Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts 2026: Was der Referentenentwurf zur ZPO für Schiedsverfahren in Deutschland ändern möchte
Mehr als 25 Jahre nach der letzten grundlegenden Reform steht das deutsche Schiedsverfahrensrecht vor dem nächsten Modernisierungsschritt. Der Referentenentwurf soll das Gesetz an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anpassen, die Leistungsfähigkeit erhöhen und die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort stärken. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Reformpunkte und ordnen ein, was die Änderungen für die Praxis bedeuten.
Wesentliche Neuerungen und ihre Auswirkungen:
Technologieoffene Formvorgabe an den Abschluss einer Schiedsvereinbarung
Eine zentrale Neuerung betrifft die Formerfordernisse einer Schiedsvereinbarung. Nach aktuellem Recht gibt es folgende Formvorgabe: Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument enthalten sein oder muss sich aus zwischen ihnen gewechselten Erklärungen, die den Abschluss der Vereinbarung nachweisbar dokumentieren, ergeben.
Der Entwurf will künftig auf das Erfordernis „gewechselter Erklärungen“ verzichten. So soll eine Schiedsvereinbarung schriftlich oder durch jedes andere Kommunikationsmittel geschlossen oder dokumentiert werden können, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen. Im Ergebnis sollen so auch mündliche oder konkludente Vereinbarungen wirksam sein können, sofern ihr Inhalt entsprechend dokumentiert ist.
Bisher war eine Schiedsvereinbarung formunwirksam, wenn etwa ein Unternehmen ein schriftliches Kaufangebot mit Schiedsklausel unterbreitete und die Gegenseite dieses Angebot lediglich durch Lieferung der Ware stillschweigend annahm. Dies soll sich nunmehr ändern: Künftig genügt es, dass die Schiedsvereinbarung in irgendeiner Form festgehalten wird: in einem solchen Fall wäre die Klausel damit wirksam.
Digitalisierung
Künftig erlaubt das Gesetz mündliche Verhandlungen per Videokonferenz durchzuführen sowie Schiedssprüche elektronisch zu erstellen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Damit entfällt zum einen das bisherige Erfordernis der höchstpersönlichen und eigenhändigen Unterschrift des vom Schiedsrichter erlassenen Schiedsspruchs und zum anderen werden alle Zweifel über die Zulässigkeit bereits praktizierter Online-Verhandlungen beseitigt.
Auch die Übermittlung des elektronisch erstellten Schiedsspruchs an Gerichte im Rahmen der Vollstreckbarerklärung soll künftig in elektronischer Form möglich sein.
Insgesamt dürften diese Neuregelungen zu einer Beschleunigung der Verfahren beitragen, organisatorischen Aufwand reduzieren und die Flexibilität insbesondere bei international zusammengesetzten Schiedsgerichten erhöhen.
Sprachliche Ausgestaltung
Internationale Schiedsverfahren werden regelmäßig in englischer Sprache geführt. Nach bislang geltendem Recht sind schiedsbezogene Verfahren vor den Oberlandesgerichten hingegen grundsätzlich in deutscher Sprache zu führen. Englischsprachige Dokumente müssen folglich übersetzt werden. Dies ist ein erheblicher Aufwand, der das Verfahren für die Parteien kostenintensiv macht. Das Verfahren vor den staatlichen Gerichten ist dadurch erheblich verzögert.
Hieran möchte nun das Gesetz ansetzen. Der Entwurf sieht vor, dass vor Oberlandesgerichten englischsprachige Schriftsätze und Anlagen aus Schiedsverfahren ohne Übersetzung eingereicht werden können. Die Gerichte behalten allerdings die Möglichkeit, bei Bedarf eine Übersetzung anzuordnen.
Zudem sollen Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen vor speziellen staatlichen Gerichten (sog. Commercial Courts) vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Allerdings gibt es noch eine wichtige Einschränkung: Bei unveränderter Zuständigkeitsgestaltung könnten Schiedssachen in Bayern und Nordrhein-Westfalen auch künftig nicht in englischer Sprache verhandelt werden. Denn diese Länder weisen Schiedssachen nicht dem Commercial Court zu.
Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen
Nach derzeitiger Rechtslage unterliegen Schiedssprüche strenger Vertraulichkeit. Für die Rechtspraxis ist dies jedoch ein Nachteil: Da Entscheidungen meist nicht veröffentlicht werden, fehlt es an zugänglichen Präzedenzfällen, die bei der rechtlichen Einordnung und Prognose des Prozessrisikos helfen. Die Folge ist eine gewisse Rechtsunsicherheit in komplexen Streitkonstellationen.
Der Reformvorschlag sieht nun eine eigenständige Grundlage für die Veröffentlichung von Schiedssprüchen vor. Danach sollen Schiedssprüche künftig veröffentlicht werden dürfen, sofern die Parteien dem nicht ausdrücklich widersprechen. Voraussetzung ist dabei eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Entscheidung.
Ziel dieser Regelung ist es, die Transparenz sowie die Fortentwicklung des Schiedsrechts zu fördern, ohne die berechtigten Vertraulichkeitsinteressen der Parteien unangemessen zu beeinträchtigen.
Flankierend hierzu sieht der Reformvorschlag vor, dass Entscheidungen der Commercial Courts in einem in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren künftig verpflichtend veröffentlicht werden sollen. Dadurch dürfte die Rechtsprechung in schiedsrechtlichen Fragen noch besser zugänglich gemacht und die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen gestärkt werden.
Sondervoten
Ob Schiedsrichter ihre abweichende Meinung in Form eines Sondervotums niederlegen dürfen, war im deutschen Schiedsverfahrensrecht lange umstritten. Insbesondere wurde diskutiert, ob ein Sondervotum gegen das Beratungsgeheimnis verstößt.
Der Reformentwurf möchte nun ausdrückliche gesetzliche Klarstellung schaffen: Sondervoten sollen künftig zulässig sein. Die Begründung im Referentenentwurf sieht darin keine Verletzung des Beratungsgeheimnisses. Vorgesehen ist eine „Opt-out“-Regelung, wonach ein Sondervotum grundsätzlich zulässig ist, sofern die Parteien es nicht ausgeschlossen haben.
Damit wird an die internationale Praxis angeknüpft und für Verfahren mit internationaler Beteiligung Transparenz geschaffen.
Einstweilige Maßnahmen und ihre Vollziehung
Der Reformentwurf modernisiert auch den einstweiligen Rechtsschutz im Schiedsverfahren in zentralen Punkten. Zum einen werden die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollziehung einstweiliger Maßnahmen ausländischer Schiedsgerichte in Deutschland ausdrücklich geregelt. Zum anderen wird das Verfahren zur Vollziehbarerklärung inländischer schiedsrichterlicher Eilmaßnahmen neu gefasst.
Während das staatliche Gericht bislang eine Ermessensentscheidung über die Vollziehung trifft, sieht der Entwurf künftig eine gebundene Entscheidung vor. Das Gericht darf die Vollziehung künftig nur noch aus vier Gründen ablehnen: (1) wenn grundlegende Verfahrensfehler vorliegen, etwa eine unwirksame Schiedsvereinbarung oder die Verletzung rechtlichen Gehörs; (2) wenn dasselbe Eilverfahren bereits vor einem deutschen Gericht läuft; (3) wenn eine vom Schiedsgericht verlangte Sicherheit nicht geleistet wurde oder (4) wenn das Schiedsgericht die Maßnahme zwischenzeitlich selbst aufgehoben hat. Außerhalb dieses Katalogs gibt es keinen Spielraum mehr. Das bisherige Ermessen des Gerichts entfällt vollständig.
Mit dieser Änderung wird die gerichtliche Kontrolle systematisiert und die Vorhersehbarkeit staatlicher Entscheidungen deutlich erhöht. Das ist zu begrüßen, denn die aktuelle Ermessensregelung bedeutet, dass der Ausgang für die Parteien oft schwer vorherzusagen ist.
Insgesamt stellt die Neuregelung einen wichtigen Schritt zu größerer Rechtssicherheit und internationaler Anschlussfähigkeit dar. Die stärkere Orientierung an klar definierten Versagungsgründen erhöht zudem die Berechenbarkeit gerichtlicher Entscheidungen und stärkt die effektive Durchsetzbarkeit schiedsgerichtlicher Eilmaßnahmen.
Neuer Rechtsbehelf gegen Schiedssprüche: Der Restitutionsantrag
Weil die Frist zur Aufhebung eines Schiedsspruchs bereits nach drei Monaten abläuft, blieb als einziger Rechtsbehelf ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB. Dieses Instrument ist in der Praxis aber eine hohe Hürde und für ausländische Rechtsanwender kaum auffindbar.
Der Referentenentwurf schafft hier erstmals einen eigenständigen Rechtsbehelf: den sogenannten Restitutionsantrag gegen Schiedssprüche. Dieser ermöglicht es, einen rechtskräftigen Schiedsspruch auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist gerichtlich aufheben zu lassen.
Dies setzt aber besonders schwerwiegende Gründe voraus. Folgende Gründe ermöglichen die Aufhebung: (1) gefälschte Urkunden, auf die der Schiedsspruch beruht; (2) strafbare Falschaussagen von Zeugen oder Sachverständigen, auf die der Schiedsspruch beruht; (3) durch Straftaten erwirkte Schiedssprüche; (4) die Mitwirkung eines Schiedsrichters beim Schiedsspruch, der sich einer strafbaren Pflichtverletzung in Bezug auf das Schiedsverfahren schuldig gemacht hat; (5) ein Urteil eines Gerichts oder Schiedsgerichts, auf welchen der Schiedsspruch gegründet rechtskräftig aufgehoben wurde. Auch folgende Gründe werden erfasst: (6) Eine Partei ein bereits früher rechtskräftiges Urteil oder einen bereits früher rechtskräftigen Schiedsspruch in derselben Angelegenheit findet oder erstmals darauf zugreifen kann; (7) Eine Partei eine andere Urkunde findet oder erstmals darauf zugreifen kann, die zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Zusätzliche Voraussetzung für die Fälle 1 bis 4 ist regelmäßig, dass eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist.
Der Antrag muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Kenntnis des Restitutionsgrundes gestellt werden und ist nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des Schiedsspruchs ausgeschlossen. Deutschland folgt damit dem Vorbild Österreichs und der Schweiz, die bereits vergleichbare Rechtsbehelfe kennen.
Für Unternehmen bedeutet das: Wird die Regelung wie vorgesehen Gesetz, müssen sie künftig damit rechnen, dass auch ein abgeschlossenes Schiedsverfahren unter bestimmten Umständen noch bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Schiedsspruchs wieder aufgerollt werden kann. Die endgültige Planungssicherheit, die ein Schiedsspruch bisher bot, wird damit in (freilich nur sehr begrenzten und seltenen) Einzelfällen relativiert.
Fazit
Die erste Reform des Schiedsverfahrensrechts nach mehr als 25 Jahren geht in die richtige Richtung: Elektronische Schiedssprüche, englischsprachige Verfahrensführung und klarere Regeln für den Eilrechtsschutz können den Schiedsstandort Deutschland international deutlich aufwerten. Auch die Aufnahme der Restitutionsgründe könnte durchaus zu einer Verbesserung beitragen, zumal es solche Rechtsbehelfe bereits in anderen Ländern, wie Österreich und Schweiz, gibt.

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