Oktober 2014 Blog

Mängel der Kaufsache schlagen nicht auf ein „0%-Finanzierungsdarlehen“ durch

Mängel der Kaufsache schlagen nicht auf ein „0%-Finanzierungsdarlehen“ durch

Finanziert ein Verbraucher eine Kaufsache über einen Darlehensvertrag mit sogenannter „0%-Finanzierung“, kann er sich – anders als bei verzinslichen Darlehensverträgen – hinsichtlich der Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht auf Einwendungen aus dem finanzierten Kauf berufen. Denn ein verbundenes Geschäft, so der Bankensenat des BGH, liege in diesem Fall nicht vor.

Hintergrund

Bilden ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer und ein Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit, handelt es sich um so genannte verbundene Verträge (§ 358 BGB). Verbundene Verträge liegen unter anderem vor, wenn „sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient“, also etwa dann, wenn der Unternehmer auf die Finanzierungsmöglichkeit hinweist und dem Verbraucher die Antragsunterlagen für das Darlehen zur Verfügung stellt.

Liegt ein verbundenes Geschäft vor, so ist der Verbraucher bei einem berechtigten Widerruf des Kaufvertrages auch an den mit diesem verbundenen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Er kann zudem die Rückzahlung des Darlehens verweigern, sofern er, etwa wegen Mängeln der Kaufsache, dem Unternehmer Einwendungen entgegenhalten kann und daher zur Verweigerung eigener Leistungen berechtigt ist.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Im vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hat ein Verbraucher bei einem Unternehmer im Frühjahr 2011 zwei Türen zum Preis von 6.389,15 EUR erworben. Der Unternehmer hatte mit einer „0%-Finanzierung“ geworben, so dass der Verbraucher in den Geschäftsräumen des Unternehmers das dort bereit liegende Formular der beklagten Bank auf Abschluss eines Darlehensvertrages unterzeichnete. Danach hatte der Kläger die Darlehensvaluta (ohne anfallende Zinsen) in 24 monatlichen Raten an die Bank zurückzuzahlen. Zugleich war die Bank in dem Vertrag angewiesen, die Darlehensvaluta unmittelbar an den Unternehmer auszuzahlen. Zwischen Bank und Unternehmer bestand hierzu eine Vereinbarung, nach der die Bank tatsächlich nur einen Betrag in Höhe von 5.973,86 EUR auszuzahlen hatte.

Nach Einbau der Türen stellten sich diese als mangelhaft heraus, so dass der Kläger gegenüber dem Unternehmer vom Kaufvertrag zurücktrat. Er verweigerte zudem weitere Zahlungen an die Bank, da er aufgrund der vorgenannten Grundsätze zu weiteren Zahlungen nicht verpflichtet sei.

Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. In der bis August 2011 geltenden Fassung der relevanten Vorschriften zum Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Geschäften wurde ausdrücklich auf den Abschluss eines „Verbraucherdarlehensvertrages“ Bezug genommen. Um einen solchen Verbraucherdarlehensvertrag handelt es sich nach § 491 BGB jedoch nur bei „entgeltlichen“ Darlehensverträgen. Bei der hier vorliegenden „0%-Finanzierung“ handele es sich nicht um einen solchen entgeltlichen Darlehensvertrag. Unabhängig von der Frage, ob ein entgeltlicher Verbraucherdarlehensvertrag die Zahlung eines Entgelts durch den Verbraucher selbst voraussetzt, fehle es bei der „0 %-Finanzierung“ insgesamt an einer Vergütung der Bank.

Insbesondere könne in dem zwischen der Bank und dem Unternehmer vereinbarten „Abschlag“ hinsichtlich der ausgezahlten Darlehensvaluta kein Entgelt gesehen werden. Vielmehr habe die Bank durch die – nicht im Vertrag mit dem Kläger vorgesehene – reduzierte Auszahlung den mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag nicht vollständig erfüllt. Da der Einwendungsdurchgriff, der bei verbundenen Geschäften möglich ist, mangels entgeltlichen Darlehensvertrags keine Anwendung finde, könne sich der Kläger gegenüber der Bank nicht auf seine Einwendungen aus dem Kaufvertrag berufen.

Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Kläger an die Bank aber auch nur den reduzierten, tatsächlich an den Unternehmer von der Bank ausgezahlten Betrag in Höhe von 5.973,86 EUR zu erstatten hat, nicht dagegen den mit dem Unternehmer vereinbarten vollen Kaufpreis in Höhe von 6.389,15 EUR.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf ausdrücklich die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages im Juni 2011. Das Gericht hat offen gelassen, ob für später abgeschlossene „0%-Finanzierungen“ angesichts der zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen gleiches gilt. Unter anderem ist in den maßgeblichen Vorschriften der Begriff „Verbraucherdarlehensvertrag“ durch „Darlehensvertrag“ ersetzt. Dennoch hat der Bundesgerichtshof angedeutet, dass wohl auch bei nach August 2011 abgeschlossenen unentgeltlichen Darlehensverträgen ein Einwendungsdurchgriff ausgeschlossen sein kann.

(BGH, Urteil v. 30. September 2014 - XI ZR 168/13)

Dr. Patrick Wolff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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