Obhutshaftung des Reeders
1. Prozessvorgaben
Bestimmt der Reeder den Prozess für das Abstellen eines Trailers, der auf das Schiff geladen werden soll, ist dieser Prozess für den Beginn der Obhut maßgeblich. Soweit der Prozess bestimmt, dass der Trailer nach einer Registrierung an einer bestimmten Stelle abzustellen ist, beginnt damit der Obhutszeitraum und entsprechend die Haftung.
2. Position des Spediteurs
Der Spediteur kann im Rahmen einer Drittschadensliquidation die beim Auftraggeber entstandenen Schäden gegenüber dem Reeder geltend machen.
3. Leichtfertigkeit
Die Vorgabe, das Fahrzeug an einer bestimmten Stelle im Hafen abzustellen, begründet keine Leichtfertigkeit, wenn der Hafen-Bereich ansonsten ausreichend gesichert ist und der Reeder dazu im Detail vorträgt.
4. Unvermeidbarkeit
Der Reeder kann sich nicht auf die Haftungsbefreiung wegen einer Unvermeidbarkeit berufen, wenn er tatsächlich zu dem konkreten Schadensvorgang keine Aussagen trifft.

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