Seit dem 1. Juli 2026 gelten für Stahlimporte in die EU deutlich schärfere Regeln: Der Zollsatz außerhalb des Kontingents verdoppelt sich von 25 % auf 50 %, die Zollkontingente werden halbiert und ab Oktober müssen Einführer nachweisen, wo ihr Stahl geschmolzen und gegossen wurde. Grundlage ist die neue Verordnung (EU) 2026/1384, die am 17. Juni 2026 erlassen wurde und die bisherige Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 ablöst.
Hintergrund
Der Stahlsektor ist für die Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherheit der EU von zentraler Bedeutung. Die globalen Überkapazitäten im Stahlsektor betrugen 2024 rund 602 Millionen Tonnen – das Fünffache der Unionsnachfrage. Bis 2027 könnten sie auf 721 Millionen Tonnen ansteigen. Vor diesem Hintergrund verschärft die EU ihre Schutzmaßnahmen erheblich.
Was ändert sich konkret?
Die wohl einschneidendste Änderung: Wer Stahl außerhalb des Kontingents einführt, zahlt künftig einen Wertzollsatz von 50 % statt bisher 25 %. Das betrifft alle Einfuhren, die nicht mehr von den Zollkontingenten profitieren.
Die jährliche Gesamtmenge der Zollkontingente beträgt nunmehr 18.345.922 Tonnen. Die spezifischen Mengen je Warenkategorie und Herkunftsland ergeben sich aus Anhang II der Verordnung. Die Kontingente werden wie bereits bisher auf Quartalsbasis nach dem Windhundprinzip verwaltet. Die Zuteilung endet am 20. Werktag nach Quartalsende.
Die länderspezifische Zuteilung der Zollkontingente regelt die Kommission durch Durchführungsrechtsakte. Bei der Zuteilung berücksichtigt sie unter anderem bestehende und künftige Freihandelsabkommen, handelsverzerrende Auswirkungen von Drittlandmaßnahmen sowie die Interessen von Bewerberländern der Union. Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2026 hat die Kommission die Zuteilung im Wege der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 vorgenommen. Die Kommission ist zudem befugt, die Kontingentsmengen durch delegierte Rechtsakte anzupassen.
Nicht in Anspruch genommene Mengen können innerhalb desselben jährlichen Anwendungszeitraums auf das nächste Quartal übertragen werden. Für den ersten Anwendungszeitraum erfolgt die Übertragung automatisch.
Die Schutzmaßnahmen erstrecken sich nun auf 30 Warenkategorien (bisher 28). Betroffen sind im Wesentlichen Bleche, Stäbe und Drähte des Kapitels 72 KN sowie Rohre des Kapitels 73 KN. Die vollständige Warenliste findet sich in Anhang I der Verordnung.
Einfuhren aus Island, Liechtenstein und Norwegen sind von der Anwendung der Zollkontingente und des Zollsatzes außerhalb des Kontingents vollständig ausgenommen. Das Vereinigte Königreich wird bei der länderspezifischen Kontingentszuteilung zwar berücksichtigt, genießt aber keine vergleichbare Privilegierung.
Ab dem 1. Oktober 2026 müssen Einführer bei der Einfuhr einen überprüfbaren Nachweis über das Land vorlegen, in dem der Stahl geschmolzen und gegossen wurde. Ziel dieser Regel ist es, Umgehungen der Schutzmaßnahmen zu verhindern.
Als Nachweis kommen insbesondere Walzwerkbescheinigungen oder sonstige Werkszeugnisse in Betracht. Maßgebend ist der ursprüngliche Ort, an dem Rohstahl oder -eisen in flüssiger Form in einem Schmelzofen hergestellt und anschließend in seinen ersten festen Zustand gegossen wurde – etwa als Bramme, Knüppel oder Block.
Die Kommission richtet eine zentrale Online-Kontaktstelle ein. Dort können Unternehmen Informationen zur Durchführung der Verordnung abrufen – etwa zum Zollverwaltungssystem, zur Kontingentszuteilung und zur Anwendung der Melt-and-Pour-Regel.
Handlungsempfehlungen
- Werkszeugnisse frühzeitig anfordern: Die Nachweispflichten gelten ab dem 1. Oktober 2026. Einführer sollten jetzt die erforderlichen Bescheinigungen mit Angabe des Schmelz- und Gießlandes bei ihren Lieferanten anfordern. Eine frühzeitige Abstimmung und Anpassung interner Prozesse hilft, Verzögerungen bei der Zollabfertigung zu vermeiden.
- Kontingentsnutzung strategisch planen: Angesichts des verdoppelten Zollsatzes außerhalb des Kontingents lohnt es sich, Einfuhrmengen und -zeitpunkte gezielt zu steuern. Wer die verfügbaren Kontingente optimal ausschöpft, spart erheblich.
- Ausweitung des Anwendungsbereichs im Blick behalten: Auch wer aktuell nicht betroffen ist, sollte die Entwicklung beobachten und eine frühzeitige Risikoanalyse durchführen. Die Kommission wird bis zum 31. Dezember 2026 bewerten, ob weitere Waren – insbesondere der Positionen 7303, 7229, 7223 und 7214 – künftig erfasst werden.