Juni 2021 Blog

Neue Rahmen­beding­ungen für den E-Commerce ab 1. Juli 2021

Zum 1. Juli 2021 wird die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets umgesetzt, wodurch die Rahmenbedingungen des E-Commerce für Händler und Betreiber elektronischer Schnittstellen grundlegend geändert werden. Das Paket umfasst neben der Verlagerung des Leistungsortes bei Fernverkäufen insbesondere eine zukunftsweisende Umstellung des Besteuerungsverfahrens auf den One-Stop-Shop. Erhebliche Auswirkungen auf die Praxis wird zudem die Streichung der 22 Euro-Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer haben.

Hintergrund

Die erste Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets wurde bereits zum 1. Januar 2019 umgesetzt und betraf Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie andere auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, soweit diese an Endverbraucher erbracht werden (B2C). Nach der gesetzlichen Regelung wird der Leistungsort dieser sonstigen Leistung bei Überschreiten einer Bagatellgrenze an den Wohnort des Leistungsempfängers verlagert. Die Steuerschuldnerschaft verbleibt beim Unternehmer, der die ausländische Umsatzsteuer jedoch in seinem Mitgliedstaat anmelden und abführen darf. Dieses besondere Verfahren nennt sich „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS) (vgl. § 18h UStG). Durch die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets wird diese Regelung auf grenzüberschreitende Fernverkäufe ausgeweitet und erfasst nun somit den gesamten B2C-E-Commerce. Perspektivisch soll dieses Besteuerungsverfahren, das einen Umsatzsteuerausgleich zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt, auch auf Lieferungen zwischen Unternehmen (B2B) Anwendung finden und die fehleranfällige innergemeinschaftliche Lieferung ersetzen.

Innergemeinschaftliche Fernverkäufe

Der innergemeinschaftliche Versandhandel wird durch den innergemeinschaftlichen Fernverkauf ersetzt. Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 verlagert der neu gestaltete § 3c Abs. 1 UStG den Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gemäß dem Bestimmungslandprinzips an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Davon betroffen ist ein Unternehmer nur dann nicht, wenn er lediglich in einem Mitgliedstaat ansässig ist und der Gesamtumsatz aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen und elektronischen Dienstleistungen die Bagatellgrenze von 10.000 EURO nicht überschreitet. Nach der früheren Versandhandelsregelung trat die Rechtsfolge der Verlagerung des Ortes der Lieferung erst dann ein, wenn bestimmte Lieferschwellen überschritten wurden, die die jeweiligen Mitgliedstaaten individuell festlegten. Das Überschreiten der Lieferschwelle hatte eine Registrierungspflicht des Leistenden im Bestimmungsland zu Folge. Nach der neuen Regelung findet die Verlagerung des Leistungsorts immer statt, wenn die Bagatellausnahme nicht greift. Eine Registrierungspflicht in den Bestimmungsländern folgt daraus nicht; die ausländische Umsatzsteuer kann vielmehr in dem Mitgliedstaat abgeführt werden, in dem der Lieferer ansässig ist.

Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten

Bereits seit 1. Januar 2019 können Unternehmer, die mittels einer elektronischen Schnittstelle Lieferungen anderer Unternehmer unterstützen, gemäß § 25e Abs. 1 UStG in Haftung genommen werden, wenn ein Onlinehändler steuerpflichtige Lieferungen ausführt, ohne im Inland die Umsatzsteuer abzuführen. Diese Regelung wurde nun verschärft: Nach § 3 Abs. 3a  UStG werden die Betreiber elektronischer Marktplätze, Plattformen und Portale in bestimmten Fällen in fiktive Lieferketten einbezogen und werden damit zu originären Schuldnerinnen der Umsatzsteuer im Reihengeschäft. Nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG tritt die Fiktion ein bei Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle an Endverbraucher durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, wenn die Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet. Gleiches gilt nach § 3 Abs. 3a S. 2 UStG bei Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 EURO an Endverbraucher. § 25e Abs. 1 UStG findet in diesen Fällen keine Anwendung mehr.

Besteuerungsverfahren: One-Stop-Shop (OSS)

Das bestehende MOSS-Verfahren wird auf alle sonstigen Leistungen zum OSS-Verfahren ausgeweitet. Unterschieden wird dabei anhand der Ansässigkeit der Unternehmen im Gemeinschaftsgebiet zwischen der Nicht-EU-Regelung (§ 18i UStG) und der EU-Regelung (§ 18j UStG).

Zur EU-Regelung können Unternehmer unabhängig von ihrer Ansässigkeit optieren für die oben genannten Umsätze aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen sowie für fiktive Lieferungen in Folge der neuen Regelung für Schnittstellenbetreiber. Vorab-Registrierungen bei BZSt-Onlineportal für den OSS sind bereits ab dem 1. April 2021 möglich.

Einfuhr: Streichung der 22 Euro-Freigrenze

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Versandhändlern in der EU und in Drittländer zu schaffen, wird die 22 EURO-Freigrenze für kleine Sendungen bei der Einfuhrumsatzsteuer abgeschafft. Bislang waren diese Lieferungen aus Drittländern von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Dies führte neben der Wettbewerbsverzerrung mutmaßlich zu vielen Fällen von Unterfakturierungen. Die Zollfreigrenze von 150 EURO bleibt jedoch bestehen.

Zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer muss dann grundsätzlich für jede Sendung eine elektronische Einfuhrzollanmeldung abgegeben werden. Auch wenn bei Sendungen bis zu einem Sachwert von 150 EURO nur ein verringerter Datenkranz im Vergleich zur Standardzollanmeldung abzugeben ist, stellt diese Änderung sowohl die Logistikbranche als auch die Zollverwaltung vor eine große Herausforderung. Dies auch deshalb, weil die zugehörige Fachanwendung ALTAS-IMPOST noch nicht fertiggestellt ist.

Um die Abwicklung bei der Einfuhrumsatzsteuer zu erleichtern, kann für Fernverkäufe aus Drittländern mit einem Sachwert von bis zu 150 EURO zur Besteuerung ein sog. Import-One-Stop-Shop (IOSS) (§ 18k UStG) genutzt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens erklärt der Unternehmer monatlich die Umsatzsteuer für die von ihm getätigten Sendungen, sodass der Verbraucher auch weiterhin nicht mit der Zoll- und Umsatzsteuerabwicklung belastet ist. Alternativ kann das sog. Special Arrangement (§ 21a UStG) genutzt werden, bei dem die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats durch die Beförderer von den Sendungsempfängern vereinnahmt und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet wird.

Drittländische Versandhändler haben somit verschiedene Optionen, um auf die Abschaffung der 22 EURO-Freigrenze für kleine Sendungen zu reagieren. Aus Sicht der Zollverwaltung wird sich die IOSS-Regelung dauerhaft durchsetzen.

Bedeutung für die Praxis

Die neuen Regelungen führen dazu, dass Versandhändler aus Drittländern und in der EU ihre Prozesse anpassen müssen. Eine Beschäftigung mit den neuen Vorschriften ist unvermeidbar und wird in vielen Fällen zu Vorteilen bei der Abwicklung führen. Viele Änderungspakete der Vergangenheit erweckten den Eindruck einer „Flickschusterei“, um sichtbar gewordene Besteuerungslücken zu schließen. Im vorliegenden Fall ist dies anders zu bewerten: Die Abwicklung des E-Commerce wird grundlegend angepasst, und den eingeführten Instrumenten wird auch in anderen Bereichen die Zukunft gehören. Eine Beschäftigung mit der zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets ist somit in jedem Fall lohnenswert.

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