Dezember 2018 Blog

Nachbarschutz von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch bei übergeleiteten Plänen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte in seinem Urteil vom 9. August 2018 zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Festsetzungen eines Bebauungsplanes über das Maß der baulichen Nutzung nachbarschützende Wirkung entfalten. Nach seinem Urteil kann nunmehr der Wille des Plangebers auch bei alten, übergeleiteten Plänen nachträglich mit Erwägungen des Nachbarschutzes aufgeladen werden.

Sachverhalt

Auf einem Ufergrundstück am Großen Wannsee in Berlin plante die Beigeladene die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Gewerbenutzung und Tiefgarage. Der sechsgeschossige Siegerentwurf eines Architektenwettbewerbs sollte als massiver „Solitär“ aus der überwiegend ein- und zweigeschossigen Bebauung des Uferbereichs hervorragen, einen „morphologischen Bruch“ mit der Umgebung vollziehen und dieser schließlich „eine neue Ordnung geben“. Der Bebauungsplan aus dem Jahr 1959 sah in dem Gebiet dagegen einen naturbetonten, grünen Uferbereich mit Wassersportanlagen und Gebäuden unterhalb der Baumgrenze vor, die vom Wasser aus gar nicht zu sehen sein würden.

Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf erteilte dennoch der Bauherrin einen positiven Bauvorbescheid. Dieser enthielt Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse von zwei auf sechs und der zulässigen Baumassenzahl von 1,0 auf 4,30. Ein benachbarter Segelverein griff den Vorbescheid nach erfolglosem Widerspruch gerichtlich an. Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage statt, das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beigeladenen zurück. Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision strebte die Beigeladene die Abweisung der Klage an.

Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Beigeladenen als unbegründet zurück und hob den Bauvorbescheid auf. Die gewährten Befreiungen berührten die Grundzüge der Planung und verstießen daher gegen § 31 Abs. 2 BauGB. Das Gericht erkannte außerdem den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung eine nachbarschützende Wirkung zu. Die Besonderheit der Entscheidung liegt darin, dass der Bebauungsplan aus einer Zeit stammt, in der der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz als Rechtsfigur noch nicht entwickelt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 1996 für Gebietsfestsetzungen bereits anerkannt, dass der Wille des Plangebers nachträglich mit subjektiven Erwägungen aufgeladen werden kann; dies gilt nunmehr auch für Maßfestsetzungen.

Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine drittschützende Wirkung jedoch unter anderem anzuerkennen, wenn die Gemeinde der Maßfestsetzung kraft ihres Willens als Planungsträger eine drittschützende Wirkung verleiht. Der Plangeber des Jahres 1959 hätte seinen Festsetzungen aber nur schwerlich eine drittschützende Wirkung beimessen können, entwickelte doch die Rechtsprechung den planungsrechtlichen Nachbarschutz als Rechtsfigur erst in den 60er Jahren.

Dennoch, so das Bundesverwaltungsgericht in weitgehender Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, könnten auch Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung aus älteren, übergeleiteten Baunutzungs-, Baustufen- und Durchführungsplänen eine drittschützende Wirkung entfalten. Die konkreten Vorstellungen des historischen Plangebers ließen sich im Nachhinein subjektiv-rechtlich aufladen, nämlich auf der Grundlage des heutigen Verständnisses von den Aufgaben der Bauleitplanung und des Systems des baurechtlichen Nachbarschutzes. Demnach komme Maßfestsetzungen dann eine drittschützende Wirkung zu, wenn sie nach dem Planungskonzept Bestandteil eines wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses seien. Der baurechtliche Nachbarschutz beruhe auf diesem Gedanken, in dem der nachbarliche Interessenkonflikt durch die Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen sei. Stünden die Maßfestsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, komme ihnen nach ihrem objektiven Gehalt eine Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis Beteiligten Grundstückseigentümer zu. Daraus folge unmittelbar, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzungen aus einer eigenen Rechtsposition heraus auch klageweise verteidigen könne.

Damit werde dem städtebaulichen Konzept des historischen Plangebers nicht nachträglich ein Inhalt beigemessen, der mit seinem Willen nicht mehr übereinstimme. Die Auslegung erlaube nur, dass ein Nachbar Verstöße gegen das Konzept geltend machen dürfe, wie es in den Maßfestsetzungen zum Ausdruck gekommen sei.

Hinsichtlich der Frage, ob der historische Plangeber im Fall des Wannseer Uferbereichs das nachbarliche Austauschverhältnis im Blick gehabt habe, sah sich das Bundesverwaltungsgericht an die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden. Insoweit kam es auf den Einwand der Beigeladenen in der Vorinstanz nicht mehr an, nach der der Plangeber zum Zeitpunkt der Planaufstellung zwischen Berlin-Blockade und Mauerbau nicht mit dem Neubau von Villen am Wannsee gerechnet haben könne.

Praxishinweise

Die Entscheidung senkt die rechtlichen Hürden für rechtsschutzsuchende Nachbarn ab. Für Bauherren ergibt sich damit eine Rechtsunsicherheit, die allerdings vor allem in der Frage wurzelt, ob die Befreiung von einer Maßfestsetzung die Grundzüge der Planung berührt. Die Entscheidung wird nicht nur überall dort relevant, wo noch übergeleitetes Planrecht gilt; sie deutet auch an, dass die bisher zurückhaltende Rechtsprechung zum Nachbarschutz von Maßfestsetzungen insgesamt gelockert werden könnte

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17)

Paolo Ramadori, LL.M. (UCL), Rechtsanwalt
Hamburg

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