Februar 2025 Blog

Neue und erweiterte Allgemeine Genehmigungen des BAFA für Rüstungs- und Dual-Use-Güter

Das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) angekündigte vierte Maßnahmenpaket als Teil der Wachstumsinitiative der Bundesregierung ist am 15. Januar 2025 in Kraft getreten. Das Paket beinhaltet eine Reihe von Änderungen, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und Dual-Use Gütern erleichtern und zugleich die Effizienz der Verfahrensabläufe in der Exportkontrolle erhöhen soll. Kernaspekt zur Umsetzung dieser Ziele ist die Erweiterung der nationalen Allgemeinen Genehmigungen. Diese werden von Amts wegen bekannt gegeben und ermöglichen eine Ausfuhr von Gütern ohne gesonderten Einzelantrag, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllt sind. Ausführer profitieren dadurch von einer sofortigen Liefermöglichkeit und erhöhter Planungssicherheit. Mit dem neuen Maßnahmenpaket werden mehrere dieser Allgemeinen Genehmigungen erweitert und für Dual-Use-Güter zwei neue Allgemeine Genehmigungen eingeführt.

1. Neuerungen für Rüstungsgüter

Die für Rüstungsgüter geltenden Allgemeinen Genehmigungen Nr. 25 und Nr. 33 wurden durch das neue Maßnahmenpaket inhaltlich erweitert.

1.1 Erweiterung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25

In der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 wurde Abschnitt II, Ziff. 4.19 um Güter erweitert, die im Rahmen von Ertüchtigungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeführt oder verbracht werden. Dies gilt, sofern die Ausfuhr oder Verbringung auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung bestehenden Vertrags und im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsmaßnahme erfolgt und dieser Zusammenhang durch eine Referenz aus dem zugrundeliegenden Vertrag auf die konkrete Ertüchtigungsmaßnahme hervorgeht, oder vom zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde.

Allerdings wurde die Meldepflicht für Ausfuhren der Fallgruppe 4.19 von einer halbjährlichen auf eine monatliche Meldung angepasst. Die Meldungen sind elektronisch mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems beim BAFA einzureichen. Für alle anderen Fallgruppen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 ist gemäß Abschnitt II, Ziff. 6.2 weiterhin keine Meldung erforderlich.

1.2 Erweiterung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 ist in Ziff. 4 um die Ausfuhr und Verbringung von Gütern der Nummern 0001 bis 0003a des Teils I, Abschnitt A der Anlage 1 zur AWV (Ausfuhrliste) an die in Ziff. 5.2 genannten Bestimmungsziele, erweitert worden. Die erfassten Güter können nunmehr ohne das Erfordernis einer Einzelgenehmigung in das Zollgebiet der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz ausgeführt werden. Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Befreiung der Genehmigungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 AWV oder § 11 Abs. 1 S. 2 AWV vorliegt. Ausfuhren auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 sind weiterhin gem. Ziff. 6.2 monatlich elektronisch per ELAN-K2 an das BAFA zu melden.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 gilt nicht für die in Ziff. 4.2 genannten Güter, Software und Technologien.

2. Neuerungen für Dual-Use-Güter

Die für Dual-Use-Güter bestehende Genehmigung Nr. 13 wurde inhaltlich erweitert. Außerdem sind zwei neue Allgemeine Genehmigungen Nr. 43 und Nr. 44 in Kraft getreten.

2.1 Erweiterung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13

In der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 wurde Abschnitt II, Ziff. 4.24 um Güter ergänzt, die im Rahmen einer Ertüchtigungsmaßnahme der Bundesregierung ausgeführt werden. Dies gilt, sofern die Ausfuhr auf Basis eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsinitiative erfolgt und dieser Zusammenhang entweder durch eine Referenz auf die konkrete Ertüchtigungsmaßnahme aus dem zugrundeliegenden Vertrag hervorgeht, oder durch eine Bestätigung des zuständigen Bundesministeriums belegt wird. Diese Erweiterung ist damit inhaltlich an die bereits erwähnte Erweiterung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 für Rüstungsgüter angelehnt.

2.2 Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 43

Die neu bekanntgegebene Allgemeine Genehmigung Nr. 43 erlaubt die Wiederausfuhr von Gütern gemäß Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821, wenn diese ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt, hiernach zur Wartung, Instandsetzung oder als Austausch für Güter gleicher Beschaffenheit und Anzahl wieder in die Union eingeführt wurden und im Anschluss wieder ausgeführt werden sollen.

Zusätzliche Voraussetzung ist jeweils, dass die ursprüngliche Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union vom BAFA vor nicht mehr als fünf Jahren genehmigt wurde bzw. im Wege einer Allgemeinen Genehmigung der Europäischen Union vor nicht mehr als fünf Jahren erfolgte und dass keine Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale der Güter erfolgt. Eine technische Verbesserung, d.h. ein Upgrade im Sinne einer Leistungssteigerung ist damit nicht gestattet. Zudem muss die Wiederausfuhr an denselben Empfänger bzw. Endverwender erfolgen, an den seinerzeit die ursprüngliche Ausfuhr der Güter erfolgte.

Die Wiederausfuhr ist in alle Länder gestattet, mit Ausnahme der Waffenembargoländer sowie Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan. Es gibt nach Ziff. 6.3 keine Meldepflicht für Ausfuhren auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 43.

Im Übrigen ist vor Nutzung zu beachten, dass die Allgemeine Genehmigung der Europäischen Union Nr. EU003 (Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der EU) Vorrang vor der Allgemeinen Genehmigung Nr. 43 hat, sofern sie im konkreten Fall anwendbar ist, was jeweils zu prüfen ist.

2.3 Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 44

Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 44 regelt die Übertragung von Software und Technologie (Gattungen D und E des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821) im Konzernverbund. Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 44 ist unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

  • Die Übertragung von Software und Technologie erfolgt mittels elektronischer Medien i.S.d. Art. 2 Nr. 2 lit. d HS. 1 der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 und ausschließlich zum Zwecke der Datenspeicherung auf einen Server. Dieser Server befindet sich nicht in einem Waffenembargoland, Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan oder Usbekistan.
  • Der Server erfüllt die im Kriterienkatalog C 5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue) des Bundesamts für Sicherheit in Informationstechnik (BSI) genannten Mindestanforderungen der Informationssicherheit für Cloud-Dienste.
  • Die Bereitstellung zum Zugriff auf die sich auf dem Server befindliche Software oder Technologie erfolgt für natürliche Personen innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union.
  • Diese natürlichen Personen sind bei dem Ausführer oder bei konzernrechtlich verbundenen Unternehmen des Ausführers angestellt, oder bei Unternehmen, die im Auftrag der vorgenannten Unternehmen handeln, soweit diese Unternehmen im Zollgebiet der Europäischen Union niedergelassen sind.

Eine Nutzung der Allgemeinen Genehmigung ist ausgeschlossen für Güter der Gattungen D und E, die in Anhang II der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind sowie Software und Technologie im Zusammenhang mit den Nummern 4A005, 4D004, 4E001c, 5A001f und 5A001j des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821.

3. Weitere Änderungen

Neben den Änderungen und Neuerungen der Allgemeinen Genehmigungen sollen technische Anpassungen und neue Services beim BAFA die Antragstellung erleichtern, wie z. B. die Möglichkeit der Nutzung digitaler Dokumente und der digitalen Signatur im Bereich der Endverbleibsdokumente.

Das BMWK beabsichtigt zudem, künftig das doppelte Genehmigungsverfahren im Bereich der Kriegswaffen abzuschaffen. Ein konkreter Umsetzungsvorschlag hierzu wird derzeit erarbeitet.

4. Praxishinweise

Die Änderungen zu den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 13, Nr. 25 und Nr. 33 sind am 15. Januar 2025 in Kraft getreten; die jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen sind weiterhin bis zum 31. März 2025 gültig (eine Verlängerung steht jeweils zu erwarten). Die neuen Allgemeinen Genehmigungen Nr. 43 und Nr. 44 des BAFA sind ebenfalls am 15. Januar in Kraft getreten und gelten bis zum 31. März 2026.

Wirtschaftsbeteiligte, die bereits Einzelgenehmigungsanträge gestellt haben, werden vom BAFA gebeten, diese Anträge darauf zu prüfen, ob nunmehr die Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung möglich ist. Entsprechende Anträge für Einzelgenehmigungen sind in diesem Fall unter Verweis auf die jeweils anwendbare Allgemeine Genehmigung zurückzuziehen.

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