Pflicht zur Vertragserfüllung bei „Corona-bedingten“ Leistungshindernissen?
Bei einer Vielzahl von Verträgen stellt sich aktuell die Frage, wie mit Leistungshindernissen umzugehen ist, die auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Besteht die vertraglich vereinbarte Leistungspflicht dennoch fort bzw. kann eine Erfüllung der vertraglichen Pflicht nach wie vor verlangt werden? Eine pauschale Antwort verbietet sich. Auch hier gilt die Juristen-Weisheit: Es kommt darauf an, sprich: man muss unterscheiden und es bedarf jeweils einer Prüfung des Einzelfalles.
Verträge ohne spezifische Regelungen zu Leistungshindernissen
Enthalten die betroffenen Verträge keine spezifischen Regelungen, ist auf die allgemeinen gesetzlichen Regelungen des für den Vertrag geltenden Rechts zurückzugreifen.
Ob durch das Coronavirus ein Leistungshindernis vorliegt, das zum Wegfall der vertraglichen Leistungspflicht oder zu einem Leistungsverweigerungsrecht führt, ist nach deutschem Recht mit Hilfe der Unmöglichkeitsregelungen des § 275 BGB zu beurteilen: Nach § 275 Abs. 1 BGB entfällt die Leistungspflicht des Schuldners, wenn für ihn oder für jedermann die Leistungserbringung unmöglich ist. Der Schuldner kann nach § 275 Abs. 2 BGB die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Ferner kann der Schuldner gemäß § 275 Abs. 3 BGB die Leistung verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. Wenn also Unmöglichkeit vorliegt, wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit. Der Gläubiger kann sich dann vom Vertrag lösen und von diesem zurücktreten.
Ob die Folgen der Corona-Pandemie einen Fall der Unmöglichkeit begründen, lässt sich pauschal nicht beantworten. Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrages und die konkrete Leistungsflicht, deren Unmöglichkeit in Frage steht, an. Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, ob die vereinbarte Leistung noch nachholbar ist oder ein Fix-Geschäft vorliegt. Letzteres dürfte beispielsweise bei dem Messeveranstalter gegeben sein, dem die Durchführung der Messe behördlich untersagt wurde. Hier ist davon auszugehen, dass dieser aufgrund einer rechtlichen Unmöglichkeit gegenüber dem Aussteller, der mit dem Messeveranstalter einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat, von seiner Leistungspflicht befreit wurde.
Eine andere Frage ist es, welche Konsequenzen eine Unmöglichkeit für die vereinbarte Gegenleistung hat, ob also z.B. der Messeveranstalter gegenüber dem Aussteller gleichwohl einen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt hat (bzw. dieses zurückzahlen muss). Die Antwort findet man in § 326 BGB. Danach entfällt im Falle der Unmöglichkeit der Anspruch auf die Gegenleistung; eine bereits erhaltene Gegenleistung ist zurückzuzahlen (§ 326 Abs. 1, 4 BGB). Anders freilich dann, wenn der Vertragspartner für die Unmöglichkeit allein- oder mitverantwortlich ist.
Ob sich der Vertragspartner durch die Nichterfüllung des Vertrages schadensersatzpflichtig bedarf dabei einer gesonderten Betrachtung. Maßgeblich ist hier, inwieweit der Vertragspartner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Leistungshindernissen wie Einreiseverboten, hoheitlichen Zwangsmaßnahmen oder höherer Gewalt ist das regelmäßig nicht der Fall.
In anderen Konstellationen mag zwar die Leistungserbringung nicht unmöglich sein. Durch die Folgen der Corona-Pandemie können sich jedoch Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss so schwerwiegend verändert haben, dass die Parteien den Vertrag nicht oder nur mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Insoweit stellt sich die Frage nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB. Diese Norm gewährt z.B. im Fall der wesentlichen Äquivalenzstörung einen Anspruch auf Vertragsanpassung. Eine Vertragsauflösung kommt hingegen nur dann in Frage, wenn eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Im Verhältnis zu § 275 BGB ist § 313 BGB subsidiär. Eine Vertragsanpassung ist ausgeschlossen, wenn das störende Ereignis in die Risikosphäre einer Partei fällt.
Verträge mit Regelungen zu Leistungshindernissen, insbesondere Force Majeure-Klauseln
Anders ist die Lage, wenn die Verträge Regelungen enthalten, die (auch) für den Fall einer Pandemie gelten.
Zu denken ist hier insbesondere an eine Klausel zum Vorliegen von höherer Gewalt. Viele Verträge, sei es mit Verbrauchern oder im unternehmerischen Rechtsverkehr, enthalten solche sog. Force Majeure-Klauseln (oder auch „Höhere Gewalt-Klauseln“). Diese Klauseln sehen regelmäßig verschiedene Loslösungsrechte des Verwenders vom Vertrag vor, wenn für diesen seine Leistungserbringung dauerhaft oder vorübergehend unmöglich oder unzumutbar ist. Der Verwender möchte durch solche Klauseln die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ausschließen, wenn er durch unerwartet auftretende, äußere Umstände seinerseits an der Vertragserfüllung gehindert wird. Als typische Fälle höherer Gewalt werden in vielen AGB Krieg, Naturkatastrophen, Streiks oder auch Brände genannt. Teilweise führen AGB auch explizit Epidemien oder Pandemien als Beispiele höhere Gewalt an.
Die deutsche Rechtsprechung definiert höhere Gewalt als ein „betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist.“ (BGH, Urteil vom 16. 10. 2007 - VI ZR 173/06).
Ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist stets eine Entscheidung im Einzelfall. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu bisher anerkannten Fällen höherer Gewalt, sprechen aber viele Gründe dafür, dass auch das Coronavirus als höhere Gewalt anzusehen ist. So wurde z.B. im Reiserecht vor einigen Jahren die damalige Ausbereitung des SARS-Virus in China als Fall höherer Gewalt bewertet (AG Augsburg, Urteil vom 09.11.2004, Az.: 14 C 4608/03). Die Aspekte der Unvorhersehbarkeit der rasanten Ausbereitung von COVID-19 und dessen Einstufung als Pandemie durch die WHO sind gewichtige Indizien für die Einordnung von COVID-19 als Anwendungsfall höherer Gewalt.
Diejenige Vertragspartei, die sich von ihren Vertragspflichten lösen möchte und sich hierzu auf höhere Gewalt beruft, muss diese auch beweisen. Ausschlaggebend ist, ob das Coronavirus die Erfüllung der konkreten Vertragspflicht unmöglich oder unzumutbar macht.
Force Majeure-Klausel unterliegen der Wirksamkeitskontrolle nach §§ 309, 308, 307 BGB. Anhand welchem Maßstab die Wirksamkeit der konkreten Klausel zu überprüfen ist, hängt davon ab, ob sie gegenüber einem Unternehmer (dann §§ 310 Abs. 1, 307 BGB) oder gegenüber einem Verbraucher (dann §§ 310 Abs. 3 BGB, 308, 309 BGB) verwendet wird. In jedem Fall muss die Klausel aber klar und unmissverständlich formuliert sein. Wenn Force Majeure-Klauseln Beispiele höherer Gewalt benennen, eine Pandemie oder Epidemie aber nicht explizit erwähnen, ist es Auslegungsfrage, ob die angeführten Beispiele abschließend sind, und COVID-19 deshalb nicht als höhere Gewalt aufzufassen ist.
Liegt eine wirksame Force Majeure-Klausel vor, richten sich die Rechtsfolgen nach deren Inhalt. Regelmäßig kann die Vertragspartei deren Vertragspflicht unmöglich oder unzumutbar geworden ist, vom Vertrag zurücktreten ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen. Der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt dann ebenfalls. Eine hiervon abweichende Regelung in AGB wäre nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam. Aufwendungen die in Vorbereitung der unmöglich oder unzumutbar gewordenen Leistung getätigt wurden, können regelmäßig nicht zurückverlangt werden.
Zu beachten ist, dass in Verträgen eine Anzeigepflicht statuiert sein kann. Wird diese Pflicht missachtet, kann dies dazu führen, dass die Klausel keine Anwendung findet. Auch ohne vereinbarte Anzeigepflicht sollte diejenige Partei, die sich auf den Eintritt des Ereignisses von Force Majeure berufen will, ihrem Vertragspartner unverzüglich, und am besten schriftlich, informieren. Mit Blick auf § 241 Abs. 2 BGB besteht auch hier die Gefahr, dass sich die Vertragspartei aufgrund verspäteter Anzeige für daraus resultierende Schäden haftbar macht.
Möglichkeiten einer Vertragsgestaltung/-anpassung
Mit Blick auf zukünftige Vertragsabschlüsse empfiehlt es sich, Vertragsklauseln aufzunehmen, die Pandemien und Epidemien explizit als Anwendungsfälle höherer Gewalt benennen. Wie bei allen AGB-Gestaltungen ist hier auf unmissverständliche Formulierungen zu achten. Mit Blick auf die bereits bestehende tatsächliche Ausbereitung des Coronavirus mag zwar fraglich sein, ob man jetzt noch von einem „unvorhersehbaren Ereignis“ sprechen kann. Angesichts dessen, dass das, was heute gilt, morgen bereits durch die derzeit dynamischen Entwicklungen überholt sein kann, z.B. durch neuartige behördliche Auflagen oder sonstige Restriktionen, ist eine umfassende Force Majeure-Klausel in jedem Fall ratsam.
Auch bei bestehenden Verträgen, z.B. im Rahmen von ständigen Geschäftsbeziehungen, kann eine Vertragsanpassung in Betracht kommen, was aber der Zustimmung des Vertragspartners bedarf. Eine solche kann natürlich keine Rückwirkung entfalten, es sei denn, der Vertragspartner würde zustimmen, was freilich unwahrscheinlich ist.