17 Februar 2026 Blog

Obhutshaftung des Reeders

1. Prozessvorgaben

Bestimmt der Reeder den Prozess für das Abstellen eines Trailers, der auf das Schiff geladen werden soll, ist dieser Prozess für den Beginn der Obhut maßgeblich. Soweit der Prozess bestimmt, dass der Trailer nach einer Registrierung an einer bestimmten Stelle abzustellen ist, beginnt damit der Obhutszeitraum und entsprechend die Haftung.

2. Position des Spediteurs

Der Spediteur kann im Rahmen einer Drittschadensliquidation die beim Auftraggeber entstandenen Schäden gegenüber dem Reeder geltend machen.

3. Leichtfertigkeit

Die Vorgabe, das Fahrzeug an einer bestimmten Stelle im Hafen abzustellen, begründet keine Leichtfertigkeit, wenn der Hafen-Bereich ansonsten ausreichend gesichert ist und der Reeder dazu im Detail vorträgt.

4. Unvermeidbarkeit

Der Reeder kann sich nicht auf die Haftungsbefreiung wegen einer Unvermeidbarkeit berufen, wenn er tatsächlich zu dem konkreten Schadensvorgang keine Aussagen trifft.

 

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!