März 2022 Blog

Persönli­che Haftung des Ver­tre­ters einer Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft

Die Unternehmergesellschaft muss gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Erfolgt dies nicht oder nur unvollständig, haftet der für die Gesellschaft Auftretende persönlich analog § 179 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

Sachverhalt

Bei dem Beklagten handelte es sich um den Prokuristen einer Unternehmergesellschaft. In dieser Eigenschaft nahm er mit dem Kläger Kontakt auf und stellte sich diesem als Finanzvermittler und Inhaber der „V. … UG“ vor. Die durch den Beklagten verwendeten Unterlagen enthielten weitestgehend keinen Hinweis auf die Haftungsbeschränkung und auf die Rechtsform der UG. Nach Beratung durch den Beklagten investierte der Kläger in einen durch den Beklagten empfohlenen Fonds. Gleichzeitig unterzeichnete der Kläger einen Vertrag über den Kauf und die Abtretung seiner Lebensversicherung. Der Fonds ging in der Folgezeit in Konkurs und wurde liquidiert. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger das zu diesem Zeitpunkt eingelegte Kapital vollständig verlor. Mit der Klage nahm der Kläger den Beklagten persönlich wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

Entscheidung

In der Vorinstanz hat das OLG Dresden sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche gegen den Beklagten verneint. Insbesondere sei der Vertrag nach Auffassung des Gerichts mit der UG und nicht mit dem Beklagten zustande gekommen. Diese Ansicht vertrat auch der BGH - dennoch hob dieser das Urteil des OLG Dresden auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH hafte ein für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretender unter Rechtsscheinsgesichtspunkten analog § 179 BGB dann, wenn dieser durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen seines Geschäftspartners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person erwecke. Der BGH stellte mit seinem Urteil nun noch einmal klar, dass dies auch für die UG gelte. Eine UG muss gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG in ihrer Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Nach Ansicht des BGH gäbe es bei der UG, welche im Vergleich zur GmbH oftmals mit einem wesentlich geringeren Stammkapital ausgestattet sei, ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einem entsprechenden Hinweis. Es bestehe die Gefahr, dass der Geschäftspartner Entscheidungen treffe, die er bei Kenntnis der Haftungsbeschränkung nicht oder nur teilweise getroffen hätte. Als Ausgleich bestünde eine Vertrauenshaftung dessen, der die erforderliche Aufklärung nicht vornimmt. Diese greife auch dann, wenn der nach § 5a Abs. 1 GmbHG vorgeschriebene Zusatz unvollständig ist, weil bspw. der Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ fehlt. Anders als bei der GmbH trage die UG die Haftungsbeschränkung nicht bereits im Namen.

Das OLG Dresden soll nun unter anderem prüfen, ob der Beklagte den Kläger tatsächlich fehlerhaft beraten hat und ob eine persönliche Haftung des Beklagten unter Vertrauensgesichtspunkten wegen Kenntnis oder auf Fahrlässigkeit beruhender Unkenntnis des Klägers von den wahren Haftungsverhältnissen ggf. zu verneinen ist.

Praxishinweise

Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig die korrekte Angabe des Formzusatzes bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Insbesondere bei der Unternehmensgesellschaft reicht der bloße Verweis auf die Rechtsform („UG“) nicht aus.

Aufgrund des Risikos einer persönlichen Haftung empfiehlt es sich daher, die korrekte Bezeichnung der Rechtsform im Geschäftsverkehr stets aufmerksam zu prüfen. Andernfalls geht die durch die gewählte Rechtsform bestehende Haftungsbeschränkung ins Leere und die für die Gesellschaft im Rechtsverkehr auftretende Person haftet unter Vertrauensgesichtspunkten vollkommen unbeschränkt. 

(BGH, Urteil vom 13.1.2022 – III ZR 210/20)

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