflicht zur Konformität ab dem 12. August 2026 bleibt hiervon jedoch unberührt.