April 2026 Blog

Neues zur PPWR (Verordnung (EU) 2025/40): Leitlinien und FAQ der EU-Kommission

Die Europäische Kommission hat am 30. März 2026 die lang erwarteten Leitlinien sowie einen FAQ-Katalog zur Auslegung der EU-Verpackungsverordnung „PPWR“ (Packaging and Packaging Waste Regulation) veröffentlicht. Die Dokumente konkretisieren die Vorgaben der PPWR und sollen Wirtschaftsakteuren bei der einheitlichen Anwendung und Umsetzung der verpackungsrechtlichen Vorschriften unterstützen.

Hintergrund

Die PPWR wird zum 12. August 2026 unionsweit verbindlich gelten. Zwar gibt es eine Reihe von Anforderungen der PPWR, die erst zu einem späteren Zeitpunkt Geltung erlangen und für deren Konkretisierung noch sogenannte Durchführungsrechtsakte erlassen werden. Wesentliche Pflichten gelten aber bereits ab diesem Datum. Hierzu zählt z.B. die Verpflichtung von Erzeugern, einen Nachweis über die Konformität ihrer Verpackungen zu erbringen. Angesichts der durchaus komplexen und auch auslegungsbedürftigen PPWR-Regelungen, kommen den Orientierungshilfen der EU-Kommission besondere Bedeutung zu, obwohl es sich um rechtlich nicht verbindliche Hinweise handelt.

Die wichtigsten Konkretisierungen im Überblick

In den Leitlinien konkretisiert die EU-Kommission zunächst die Bestimmung der sogenannten verpackungsrechtlichen Rollen entlang der Lieferkette. Im Vordergrund stehen die zentralen Rollen des Erzeugers und des Herstellers. In diesem Zusammenhang stellt die EU-Kommission für sogenannte Auftragskonstellationen klar, dass es bei der Frage, wer Erzeuger ist, nicht zwingend darauf ankommt, wer die Verpackung physisch produziert hat. Entscheidende Kriterien sind danach, welche Rolle das Unternehmen bei der Gestaltung und Produktion der Verpackung hat und wessen Marke oder Name auf der Verpackung steht. Bei ungekennzeichneten Verpackungen ist Erzeuger entweder der Produzent der leeren Verpackung oder derjenige, der die Verpackung „befüllt“. Dies hängt maßgeblich von der Verpackungsart ab.

Schließlich enthalten die FAQ erläuternde Hinweise zum Begriff der Verpackungseinheit, die insbesondere im Hinblick auf die Ausnahmevorschrift zur Einhaltung des Mindestrezyklatanteils in Kunststoffverpackungen in Art. 7 Abs. 5 lit. b) PPWR eine Rolle spielt. Zwar wird der Begriff der Verpackungseinheit anhand eines Beispiels konkretisiert; es zeigt sich aber, dass es angesichts der vielfältigen Konstellationen in der Verpackungspraxis weiterhin einer vertieften Prüfung im Einzelfall bedarf. 

Fazit

Die Leitlinien und die FAQ der EU-Kommission enthalten hilfreiche Hinweise für die Auslegung der PPWR. Gleichwohl bleiben leider auch einige Fragen offen. 

Vor diesem Hintergrund bleibt es für Unternehmen unerlässlich, den individuellen Handlungsbedarf zu prüfen, um auch nach dem 12. August 2026 rechtskonform Verpackungen in Verkehr zu bringen und auf dem Markt bereitzustellen. Da die PPWR für sämtliche Verpackungen und verpackte Produkte gilt und so gut wie jedes Produkt verpackt geliefert und verkauft wird, sind branchenübergreifend zudem nahezu alle Akteure entlang der Wertschöpfungskette involviert.

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