Pflicht zum “Next Generation eCall” in Pkw und leichten Nutzfahrzeugen seit dem 1. Januar 2026
Der eCall ist das EU‑weit standardisierte, 112‑basierte Notrufsystem in Fahrzeugen, das bei einem schweren Unfall automatisch – oder manuell über die SOS‑Taste – einen Notruf an die zuständige Leitstelle auslöst und einen Mindestdatensatz (z. B. Standort, Fahrtrichtung, Auslöseart) übermittelt. Parallel wird eine Sprachverbindung zur 112‑Leitstelle (PSAP) aufgebaut. Er bildet die Grundlage für die nun eingeführte IP‑basierte Weiterentwicklung, den Next Generation eCall (NG eCall).
Diese Weiterentwicklung des NG eCall ist seit dem 1. Januar 2026 für neu entwickelte Pkw der Klasse M1 und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen (Klasse N1) unionsweit materielle Voraussetzung der Typgenehmigung. Ab dem 1. Januar 2027 wird die NG‑eCall‑Ausstattung zwingende Zulassungsvoraussetzung für alle Neufahrzeuge in diesen Klassen. Der NG eCall ersetzt die bisherigen, leitungsvermittelten 2G/3G‑Inband‑Lösungen durch IP‑basierte Kommunikation über 4G/LTE und perspektivisch 5G. Bestandsfahrzeuge bleiben zulässig. Eine Nachrüstpflicht besteht nicht. Die gestaffelte Einführung knüpft an das unionsrechtliche Typgenehmigungs‑ und Marktüberwachungsregime an, das zwischen neuen Fahrzeugtypen und sämtlichen Neuzulassungen unterscheidet.
Einordnung und Rechtsgrundlagen
Der NG eCall fügt sich in den unionsrechtlichen Rahmen für Typgenehmigung und Marktüberwachung ein, in dem die Verordnung (EU) 2018/858 die Systematik von Genehmigung, Konformität im Betrieb und Marktaufsicht definiert. Konkret erfolgt die Einführung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1180 der Europäischen Kommission vom 14. Februar 2024, die die Verordnung (EU) 2015/758 zur Typgenehmigung des im Fahrzeug integrierten eCall‑Systems anpasst. Die Pflicht zur 112‑basierten Notrufausrüstung wird mit dem NG eCall technologisch fortentwickelt, indem die Kommunikation auf IP‑basierte 4G/5G‑Standards umgestellt und an den Stand der Netzinfrastruktur angepasst wird. Im Typgenehmigungsverfahren ist die Konformität der NG‑eCall‑Ausstattung nachzuweisen. Bei Nichteinhaltung drohen Versagung/Entziehung der Typgenehmigung sowie Untersagung des Inverkehrbringens.
Anwendungsbereich und Systematik: Typgenehmigung versus Neuzulassung
Die Einführung folgt der bewährten Zweistufigkeit des EU‑Typgenehmigungsrechts: Seit dem 1. Januar 2026 ist der NG eCall Pflicht für neue Fahrzeugtypen (Erteilung neuer Typgenehmigungen), ab dem 1. Januar 2027 wird die Ausstattung für alle Erstzulassungen von Fahrzeugen mit den Klassen M1/N1 obligatorisch – unabhängig davon, ob es sich um neue oder fortgeführte Baureihen handelt. Damit bleibt die Differenzierung zwischen Erstgeltung für neue Typen und nachgelagerter Geltung für Neuzulassungen gewahrt.
Technischer Paradigmenwechsel: Von 2G/3G‑Inband zu IP‑basiertem 4G/5G
Der NG eCall überträgt den Notruf und einen standardisierten Mindestdatensatz (u. a. Standort, Fahrtrichtung, Auslöseart) paketvermittelt über 4G/LTE bzw. 5G auf Basis von IMS/SIP. Das ermöglicht schnelleren Rufaufbau, stabilere Verbindungen und die Übermittlung erweiterter Datensätze gegenüber leitungsvermittelten Sprachkanälen der ersten eCall‑Generation. Für die Nutzer bleibt der Ablauf unverändert mit automatischer oder manueller Auslösung und anschließender Sprachverbindung zur 112‑Leitstelle (PSAP). Die Umstellung entspricht dem unionsrechtlich betonten Prinzip, technische Anforderungen fortlaufend an Prüf‑/Kommunikationsstandards und Infrastruktur anzupassen.
Übergang, Marktfolgen und Risiken im Bestand
Das Jahr 2026 bildet die Übergangsphase: Neufahrzeuge, die in Einzelfällen noch mit Alt‑eCall ausgeliefert wurden, sind ab 2027 ohne NG eCall nicht mehr zulassungsfähig. Mit der Netzmodernisierung (3G abgeschaltet; 2G voraussichtlich bis 2028) verlieren Alt‑eCall‑Varianten sukzessive an Funktionsfähigkeit, ohne die Zulässigkeit des Fahrzeugs als solche zu berühren. In der HU‑Praxis ist der eCall bislang keine eigenständige Abnahmeposition. Vereinzelte Beanstandungen bei fehlender Funktionsfähigkeit wurden berichtet, und eine Weiterentwicklung der Prüfroutinen wird fachlich diskutiert. Die Logik entspricht dem unionsrechtlichen Vorgehen, bei Übergängen Planungssicherheit zu schaffen, zugleich aber Marktüberwachung und Konformitätsmechanismen zu schärfen.
Datenschutz und Datenpfade
Der Grundsatz „Daten nur im Notfall“ bleibt bestehen: Der NG eCall ermöglicht weder permanente Ortung noch kontinuierliches Tracking. Vielmehr wird der Datensatz ausschließlich im Ereignisfall übertragen und mit einer Sprachverbindung kombiniert. Die IP‑basierte Architektur eröffnet technisch weitergehende Optionen (z. B. zusätzliche Sensorinformationen). Deren Nutzung setzt jedoch eine entsprechende Rechtsgrundlage, PSAP‑Fähigkeiten und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben voraus. Dieser Ansatz entspricht dem unionsrechtlichen Verständnis, technische Möglichkeiten durch spezifische Rechtsakte und aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen zu steuern.
Folgen für Hersteller, Zulieferer, Handel und Flotten
Hersteller/OEM müssen den NG eCall in die Typgenehmigungsunterlagen neuer M1/N1‑Fahrzeugtypen integrieren. Ab 2027 sind Serienfahrzeuge ohne NG eCall nicht mehr zulassungsfähig. Entwicklungs‑, Validierungs‑ und Produktionsprozesse sind auf IP‑basierte 4G/5G‑Kommunikation, PSAP‑Kompatibilität, Fallback‑Strategien sowie Notstrom‑ und Robustheitsanforderungen auszurichten. Diese Prozess‑ und Nachweislogik spiegelt die verstärkte lebensdauerorientierte Compliance und Feldüberwachung im EU‑Rahmen.
Zulieferer haben Telematik‑Steuergeräte, Antennen und Software‑Stacks (IMS/SIP/SDP) für 4G/5G zu qualifizieren und Fallback‑/Netzwechselstrategien nachzuweisen. Feldtests profitieren von bereits geöffneten Netzfenstern und der laufenden Aktivierung. Die Bauteil‑/Systemtypgenehmigungsfähigkeit rückt in den Fokus, einschließlich gestaffelter Stichtage und Dokumentation.
Handel/Importeure sollten in der Übergangsphase 2026 die Zulassungsfähigkeit ab 2027 im Blick behalten und Verkaufsdokumentation sowie Fahrzeugbriefe eindeutig mit der NG‑eCall‑Ausstattung kennzeichnen, um Transparenz‑ und Beratungspflichten verlässlich zu erfüllen.
Flottenbetreiber/Leasing sollten Beschaffungen 2026/2027 an der Stichtagslogik ausrichten und Remarketing‑Risiken von Alt‑eCall‑Fahrzeugen (Wiederverkaufswerte, HU‑/Funktionsdiskussionen) berücksichtigen. Vertragswerke sind entsprechend auf Funktions‑/Verfügbarkeitsanforderungen anzupassen.
Wechselwirkungen mit weiteren Sicherheitsvorgaben ab 2026
Parallel greifen ab dem 7. Juli 2026 zusätzliche Pflichten aus der EU‑Fahrzeugsicherheitsarchitektur (General Safety Regulation), etwa Weiterentwicklungen bei Notbremsassistenz, Fahreraufmerksamkeits‑/Ablenkungswarnung, Notfall‑Spurhalteassistenz sowie erweiterte Kopfaufprallschutzbereiche. System‑ und Nachweisplanung sollten diese Interdependenzen berücksichtigen, um Mehrfachtests, Re‑Zertifizierungen und SOP‑Verzögerungen zu vermeiden. Ein integrativer Ansatz entspricht der unionsrechtlich geforderten Prüf‑/Dokumentations‑ und Marktüberwachungssystematik.
Fazit
Der NG eCall markiert den technologieoffenen Wechsel von leitungsvermittelten 2G/3G‑Lösungen zu IP‑basierten 4G/5G‑Notrufen. Seit dem 1. Januar 2026 ist der NG eCall Typgenehmigungsvoraussetzung für neue M1/N1‑Fahrzeugtypen. Ab dem 1. Januar 2027 wird die Ausstattung allgemeine Zulassungsvoraussetzung für Neufahrzeuge in diesen Klassen. Für die Praxis entscheidend sind die rechtzeitige technische Umstellung, die saubere Dokumentation im Typgenehmigungsprozess und die vertragliche wie produktseitige Absicherung entlang der Lieferkette. Bestandsfahrzeuge bleiben zulässig, sollten jedoch im Lichte der absehbaren 2G/3G‑Abschaltungen hinsichtlich der eCall‑Funktionalität bewertet werden. Der Ansatz folgt der in der EU gelernten gestaffelten Einführung mit Fokus auf Planbarkeit, Konformität im Betrieb und Marktaufsicht.

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