Februar 2018 Blog

Neues im Betriebsrentenrecht

Wieder einmal hat das Bundesarbeitsgericht zu Regelungen in den so genannten Versorgungsordnungen von Betriebsrenten Stellung genommen. Wie häufig in der Vergangenheit, standen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung auf dem Prüfstand, also Renten für den überlebenden Ehepartner. Während es 2013 darum ging, ob eine Hinterbliebenen- bzw. Ehegattenversorgung dann ausgeschlossen werden kann, wenn die Ehe erst nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb geschlossen wurde (ja), ging es 2015 darum, ob eine Hinterbliebenenversorgung für den Ehegatten dann ausgeschlossen werden kann, wenn die erst Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahrs geschlossen worden ist (nein).

Sachverhalt

In der vergangenen Woche hatte das Gericht sich nun mit folgenden bisher ungeklärten Sachverhalt zu beschäftigen:

Ist die Regelung in einer Versorgungsordnung wirksam, nach welcher Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind oder liegt darin eine gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßende Diskriminierung vor?

Entscheidung

Diese Frage war bisher von Instanzgerichten in unterschiedlicher Weise entschieden worden, das Bundesarbeitsgericht hat aber nun eine endgültige Antwort gegeben: Nach Ansicht der Richter liegt zwar durch diese Altersabstandsklausel eine unmittelbare Benachteiligung wegen Alters vor, diese ist aber gerechtfertigt. Das Gericht begründet dies damit, dass bei einem derartigen Altersunterschied der jüngere Ehepartner darauf eingerichtet ist und eingerichtet sein muss, einen verhältnismäßig großen Teil seines Lebens ohne den verstorbenen Ehegatten, also den Versorgungsberechtigten, zu verbringen. Eine Ehegattenversorgungsklausel braucht aber nur insoweit angelegt zu sein, wie ein „normaler“ Altersabstand zwischen Ehegatten ist. Üblich sei – so zumindest das Bundesarbeitsgericht - ein Altersabstand von mehr als 15 Jahren nicht mehr. Insofern sei, da es sich um eine ungewöhnliche Abweichung handele, eine derartige Regelung gerechtfertigt. Dies sei auch in den Interessen des Unternehmens als Versorgungsgeber begründet, allein übliche Risiken abzudecken und nicht einen Zeitraum einzubeziehen, der diese weit übersteigt. Denn der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusage, habe ein legitimes Interesse daran, den hiermit verbundenen finanziellen Aufwand zu begrenzen.

Praxistipp

Nachdem auch bei dieser Frage nunmehr Rechtssicherheit herrscht, empfiehlt es sich, die eigene Versorgungsordnung zu überprüfen und ggf. anzupassen, um das Risiko einzugrenzen. Im Hinblick auf den Bestandsschutz bereits entstandener Ansprüche sollte hier jedoch vorsichtig agiert werden.

Dr. Holger Kühl, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin

 

 

 

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